Beschluss: einstimmig beschlossen

VG-Rat Uhl regte an, einen „zweiten“ Stellvertreter des Gemeinschaftsvorsitzenden zu bestimmen.

 

Hierzu sind folgende Vorgaben zu beachten:

 

Zunächst müsste die Gemeinschaftsversammlung Beschluss fassen über die Anzahl der Stellvertreter des Gemeinschaftsvorsitzenden.

Nach Art. 8 Abs. 3 VGemO wählt die Gemeinschaftsversammlung aus ihrer Mitte einen ersten Bürgermeister zum Gemeinschaftsvorsitzenden und einen oder zwei Stellvertreter, und zwar je auf die Dauer ihres gemeindlichen Amts. Rotation ist also nicht möglich.

Für die Wahl der Stellvertreter des Gemeinschaftsvorsitzenden kommen alle Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung in Frage. Im Gegensatz zum Vorsítzenden müssen sie nicht erster Bürgermeister sein. An die Wahlvorschläge sind die Wähler nicht gebunden.

Für die Wahl gelten die gleichen Grundsätze wie für die Wahl des Gemeinschaftsvorsitzenden, d.h. sog. Beschlusswahl (Art. 6 Abs. 3 Satz 1, Art. 10 Abs. 2 VGemO i.V.m. Art. 33 Abs. 3 KommZG). Es muss geheim abgestimmt werden (Stimmzettel, Wahlkabine, Wahlurne). Eine offene Abstimmung macht die Wahl ungültig. Die Pflicht der geheimen Wahl besteht auch dann, wenn sich alle einig sind. Auf eine geheime Abstimmung kann nich verzichtet werden, und zwar auch nicht durch einstimmigen Beschluss.

(vgl. Bonengel/Kitzeder, Verwaltungsgemeinschaft und Zweckverbände, 10.06, Erl. 4.4 zu Art. 6 VGemO)

 

Im Fall der Verhinderung des Gemeinschaftsvorsitzenden gehen alle Aufgaben und Befugnisse auf den „ersten“ Stellvertreter über, ist auch er verhindert, auf den „zweiten“ Stellvertreter (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGemO i.V.m. Art. 26 Abs. 1 KommZG und Art. 39 Abs. 1 GO).

 

Auch der zweite Stellvertreter des Gemeinschaftsvorsitzenden hätte Anspruch auf angemessene Entschädigung. Wegen der Höhe vgl. Bonengel/Kitzeder, aaO, 10.06/5.2, Erl. 5.2 zu Art. 6 VGemO). § 3 der Entschädigungssatzung der VGem Kötz müsste dann entsprechend ergänzt werden.

 

 

Anstelle der Wahl eines zweiten Stellvertreters des Gemeinschaftsvorsitzenden regt die Kommunalaufsicht an, zur Entschärfung der Vertretungsproblematik auch die Regelung des Art. 7 Abs. 2 VGemO in Betracht zu ziehen. Hiernach könnte der Gemeinschaftsvorsitzende dem Leiter der Geschäftsstelle auch laufende Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen (vgl. Bonengel/Kitzeder, aaO, 10.07/5, Erl. 5 zu Art. 7 VGemO). § 6 Abs. 6 der Geschäftsordnung der VGem Kötz sieht diese Möglichkeit bereits vor.


Beschluss:

Die Gemeinschaftsversammlung nimmt Kenntnis. Der Gemeinschaftsvorsitzende wird eine entsprechende Dienstanweisung verfassen, um der Geschäftsstellenleiterin Frau Sabine Ertle die laufenden Angelegenheiten zu übertragen.