Sitzung: 06.10.2014 Gemeinderat Bubesheim
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0
Die Zusammenstellung der eingegangen Einwendungen und Bedenken und die dazugehörigen Beschlussvorschläge hatten die Gemeinderäte als Sitzungsvorlage. Es wurden über alle Einwendungen die zur Flächennutzungsplanänderung der Gemeinde Bubesheim eingegangen sind beraten und jeweils eigenständig Beschluss gefasst.
3.1 Einwender
Nr. 1: Schreiben
vom
31.08.2012
(anonymisiert)
Sachverhalt Stellungnahme:
Der
Einwender erhebt Einspruch gegen einen Antrag der
Gemeinde Bubesheim, die Verwaltung des geplanten Gaskraftwerkes auf die Bubesheimer Seite zu drehen. Der Einwender begründet dies dadurch, dass er im Vorgriff vor der Bauleitplanung der Planung zugestimmt hat, jedoch unter
der
Bedingung, dass die Verwaltungseinrichtungen des geplanten GuD
nach Leipheim orientiert sind, wo der
Einwender ansässig
ist.
10-92-2014/einstimmig beschlossen Ja 12 Nein 0
In den Bauleitplanverfahren wird weder in den FNP-Änderungsverfahren noch im Be-
bauungsplanverfahren eine verbindliche Festsetzung getroffen, wo genau innerhalb der
geplanten
Aufstellfläche
für die Gesamtanlage des GuD
Verwaltungsgebäude zu
errichten bzw. unzulässig sind. Die Stellungnahme bezieht sich inhaltlich auf die von der
SWU zum Bebauungsplan als ergänzende Beschreibung beigestellte Vorhabenplanung. Eine Festlegung ist nicht erforderlich und
würde einem nachfolgenden
Verfahren nach Bundesimmissionsschutzgesetz, das letztendlich die Errichtung der GuD-Anlage
genehmigt, vorgreifen. Der Bebauungsplan
gibt keine verbindliche Verortung von Anlagenkomponenten vor. Gemäß Bebauungsplan sind Verwaltungsgebäude grundsätzlich in
allen sonstigen Sondergebieten zulässig, wenngleich eine andere
Situierung von Verwaltungsgebäuden als im westlichen Sonstigen Sondergebiet
realistischer weise
nicht in Betracht
kommt,
v. a. aufgrund der Festsetzungen zu Höhenbeschränkungen. Diese legt im westlichen Sonstigen Sondergebiet mit max. 20
m Höhe fest, dass dort keine höheren baulichen Anlagen zulässig sind.
Technische Anlagen
für
Kraftwerke wie Turbinen, Kühltürme, Schaltanlagen u. ä. benötigen jedoch mehr Bauhöhe. Bei
Errichtung eines GuD wäre eine abweichende Aufstellung der Anlagenkomponenten auch aus betriebswirtschaftlichen
Gesichtspunkten mit
relativen Nachteilen verbunden.
Durch die getroffene Lage des Sondergebiets
für
das GUD-Kraftwerk innerhalb des Fliegerhorstgeländes
mit der größtmöglichen Entfernung zu den Siedlungsgebieten
von Leipheim und Bubesheim sowie durch Festsetzungen zum Immissionsschutz innerhalb
des
Geltungsbereiches
wird sichergestellt, dass sowohl in den Siedlungsgebieten von Leipheim als auch von Bubesheim gleichermaßen gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse aufrechterhalten werden.
Unbeschadet der Anordnung der einzelnen Anlagenkomponenten ist durch diverse gutachterliche Beurteilungen ausreichend dargetan,
dass das Vorhaben zu keinen immissionsschutzfachlich unverträglichen Zuständen
führen wird. In Bezug auf den immissionsschutzfachlich insbesondere relevanten Gesichtspunkt der Lärmeinwirkungen wird
dies durch Aufnahme einer Geräuschkontingentierung in die Festsetzungen
der
Bebauungsplansatzung bereits
im
Bebauungsplanverfahren
abschließend geregelt. Da-
durch ist das Emissionsverhalten des zukünftigen Betreibers nach oben begrenzt, was
von
der Genehmigungsbehörde im Vollzug des Bebauungsplanes zu beachten sein wird. Durch vorliegende
Untersuchungen
zum
Bebauungsplan ist dargetan, dass die Situierung der Verwaltungseinrichtungen für die immissionsschutzfachlichen Auswirkungen keine maßgebliche Relevanz besitzt.
