Sitzung: 15.01.2015 Gemeinderat Bubesheim
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0
Auf Grund eines Bauvorhabens muss der Bebauungsplan „Dorfäcker“ geändert werden. Der Gemeinderat hat hierfür den Änderungsbeschluss zu fassen. Ebenfalls muss der Auslegungsbeschluss gefasst werden. Frau Abele vom Ingenieurbüro Gansloser erläuterte während der Sitzung die angestrebte Änderung.
Ziel der Planung
Der aktuell
geltende Bebauungsplan „Dorfäcker“ wurde im Jahr 1985 rechtskräftig. Zu dieser
Zeit war es üblich, relativ enge Festsetzungen für den Bebauungsplan zu
erlassen. Im Plangebiet mit einer zulässigen Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3
sind nur Satteldächer mit einer Neigung zwischen 30° und 45° zugelassen.
Gleichzeitig sind auf der westlichen Plangebietsseite nur Gebäude mit zwei
Vollgeschossen zugelassen, wenn ein Vollgeschoss davon im Dachgeschoss liegt.
Erweiterungs- bzw. Ausbaumöglichkeiten an den Gebäuden im Westen sind so nur
schwer zu realisieren.
Durch den
Generationenwechsel, den solche Einfamilienhaus-Wohngebiete erfahren, den
gestiegenen Anforderungen an den Wohnraum und im Hinblick auf den sparsamen
Umgang mit Fläche kommt der Wunsch nach entsprechenden Ausbaumöglichkeiten.
Eine
städtebauliche Nachverdichtung des Baugebiets ist mit den aktuellen
Festsetzungen der Grundflächenzahl von 0,3 und dem zweiten Vollgeschoss im
Dachgeschoss nur schwer möglich. Die beschriebenen restriktiven Vorgaben sollen
zugunsten künftiger Entwicklungsmöglichkeiten im Innenbereich geändert werden.
Um den Bewohnern die Möglichkeit zum Ausbau zu geben, soll eine Änderung der
Textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans durchgeführt werden.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst das gesamte
Plangebiet des rechtskräftigen Bebauungsplans „Dorfäcker“ mit einer Fläche von
ca. 1,6 ha und ist aus dem nachfolgenden Lageplan (ohne Maßstab) ersichtlich:
Die Änderung des
Bebauungsplanes erfolgt im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer
Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB.
Auf eine
frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung wird verzichtet. Der Öffentlichkeit wird
gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB die Gelegenheit gegeben, sich über die
allgemeinen Ziele und Zwecke sowie über die wesentlichen Auswirkungen der
Planung zu informieren und sich zur Planung zu äußern.
Der Lageplan mit
dem Geltungsbereich sowie die Ziele der Planung werden hierzu zwei Wochen lang
öffentlich ausgelegt. Bei der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses wird
darauf hingewiesen, dass den Bürgern in dieser Zeit während der Dienststunden
im Rathaus der Gemeinde Bubesheim Gelegenheit zur Erörterung, Äußerung und
Planeinsicht gegeben wird.
Zweiter Bürgermeister Finkel erkundigt sich, ob dieses Verfahren mit dem Landratsamt abgesprochen wurde. Dies wird von Frau Abele bestätigt. Gemeinderat Mayer regt an, diese Aussage nochmals schriftlich anzufragen.
Beschluss:
Die Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes
„Dorfäcker“ in Bubesheim, in Kraft getreten am 20.09.1985, wird gemäß § 2
Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen. Die Änderung soll im beschleunigten
Verfahren gem. §13a BauGB durchgeführt werden.
Die Verwaltung wird beauftragt,
-
den
Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans gemäß § 2 Abs. 1
BauGB ortsüblich bekannt zu machen;
- über den Fortgang der Bebauungsplanung laufend im Gemeinderat zu berichten.