Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0, Anwesend: 12, Befangen: 0

Die Gaskraftwerk Leipheim GmbH & Co. KG Ulm hat bei der Regierung von Schwaben die Genehmigung nach § 4 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb eines Gasturbinenkraftwerkes auf den Grundstücken Flur-Nr. 369/3, Gemarkung Bubesheim und Flur-Nr. 1764/17, Gemarkung Leipheim beantragt.

 

Das Vorhaben umfasst im Wesentlichen folgende Bestandteile:

  • Zwei Kraftwerkblöcke, bestehend aus jeweils
    • einer Gasturbinenanlage (elektr. Nettoleistung: max. ca. 337 MW, Feuerungswärmeleistung: max. ca. 869 MW)
    • einem freistehenden Schornstein (Höhe: 60 m über Grund)
    • elektrischen Anlagen und Nebenanlagen
    • Einrichtungen zur Brennstoffversorgung
  • 2 Heizöllagertanks (Volumen: je 9.980 m³, Höhe ca. 16 m)
  • 2 Erdgasvorwärmer (Feuerungswärmeleistung: je 2,42 MW, Schornsteinhöhe: 20 m)
  • Eine direkte Stromableitung über Maschinentransformatoren bzw. alternativ hierzu eine Hochspannungs-Freiluftschaltanlage (380 kV-Schaltanlage)
  • Eine Wasserversorgungs- und –aufbereitungsanlage einschließlich der Bevorratungstanks für Betriebs- und Löschwasser sowie für vollentsalztes Wasser (2 Deionat-Lagertanks; Volumen: je 9.000 m³, Höhe ca. 16 m)
  • Einrichtungen der Rohwasserversorgung/Betriebswasserversorgung
  • Einrichtungen zur Ableitung von Prozesswasser
  • Ersatzstrom- bzw. Notstromdiesel-/Schwarzstartdieselanlagen (Feuerungswärmeleistung: 3 x 5,5 MW, Schornsteinhöhe: 15 m) eine Feuerlöschdieselpumpe
  • Kombiniertes Verwaltungsgebäude bestehend aus:
    • Zentrale Leitwarte (Leittechnik)
    • Büro-, Sozialräumen und ggf. Labor
    • Werkstatt

 

Das Gasturbinenkraftwerk soll auf Grundlage des § 13k EnWG als Netzstabilitätsanlage betrieben werden und zukünftig die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems absichern. Es soll eine elektrische Nettoleistung von bis zu ca. 638 MW (2 x 319 MW) bei 15°C bzw. max. bis zu ca. 674 MW (2 x 337 MW) aufweisen. Die gesamte Feuerungswärmeleistung beider Gasturbinenanlagen wird voraussichtlich bei 1.658 MW (2 x 829 MW) bei 15°C bzw. maximal 1.738 MW (2 x 869 MW) liegen. Zur Erzeugung von elektrischer Energie werden in den Gasturbinenanlagen die Brennstoffe Erdgas (Hauptbrennstoff) und alternativ Heizöl EL eingesetzt.

Die Erdgasversorgung soll über einen (separat zu genehmigenden) Anschluss an das überörtliche Erdgasversorgungsnetz erfolgen. Der Brennstoff Heizöl EL soll über Tankwagen an den Standort befördert und in zwei ca. 16 m hohen Heizöllagertanks gelagert werden.

Die konkreten Betriebszeiten des Kraftwerks leiten sich aus den Netzstabilitätsanforderungen der Übertragungsnetzbetreiber ab. Beantragt wird jedoch der Ganzjahresbetrieb, also 8.760 h/a von Montag bis Sonntag sowie von 00:0 Uhr bis 24:00 Uhr, um für die Netzstabilisierung flexibel zu sein.

 

Der vorgesehene Kraftwerkstandort befindet sich im südwestlichen Randbereich des ehemaligen Fliegerhorstes Leipheim innerhalb des Geltungsbereichs der Bebauungsplansatzung Nr. 4 „Sondergebiet Energieerzeugung: Gas- oder Gas- und Dampfturbinenkraftwerk“ des Zweckverbandes Interkommunales Gewerbegebiet Landkreis Günzburg.

In westlicher Richtung liegen intensiv landwirtschaftlich genutzte Flächen sowie eine Freizeitanlage (Fußballgolf). Im Süden grenzt die Verkehrsfläche der Kreisstraße GZ 4 (Bubesheimer Straße) an das Vorhabensgrundstück an. Südlich, jenseits der Kreisstraße liegen landwirtschaftlich genutzte Flächen sowie in weiterer Entfernung Waldflächen und die Bundesautobahn BAB A8. Östlich und nördlich grenzt das Vorhabensgrundstück an das weitere Areal des ehemaligen Fliegerhorstes an. Der betreffende Bereich wird bereits aktuell weitgehend gewerblich/industriell genutzt bzw. erschlossen. Auf dem ehemaligen Fliegerhorstgelände befindet sich nördlich des Vorhabensgrundstückes ferner das Wasserschutzgebiet Leipheim, welches dem Schutz von zwei Tiefbrunnen der öffentlichen Wasserversorgung Leipheim dient. Die Brunnen liegen in ca. 700 m Entfernung zum Vorhabensgrundstück. Die Entfernung zum Rand der Schutzzone III des Wasserschutzgebietes beträgt ca. 370 m.