Die Anregung
erfordert keine
Änderung der vorliegenden Bauleitplanentwürfe.
3.2 Einwender Nr. 2: Schreiben vom 19.08.2012 (anonymisiert)
Sachverhalt:
Der Einwender, wohnhaft in Günzburg, wendet
sich insgesamt gegen das Vorhaben, da
hierdurch sein Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit und
Eigentum verletzt wird. Er befürchtet, dass durch den
Betrieb in
der vorgesehenen
Art und Weise u. a. schädliche
Luft-
sowie
Bodenverunreinigungen und Lärmbelästigungen auftreten, die zusätzlich zu den
oh- nehin schon vorhandenen Vorbelastungen seine Gesundheit maßgeblich gefährden wer-
den. Der Einwender
bittet, im Vorfeld einer
möglichen Genehmigung zumindest eine Technikfolgenabschätzung zu den Umwelt- und
Gesundheitsbelastungen durch
eine unabhängige Zweituntersuchung im Auftrag
des
Zweckverbandes
durchführen
zu
lassen und diese Ergebnisse zu veröffentlichen.
10-93-2014/einstimmig beschlossen Ja 12 Nein 0
Im
Rahmen von Bauleitplanverfahren können keine detaillierten Technikfolgenabschätzungen
von bestimmten technischen Anlagen geprüft werden. Ein Bebauungsplan schafft Baurecht nach Baugesetzbuch (BauGB). Dieses gibt keine verbindliche Vorgabegrundlage vor, zwingend bestimmte technische Anlagenkomponenten
zu verbauen.
Im
Rahmen des Bebauungsplanverfahrens zum GuD Leipheim prüft der Plangeber weitestgehend alle maßgeblichen immissionsschutzfachlichen Gesichtspunkte und kommt
im
vorliegenden Fall zu der Einschätzung, dass keine relevanten Bedenken gegen die
Realisierbarkeit des Vorhabens bestehen (so wegen § 1 Abs. 3
Satz 1 BauGB).
Zur Sicherstellung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse in der Umgebung sowie
insgesamt der Sicherstellung, dass keine unverträglichen Umweltbelastungen entstehen, werden in
den Bebauungsplan
immissionsbegrenzende und
schützende Maß- nahmen festgesetzt,
z.
B. maximale Lärmkontingente.
Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die vorliegenden Bauleitplanverfahren, d. h. weder das für die
Flächennutzungsplanänderung noch das für den Bebauungsplan ein erforderliches Genehmigungsverfahren
für das GuD-Kraftwerk nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) ersetzen. Alle Unterlagen werden behördenseits geprüft. Unabhängige Zweituntersuchungen im Auftrag des Zweckverbandes sind nicht erforderlich. Sie
würden auf die
gleichen
gesetzlichen
Grundlagen zurückführen. Die
in das Bebauungsplanverfahren
eingeführten Gutachten
sind zwar vom Vorhabenträger beauftragt worden, jedoch durch
die
jeweils maßgeblichen Behörden des
Landratsamtes einer vertiefenden Prüfung unterzogen und für plausibel und nachvollziehbar erachten worden. Vor diesem Hintergrund besteht kein Bedarf, „Zweituntersuchungen“ einzuholen.
Damit frühzeitig vor der Durchführung eines Genehmigungsverfahrens für die Anlage bereits auf Bauleitplanebene geprüft wird, dass
ein
entsprechendes
Kraftwerk unter Einhaltung der Vorgaben des Baugesetzbuches am geplanten Standort errichtet wer- den kann, werden
in
den Bebauungsplan
immissionsschutzfachliche
Gutachten auf dieser Planungsebene
integriert. Außerdem wird anhand des
Bebauungsplanes
eine
Umweltprüfung durchgeführt. Auch werden für die FNP-Änderungen Umweltprüfungen durchgeführt.
