Sitzung: 27.07.2017 Gemeinschaftsversammlung
Beschluss: einstimmig beschlossen
VG-Rat Uhl regte an, einen „zweiten“ Stellvertreter des
Gemeinschaftsvorsitzenden zu bestimmen.
Hierzu sind folgende Vorgaben zu beachten:
Zunächst müsste die Gemeinschaftsversammlung Beschluss fassen über die Anzahl
der Stellvertreter des Gemeinschaftsvorsitzenden.
Nach Art. 8 Abs. 3 VGemO wählt
die Gemeinschaftsversammlung aus ihrer Mitte einen ersten Bürgermeister zum Gemeinschaftsvorsitzenden
und einen oder zwei Stellvertreter, und zwar je auf
die Dauer ihres gemeindlichen Amts. Rotation ist also nicht möglich.
Für die Wahl der Stellvertreter des Gemeinschaftsvorsitzenden kommen alle Mitglieder der
Gemeinschaftsversammlung in Frage. Im Gegensatz zum Vorsítzenden müssen sie nicht erster Bürgermeister sein. An
die Wahlvorschläge sind die Wähler nicht gebunden.
Für die Wahl gelten die
gleichen Grundsätze wie für die Wahl des Gemeinschaftsvorsitzenden, d.h. sog. Beschlusswahl (Art. 6 Abs. 3 Satz 1,
Art. 10 Abs. 2 VGemO i.V.m. Art. 33 Abs. 3 KommZG). Es muss geheim abgestimmt werden (Stimmzettel,
Wahlkabine, Wahlurne). Eine offene Abstimmung macht die Wahl ungültig. Die Pflicht der geheimen
Wahl besteht auch dann, wenn sich alle einig sind. Auf eine geheime Abstimmung
kann nich verzichtet werden, und zwar auch nicht durch einstimmigen Beschluss.
(vgl. Bonengel/Kitzeder, Verwaltungsgemeinschaft und Zweckverbände,
10.06, Erl. 4.4 zu Art. 6 VGemO)
Im Fall der Verhinderung des Gemeinschaftsvorsitzenden gehen alle
Aufgaben und Befugnisse auf den „ersten“ Stellvertreter über, ist auch er
verhindert, auf den „zweiten“ Stellvertreter (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGemO i.V.m.
Art. 26 Abs. 1 KommZG und Art. 39 Abs. 1 GO).
Auch der zweite
Stellvertreter des Gemeinschaftsvorsitzenden hätte Anspruch auf angemessene
Entschädigung. Wegen der Höhe vgl. Bonengel/Kitzeder, aaO,
10.06/5.2, Erl. 5.2 zu Art. 6 VGemO). § 3 der Entschädigungssatzung der VGem
Kötz müsste dann entsprechend ergänzt werden.
Anstelle der Wahl eines zweiten Stellvertreters des
Gemeinschaftsvorsitzenden regt die Kommunalaufsicht an, zur Entschärfung der
Vertretungsproblematik auch die Regelung des Art. 7 Abs. 2 VGemO in Betracht zu
ziehen. Hiernach könnte der Gemeinschaftsvorsitzende dem Leiter der Geschäftsstelle auch
laufende Angelegenheiten zur
selbständigen Erledigung übertragen (vgl. Bonengel/Kitzeder, aaO,
10.07/5, Erl. 5 zu Art. 7 VGemO). § 6 Abs. 6 der Geschäftsordnung der VGem Kötz
sieht diese Möglichkeit bereits vor.
Beschluss:
Die Gemeinschaftsversammlung nimmt Kenntnis. Der
Gemeinschaftsvorsitzende wird eine entsprechende Dienstanweisung verfassen, um der
Geschäftsstellenleiterin Frau Sabine Ertle die laufenden Angelegenheiten zu
übertragen.