Der Siedlungsbereich der Stadt Leipheim beginnt ca. 1.000 m nördlich des Vorhabensgrundstückes, unmittelbar angrenzend an den nördlichen Rand des ehemaligen Fliegerhorstgeländes. Der Siedlungsbereich der Gemeinde Bubesheim erstreckt sich in einer Entfernung von ebenfalls ca. 1.000 m östlich des Vorhabensgrundstückes. In einer Entfernung von mehreren Kilometern zum Vorhabensgrundstück liegt in nordöstlicher Richtung die Große Kreisstadt Günzburg. Nächstgelegene Natura 2000-Gebiete (FFH-Gebiet „Donau-Auen zwischen Thalfingen und Höchstädt“ DE-7428-301; SPA-Gebiet „Donau-Auen“ DE-7428-471) liegen in einer Entfernung von ca. 1.700 m nördlich des Vorhabensstandortes.

 

Bei dem geplanten Gasturbinenkraftwerk handelt es sich um eine immissionsschutzrechtliche genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des § 4 BImSchG i.V.m. § 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) und Nr. 1.1 (G, E) Anhang 1 der 4. BImSchV. Bei dem Kraftwerk handelt es sich zudem um eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie (§ 3 der 4. BImSchV).

Das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren für die geplante Anlage wird gemäß § 10 BImSchG und §§ 8 ff. der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) in einem förmlichen Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt.

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1, § 3a Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.V.m. Nr. 1.1.1 der Anlage 1 zum UVPG bedarf das Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Die UVP ist dabei ein unselbständiger Teil des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens (§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 der 9. BImSchV).

Das Prüfverfahren nach § 1 Abs. 2 der 9. BImSchV umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen sowie der für die Prüfung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bedeutsamen Auswirkungen einer UVP-pflichtigen Anlage auf Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kultur- und sonstige Sachgüter, sowie die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

 

Die Regierung von Schwaben ist für die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gemäß Art. 1 Abs. 1 Buchst. a BayImSchG und Art. 3 Abs.1 Nr. 2 BayVwVfG sachlich und örtlich zuständig.

 

Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung entfaltet gemäß § 13 BImSchG Konzentrationswirkung und schließt – mit Ausnahme u. a. wasserrechtlicher Erlaubnisse und Bewilligungen nach den §§ 8 ff. WHG, die gesondert zu erteilen sind – grundsätzlich alle anderen, die Anlage betreffenden, behördlichen Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen und Zulassungen mit ein. Dies gilt insbesondere für Entscheidungen nach Baurecht, Naturschutzrecht und § 58 WHG für die Indirekteinleitung von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen, für welche somit keine gesonderten Verfahren durchzuführen sind.

 

Die Gaskraftwerk Leipheim GmbH & Co. KG hat ferner die Erteilung einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis gem. §§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 WHG und Art. 15 BayWG für die Einleitung von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser über ein kombiniertes Mulden-Rigolensystem mit Versicherungsbecken beantragt. Nach Art. 64 Abs. 2 BayWG entscheidet die Regierung von Schwaben, soweit – wie im vorliegenden Fall – mit dem immissionsschutzrechtlich zu genehmigenden Vorhaben die Benutzung von Gewässern verbunden ist, auch über die Erteilung dieser Erlaubnis.

 

Mit der Errichtung des Gasturbinenkraftwerkes soll unmittelbar nach Erteilung der Genehmigung begonnen werden, es soll voraussichtlich bis 2019 den Betrieb aufnehmen.

 

Innerhalb des grundsätzlich die immissionsschutzrechtliche Betroffenheit bestimmenden Beurteilungsgebietes nach der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft), d. h. innerhalb eines Kreises mit einem Radius des 50-fachen der Schornsteinhöhe (60 m) im vorliegenden Fall also 3 km, liegen somit Teile der Gemeindegebiete der Gemeinde Bubesheim, der Großen Kreisstadt Günzburg und der Stadt Leipheim.

 

Als unmittelbare benachbarte Gemeinde wird um Stellungnahme gebeten.

Nach kurzer Diskussion verständigte sich das Gremium darauf, dass sich die Gemeinde Bubesheim an den Einwänden des Zweckverbandes anschließt. Desweiteren wird auf die bisherigen Zusagen und Vereinbarungen, wie Verlegung der Zu- und Ableitungen unterirdisch, verwiesen. Die NOx-Belastung durch den Dieselbetrieb darf nicht höher als im Gasbetrieb sein.


Beschluss:

Die Gemeinde Bubesheim nimmt zum Genehmigungsverfahren nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz für Errichtung und Betrieb eines Gasturbinenkraftwerkes auf den Grundstücken Flur-Nr. 369/3, Gemarkung Bubesheim und Flur-Nr. 1764/17, Gemarkung Leipheim durch die Gaskraftwerk Leipheim GmbH & Co.KG, Karlstr. 1-3, 89073 Ulm wie folgt Stellung:

·         Es bestehen Einwände, soweit beantragt ist, 2 Heizöllagertanks (Volumen: je 9.980 m³, Höhe ca. 16 m) zu errichten und zu betreiben, und soweit damit einhergehend der Betrieb des Gaskraftwerkes für 300 h/a im Heizö EL-dry Betrieb und für 2.200 h/a im Heizöl-EL Betrieb beantragt ist.

·         Die in dem Bebauungsplan Nr. 4 „Sondergebiet Energieerzeugung: Gas- oder Gas-und Dampfturbinenkraftwerk“ festgesetzte flächenbezogenen Emissionskontingente und richtungsabhängige Zusatzkontingente sind zwingend einzuhalten.

·         Strom Zu- und Ableitungen sind unterirdisch zu verlegen ohne Rücksicht auf Wirtschaftlichkeit

·         Im Übrigen wird auf die bereits vorgebrachten Anregungen verwiesen.