Unbeschadet der Anordnung der einzelnen Anlagenkomponenten ist durch diverse gu-
tachterliche Beurteilungen ausreichend dargetan,
dass das Vorhaben zu keinen immis-
sionsschutzfachlich unverträglichen Zuständen führen wird. In Bezug auf den immissi- onsschutzfachlich insbesondere relevanten Gesichtspunkt der Lärmeinwirkungen wird dies durch Aufnahme einer Geräuschkontingentierung in die Festsetzungen
der
Be- bauungsplansatzung bereits im Bebauungsplanverfahren
abschließend geregelt. Da-
durch ist das Emissionsverhalten des zukünftigen Betreibers nach oben begrenzt, was von der Genehmigungsbehörde im Vollzug des Bebauungsplanes zu beachten sein wird.
Der Umweltbericht
des Bebauungsplanentwurfes kommt zum
Ergebnis, dass
unter
Be- rücksichtigung geeigneter Vermeidungs-, Minimierungs-
und
Ausgleichsmaßnahmen
Umweltauswirkungen des der Planung zugrundeliegenden Projekts GuD
Leipheim auf
ein
vertretbares Maß reduziert werden können, z. B. durch festgesetzte max. zulässige
Lärmkontingente im Sondergebiet für das Kraftwerk oder naturschutzfachliche Pflanz-
und Pflegemaßnahmen. Darüber hinausgehende Festsetzungen sind nicht erforderlich.
Sachverhalt Stellungnahme:
Im Fall einer Genehmigung bittet der Einwender
hilfsweise um
folgendes:
·
Lediglich
einen
Block zu genehmigen, um die
Umweltbelastungen auf die Hälfte zu
reduzieren.
·
Anstelle der vorgesehenen Nasszellenkühler Konvektionskühler einzusetzen, um die
·
Bildung einer riesigen
Nebelschwade zu
verhindern.
·
Dem Betreiber
des
GuD-Kraftwerkes
zur
Auflage zu machen, die Immissionsbelastungen
im Stadtgebiet
Günzburg durch 10 Messstationen zu erfassen, die Messergebnisse
durch
ein unabhängiges Institut bewerten
zu lassen und die
Bewertung öffentlich zu dokumentieren. Ziel
soll der Nachweis sein, dass die Grenzwerte auf Dauer, zu allen
Zeiten
und bei allen Witterungsverhältnissen
eingehalten werden. Um einen Vergleich zu
ermöglichen, sollen die
Messungen bereits 4 Jahre vor Inbetriebnahme erfolgen.
·
Dem Betreiber
als
Betriebsbedingung
aufzugeben, die Abgasfilterung und -reinigung heute
und in
Zukunft auf dem jeweils technisch höchsten Niveau zu
halten
und sich nicht nur an den
gesetzlich zulässigen (i. d. R. einfacher
zu erreichenden) Grenzwerten zu
orientieren.
·
Dem Betreiber
den Kraftwerksbetrieb
an Nebel- und Inversionswetterlagen zu
untersagen, da sich bei
fehlendem Luftaustausch die
Schadstoffmengen
in der Luft akkumulieren und
zu Gesundheitsschäden führen werden.
10-94-2014/einstimmig beschlossen Ja 12 Nein 0
Voraussetzung
für
die Errichtung einer GuD-Anlage, unabhängig vom Vorhabenträger, wird immer sein, dass die Anlage sowohl die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen
gewährleistet, als auch nach wirtschaftlich vertretbaren Kriterien betrieben werden kann. Nur dann kann eine langfristige Energieversorgung gesichert sein. Der Belang
der
Versorgung der Bevölkerung, insbesondere
mit Energie einschließlich der Versorgungssicherheit ist nach § 1 Abs. 6 Nr.
8 BauGB in die bauleitplanerische Abwägung einzustellen und besitzt hier ein bedeutendes Gewicht. Das Vorhaben
dient als ein
Baustein
zur
Bewältigung der Herausforderung der Energiewende
in Deutschland. Der Neubau von modernen, hocheffizienten Gaskraftwerken wird auch im Energiekonzept der Bayerischen Staatsregierung als wichtige Ergänzung zum Ausbau der erneuerbaren Energien und zum Erhalt der Versorgungssicherheit bezeichnet (Bayerisches Energiekonzept, beschlossen von der Bayerischen Staatsregierung am 24.05.2011). Darüber hinaus ist festzustellen, dass mit einer Reduzierung des GuD von zwei
Kraftwerksblöcken
auf
einen Kraftwerksblock keine
Reduzierung der Umweltbelastungen
auf
die Hälfte verbunden wäre.
