Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0

Auf Grund eines Bauvorhabens muss der Bebauungsplan „Dorfäcker“ geändert werden. Der Gemeinderat hat hierfür den Änderungsbeschluss zu fassen. Ebenfalls muss der Auslegungsbeschluss gefasst werden. Frau Abele vom Ingenieurbüro Gansloser erläuterte während der Sitzung die angestrebte Änderung.

 

Ziel der Planung

Der aktuell geltende Bebauungsplan „Dorfäcker“ wurde im Jahr 1985 rechtskräftig. Zu dieser Zeit war es üblich, relativ enge Festsetzungen für den Bebauungsplan zu erlassen. Im Plangebiet mit einer zulässigen Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 sind nur Satteldächer mit einer Neigung zwischen 30° und 45° zugelassen. Gleichzeitig sind auf der westlichen Plangebietsseite nur Gebäude mit zwei Vollgeschossen zugelassen, wenn ein Vollgeschoss davon im Dachgeschoss liegt. Erweiterungs- bzw. Ausbaumöglichkeiten an den Gebäuden im Westen sind so nur schwer zu realisieren.

Durch den Generationenwechsel, den solche Einfamilienhaus-Wohngebiete erfahren, den gestiegenen Anforderungen an den Wohnraum und im Hinblick auf den sparsamen Umgang mit Fläche kommt der Wunsch nach entsprechenden Ausbaumöglichkeiten.

Eine städtebauliche Nachverdichtung des Baugebiets ist mit den aktuellen Festsetzungen der Grundflächenzahl von 0,3 und dem zweiten Vollgeschoss im Dachgeschoss nur schwer möglich. Die beschriebenen restriktiven Vorgaben sollen zugunsten künftiger Entwicklungsmöglichkeiten im Innenbereich geändert werden. Um den Bewohnern die Möglichkeit zum Ausbau zu geben, soll eine Änderung der Textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans durchgeführt werden.

 

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst das gesamte Plangebiet des rechtskräftigen Bebauungsplans „Dorfäcker“ mit einer Fläche von ca. 1,6 ha und ist aus dem nachfolgenden Lageplan (ohne Maßstab) ersichtlich:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Änderung des Bebauungsplanes erfolgt im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB.

 

Auf eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung wird verzichtet. Der Öffentlichkeit wird gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB die Gelegenheit gegeben, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie über die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu informieren und sich zur Planung zu äußern.

 

Der Lageplan mit dem Geltungsbereich sowie die Ziele der Planung werden hierzu zwei Wochen lang öffentlich ausgelegt. Bei der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses wird darauf hingewiesen, dass den Bürgern in dieser Zeit während der Dienststunden im Rathaus der Gemeinde Bubesheim Gelegenheit zur Erörterung, Äußerung und Planeinsicht gegeben wird.

 

Zweiter Bürgermeister Finkel erkundigt sich, ob dieses Verfahren mit dem Landratsamt abgesprochen wurde. Dies wird von Frau Abele bestätigt. Gemeinderat Mayer regt an, diese Aussage nochmals schriftlich anzufragen.


Beschluss:

Die Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Dorfäcker“ in Bubesheim, in Kraft getreten am 20.09.1985, wird gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen. Die Änderung soll im beschleunigten Verfahren gem. §13a BauGB durchgeführt werden.

 

Die Verwaltung wird beauftragt,

-          den Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüb­lich bekannt zu machen;

-          über den Fortgang der Bebauungsplanung laufend im Gemeinderat zu berichten.