Bezüglich der Anregung,
Konvektionskühler anstelle von vorgesehenen Nasszellenkühler einzusetzen, wird folgendes festgestellt: Grundsätzlich trifft der Bebauungsplan
keine
verbindliche Vorgabe, welche Art von Kühlsystem das zukünftige Kraftwerk haben
muss. Letztendlich hängt die Wahl des Kühlsystems von technischen Vorgaben zur eigentlichen Kraftwerksanlagenplanung ab. Für die
Anlagenkomponenten von
Gas- und
Dampfturbinenkraftwerke kommen grundsätzlich verschiedene Kühltechniken wie folgt in
Frage, die von verschiedenen Herstellern lieferbar sind:
·
Nasszellenkühlung
·
Trockenzellenkühlung
·
Hybridzellenkühlung
Entsprechend kann die der technischen Anlagenplanung des Kühlsystems auch erst im
Zusammenhang mit der Entscheidung zur Errichtung einer
konkreten Anlage eines be- stimmten Herstellers und Festlegung sonstiger technischer Daten erfolgen. Dazu sind
jedoch auch die bauplanungsrechtlichen Vorgaben des Bebauungsplanes nötig, z. B.
abschließend festgesetzte max. Lärmkontingente
auf
der Baufläche, Abstände zu Wald etc.
Aus diesem Grund berücksichtigt der Bebauungsplan für das GuD Leipheim hin- sichtlich umweltrelevanter Belange eine anlagenunabhängige worst-case-Betrachtung. D.
h.,
der Bebauungsplan unterstellt z. B. bei der Bewertung des zukünftigen Planfalles (Annahme Zustand nach Errichtung eines GuD-Kraftwerks) bei den Gewerbelärmimmissionen, Lufthygiene etc.
immer den schlechtestmöglichen Zustand.
Aus worst-case-Betrachtungen kann schlussgefolgert werden: Wenn sich die einschlägigen Kriterien
des
Umweltschutzes unter Annahme
der
worst-case-Situation
auf
Ebene des Bebauungsplanes als einhaltbar erweisen, ist davon auszugehen, dass sich auf
der
nachfolgenden
Planungsebene
(Verfahren nach
Bundesimmissionsschutzgesetz)
technische Lösungen für die Anlagenkomponenten finden lassen, die gleichermaßen die
erforderlichen
Umweltschutzansprüche einhalten.
Nachdem zum jetzigen Zeitpunkt die Wahl des Kühlsystems grundsätzlich noch offen ist, und u.
U.
auch Trockenkühltürme oder Hybridzellenkühler in Frage kommen können, sind die vom Einwender
geforderten Maßnahmen zum Betrieb von Nasszellenkühlern unbegründet.
Im Fazit ist festzuhalten, dass im Bebauungsplan selbst keine verbindliche Festsetzung
zur
Kühltechnik getroffen
wird.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass für den Bebauungsplan eine
Untersuchung alternativer Kühlsysteme durchgeführt wurde. Demnach stellt sich der Nasszellenkühler in der Gesamtschau aller Umstände als die günstigste Variante dar,
gefolgt vom Trockenkühler und der Hybridzellenkühlung. Im Ergebnis ist dabei auch nachgewiesen, dass bei einer Nasszellenkühlung nicht mit relevanten Einflüssen auf das Humanbioklima oder relevanten
Zunahmen von
Bodennebelereignissen zu
rechnen ist.
Die sonstigen Anregungen betreffen das spätere immissionsschutzrechtliche Genehmi- gungsverfahren, da auf Bebauungsplanebene keine so konkreten Festsetzungen, z.
B. zu Betriebszeiten, Abschaltpflichten udgl.
geregelt werden können. Hierzu fehlen die rechtlichen
Grundlagen. Aufgrund der Anregung muss daher keine Änderung der aktuellen Bauleitpläne erfolgen.
Betreffend der geforderten Überwachungsmaßnahmen ist festzustellen, dass im Rahmen
der
sich an den Bebauungsplan anschließenden
Genehmigungsverfahren hinreichende Möglichkeiten zur Gewährleistung einer sachgerechten Überwachung bestehen.
4.2 Frühzeitige Beteiligung Bubesheim: FNP-B
im
Zeitraum vom 06.08.2012 bis 07.09.2012 (einschließlich)
Beteiligter TÖB |
Ohne Äußerung |
mit Äußerung
gem. Schreiben vom ….. |
|
mit Anregung |
ohne Anregung |
||
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Bereich Forsten |
|
14.08.2012 |
|
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Bereich Landwirtschaft |
n |
|
|
Amt für Ländliche
Entwicklung |
|
|
07.08.2012 |
Autobahndirektion
Südbayern, Dienststelle
Kempten |
|
13.08.2012 |
|
Bayerischer Bauernverband Günzburg, Reisensburg |
n |
|
|
Bayerisches Landesamt
f. Denkmalpflege, Abt. A - Baudenkmalpflege |
n |
|
|
Bayerisches Landesamt
f. Denkmalpflege, Dienststelle Schwaben |
|
09.08.2012 |
|
bayernets GmbH |
|
|
27.07.2012 |
Bund Naturschutz in
Bayern e. V. |
n |
|
|
Bundesforstamt Stockdorf |
n |
|
|
Bundesnetzagentur
für Elektrizität,
Gas,
Telekommuni-kation, Post und
Eisenbahnen |
|
02.07.2012 |
|
DB Services
Immobilien
GmbH, Niederlassung
München |
|
03.08.2012 |
|
Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, Techn. Infrastruktur, Niederlassung Südwest |
n |
|
|
Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, TI
NL Süd, PTI 23 |
n |
|
|
Eisenbahn-Bundesamt - Außenstelle München |
|
|
26.07.2012 |
EnBW Ostwürttemberg DonauRies AG ODR |
|
|
19.07.2012 |
E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG |
n |
|
|
schwaben
netz gmbh |
|
|
13.08.2012 |
FernleitungsBetriebsgesellschaft
mbH,
Betriebsverwaltung Süd |
|
|
26.07.2012 |
Gemeinde Bibertal |
|
10.08.2012 |
|
Gemeinde Bubesheim |
n |
|
|
Gemeinde Elchingen |
|
|
04.10.2012 |
Gemeinde Kötz |
n |
|
|
Gemeinde Nersingen |
|
|
23.07.2012 |
Gemeinde Rettenbach |
n |
|
|
Handels- und Gewerbevereinigung Leipheim
e. V. |
n |
|
|
Industrie- und Handelsgremium |
n |
|
|
Industrie- und Handelskammer
für Augsburg und Schwaben |
|
24.08.2012 |
|
Kabel Deutschland Vertrieb
und Service GmbH, Planung NE3 |
|
|
13.08.2012 |
Kreisbrandrat Lkr. Günzburg, Robert Spiller |
n |
|
|
Kreishandwerkerschaft Günzburg/Neu-Ulm |
|
|
20.08.2012 |
Kreisheimatpfleger Lkr. Günzburg, Karl
Bader |
n |
|
|
Landesbund für Vogelschutz e.V., Geschäftsstelle Schwaben |
n |
|
|
Landratsamt Günzburg (LRA) einschließlich
Untere Immissionsschutzbehörde
im LRA |
|
21.09.2012 |
|
Landratsamt Günzburg, Gesundheitsamt |
n |
|
|
Lechwerke AG |
|
|
10.08.2012 |
Markt Offingen |
|
07.08.2012 |
|
Regierung
von Oberbayern, Luftamt |
|
24.07.2012 |
|
Regierung
von Schwaben, Höhere Landesplanungsbehörde |
|
13.08.2012 und 30.01.2013 |
|
Regionalverband
Donau-Iller |
|
24.08.2012 |
|
Staatliches Bauamt Krumbach, Bereich Straßenbau |
|
02.08.2012 |
|
Stadt Günzburg, SG
61 - Stadtplanung |
n |
|
|
Stadt Günzburg, Stadtwerke Günzburg |
|
|
26.07.2012 |
Stadt Leipheim, Stadtbauamt/Wasserversorgung/ Abwasserentsorgung |
n |
|
|
Stadt Ichenhausen |
n |
|
|
Stadt Niederstotzingen |
|
|
06.08.2012 |
Stadtbrandinspektor,
Herrn Christian
Eisele |
n |
|
|
Stadtheimatpfleger,
Herrn Georg Linder |
n |
|
|
Verwaltungsgemeinschaft
Kötz |
|
02.08.2012 |
|
Verwaltungsverband Langenau |
|
|
06.08.2012 |
Vermessungsamt
Günzburg |
n |
|
|
Wasserwirtschaftsamt
Donauwörth, Servicestelle Krumbach |
|
23.08.2012 |
|
Wehrbereichsverwaltung Süd, Außenstelle
München, Dezernat
III 5 |
|
|
20.09.2012 und 11.10.2012 |
Zweckverband Interkommunales Gewerbegebiet Landkreis Günzburg (ZV) |
n |
|
|
Telefonica Germany GmbH & Co. OHG |
n |
|
|
Vodafone D2 GmbH & Co. KG,
Abteilung TFA, Herrn Blank |
n |
|
|
Ericsson Services GmbH, Contract Handling Group |
|
17.08.2012 |
|
DBD Deutsche Breitbanddienste GmbH |
n |
|
|
WiMee-Connect
GmbH |
|
|
21.08.2012 |
4.4.1 Amt für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten, Bereich Forsten, Schreiben vom
14.08.2012
Sachverhalt:
Es wird vorgetragen, dass das AELF
Krumbach bereits der Änderung des Flächen-
nutzungsplanes im Grundsatz zugestimmt hat, so dass auch keine grundsätzlichen Bedenken gegen den
projektbezogenen (Teil-)Bebauungsplan Nr. 4 vorgebracht
werden.
Die rechtlichen Folgen bzgl. der Rodungsgenehmigung werden
in
Kapitel 4.8 „Vorgaben zu Naturschutz/Waldrecht/Artenschutz“ letzter Satz zutreffend beschrieben (Anmerkung KC: steht in Bezug zu
B-Plan).
Für eine Entscheidungsabwägung, ob einer Rodung im vorgesehenen Umfang durch das AELF zugestimmt werden kann oder nicht, fehlt
noch eine exakte Waldflächenbilanzierung, die Herleitung einer angemessenen
Waldflächenersatzfläche sowie die konkrete Nennung der vorgesehenen
Ersatzflächen.
Das AELF kann erst eine konkrete Zustimmung erteilen, wenn die v. g. Punkte vollständig
abgearbeitet sind. Bis dato
kann das AELF nur signalisieren, dass keine
unüberbrückbaren
Hindernisse aus
waldrechtlicher Sicht für die Plangenehmigung gesehen werden.
10-95-2014/einstimmig beschlossen Ja 12 Nein 0
Der Vortrag wird zur Kenntnis genommen. Wie in den Vorentwürfen der betreffenden
Bauleitplanungen
angeführt, sollten
die als noch fehlend
bezeichnete Waldflächenbilanzierung, die Herstellung einer angemessenen Waldflächenersatzfläche auf dem FH-
Gelände und/oder die Nennung
von Ersatzwaldflächen außerhalb des FH-Geländes in die Entwurfsunterlagen
der
Bauleitpläne integriert werden.
Gemäß zwischenzeitlich
durchgeführter Bilanzierung und
Abstimmung mit den zuständigen
Fachbehörden
einschl. AELF sind die in Anlage
1 zum vorliegenden Dokument zusammengefassten Sachverhalte
als
Abwägung zu
vorgetragenen Anmerkungen enthalten.
Demnach ist klargestellt, dass ausreichend und geeignete Ausgleichsflächen für den
durch den Bebauungsplan zur Rodung zugelassenden Wald gesichert sind, einschl. Ersatz für den
Wegfall des im Plangebiet befindlichen Ersatzwaldes einer früheren Ausgleichsmaßnahme für die Entmunitionierung der LEGOLAND-Fläche in Günzburg.
Diese Sachverhalte
wurden
in die aktuelle Fassung der Bauleitplanentwürfe eingearbeitet. Die Anregung ist
damit ausreichend
berücksichtigt.
4.4.2 Autobahndirektion Südbayern, Dienststelle
Kempten, Schreiben
vom 13.08.2012
Sachverhalt:
Die Autobahndirektion hat mit Schreiben
vom 28.03.2012 im Zusammenhang mit dem Scopingtermin die
die Autobahndirektion
betreffenden
Belange mitgeteilt, die weiterhin zu beachten sind.
Die Autobahndirektion weist nochmals
darauf hin, dass
die Sicherheit und
Leichtigkeit des
Verkehrs im Bereich der A
8 infolge der durch den Nasszellenkühler verursachten Nebelbildung nicht gefährdet werden darf. Entsprechende Vorkehrungen
sind zu treffen.
10-96-2014/einstimmig beschlossen Ja 12 Nein 0
Die Autobahndirektion hat im Schreiben vom 28.03.2012 mitgeteilt, dass
sowohl der 6-
streifige Ausbau der A 8 zwischen den Anschlussstellen (AS) Leipheim und Günzburg
als
auch der Ausbau der A
8 in Richtung Westen zum AK Ulm/Elchingen abgeschlossen ist.
In
Richtung Osten zwischen der AS Günzburg und der
AS Augsburg-West wird
zwischen 2011 und 2015 der 6-streifige Ausbau durch einen privaten Betreiber vollzogen werden. Der Konzessionsbetreiber hat die
Arbeiten hierzu am 01.06.2011 aufgenommen. Aus dieser Mitteilung ergibt sich kein
Änderungsbedarf für den Bebauungs- plan. Der Sachverhalt wurde zur Kenntnis genommen und
insofern beachtet.
Darüber hinaus nahm die Autobahndirektion
Südbayern in Bezug zu den im Vorentwurf
des
Bebauungsplanes beschriebenen Nasszellenkühler, die für die Kühlung des Pro- zesswassers des GuD
vorgesehen sind, Stellung. Die Autobahndirektion verweist auf den Abstand zwischen dem Plangebiet und der Bundesautobahn A 8 mit ca. 500 m. Auch wenn das GuD-Gebiet damit außerhalb des Geltungsbereichs des §
9 Fernstraßengesetz (FStrG ) liegt, hat die Autobahndirektion darauf hingewiesen, dass bei der GuD-Planung durch
geeignete Maßnahmen sicherzustellen ist, dass insbesondere bei
Ostwind
eine durch Nasszellenkühler verursachte plötzliche
Bodennebelbildung im Bereich der BAB A 8 zuverlässig ausgeschlossen werden muss, um die Sicherheit und
Leichtigkeit des Verkehrs in keiner Weise zu
gefährden.
Nachdem dieser Belang in
der
aktuellen Stellungnahme nochmals angeführt ist, wird in
der
Abwägung auf folgende Sachverhalte
hingewiesen:
Der gegenständliche Bebauungsplan gibt keine verbindliche Vorgabe zur Errichtung
eines bestimmten Kühlsystems des geplanten Kraftwerksvorhabens. Eine Entscheidung hierüber ist dem nachfolgenden Genehmigungsverfahren nach dem Bundes- immissionsschutzgesetz (BImSchG) überlassen.
Vorsorglich wurde
für das gegenständlich Bebauungsplanverfahren zur ausreichenden Berücksichtigung immissionsschutzrechtlicher Belange zur Lufthygiene ei- ne
mikroklimatische Auswirkungsbetrachtung zu potenziellen Kühlturmschwaden
durchgeführt. Der Belang der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf umliegenden Straßen inkl. BAB A8 wurde dabei berücksichtigt. Die Bewertung beruht auf einem Gutachten von Müller-BBM, Frankfurt vom 28.05.2014, ergänzt am 30.07.2014
(Bericht Nr. M112590/01). Die Ergebnisse sind mit den zuständigen Fachbehörden abgestimmt worden. Sie sind als zusammengefasste Sachverhalte in Anlage 1 zum vorliegenden Dokument näher ausgeführt als Abwägung zu den vorgetragenen Anmerkungen. Außerdem sind sie in die dem vorliegenden Abwägungsdokument
zugrundeliegenden Bauleitplanentwürfe eingearbeitet.
Die Anregungen sind damit in
ausreichendem Maße berücksichtigt. Damit ist klargestellt, dass auch für den Fall
des
Einsatzes von Nasszellenkühlern nicht mit einer relevanten Zunahme an Bodennebel
im Untersuchungsgebiet einschließlich umgebender Straßen zu rechnen ist. Damit kommt es durch das geplante Projekt zu keinen der befürchteten Beeinträchtigungen unter Berücksichtigung einer potenziellen Nasszellenkühlung.
Diese Sachverhalte
wurden
in die aktuelle Fassung der Bauleitplanentwürfe eingearbeitet. Die Anregung ist
damit ausreichend
berücksichtigt.
4.4.3 Bayerisches
Landesamt für Denkmalpflege, Dienststelle Schwaben, Schreiben vom
07.08.2012 sowie 09.08.2012
Sachverhalt:
In Bezug zur FNP-Änderung Leipheim wird mitgeteilt, dass nach dem Kenntnisstand beim
Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege von
Seiten der Bodendenkmalpflege kein Ein-
wand
gegen
die Planung besteht, soweit keine
großflächigen Bodeneingriffe
und Oberbodenabträge mit der Maßnahme verbunden sind. Darüber hinaus wird im Fall des Auffindens von Bodendenkmälern auf die
Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für
Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1 und 2 Denkmalschutzgesetz (DSchG) hingewiesen. Die entsprechenden Artikel des DSchG werden zitiert.
In Bezug zur Flächennutzungsplanänderung von Bubesheim wird gleichermaßen angeführt, dass das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege nach seinem Kenntnisstand keinen Einwand gegen die Planung aus Sicht der Bodendenkmalpflege hat.
Die
in der Stellungnahme zum FNP-L gemachte Einschränkung, dass dies nur gilt, soweit
keine großflächigen
Bodeneingriffe und Oberbodenabträge mit der o. g. Maßnahme verbunden sind, wird in der Stellungnahme zur FNP-Änderung von Bubesheim nicht angeführt. Gleichermaßen
werden
die
Vorgaben zum Art. 8 Abs.
1 DSchG sowie Art. 8 Abs. 2 DSchG ausführlich wiedergegeben. Darüber hinaus wird hingewiesen, dass Denkmalbestand nicht statisch ist und
sich im Planungsgebiet ändern kann.
10-97-2014/einstimmig beschlossen Ja 12 Nein 0
In allen drei betroffenen
Bauleitplanverfahren wird auf die Belange des Denkmalschutzes, insbesondere von Art. 8 Abs. 1 und 2 DSchG hingewiesen. Ein entsprechender Text zur Darlegung der Anforderungen nach Artikel 8 Abs. 1 und 2 Denkmalschutzgesetz (DSchG) ist in die Unterlagen
der jeweiligen
Bauleitplanverfahren integriert.
Nachdem aktuell keine Hinweise zum Vorkommen von Bodendenkmälern im Plangebiet bekannt sind, ergibt sich für die Bauleitplanungen kein Änderungsbedarf. Zur Klarstellung wird jedoch
darauf hingewiesen, dass das Vorhaben GuD nur unter Durchführung von
großflächigen
Bodeneingriffen und
Oberbodenabträgen
realisiert
werden kann.
4.4.4 Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation,
Post und
Eisenbahnen, Schreiben vom 02.07.2012
Sachverhalt:
Die Bundesnetzagentur bezieht sich in ihrem Schreiben auf das Verfahren der Bauleit- oder Flächennutzungsplanung
bzw. das Genehmigungsverfahren
nach BImSchG.
10-98-2014/einstimmig beschlossen Ja 12 Nein 0
Es wird richtiggestellt, dass sich die Anfrage nur auf Bauleitplanverfahren, hier Flä- chennutzungsplanänderungen und Bebauungsplanung
bezieht.
Sachverhalt:
Die Stellungnahme
der Bundesnetzagentur bezieht sich nur auf
mögliche
Auswirkungen von
Richtfunkstrecken. Die Bundesnetzagentur (BNetzA) teilt mit, dass sie gemäß §
55 des Te- lekommunikationsgesetzes vom 22.06.2004 die Frequenzen für das Betreiben von zivilen Richtfunkanlagen zuteilt, selbst jedoch keine Richtfunkstrecken betreibt. Gemäß dieser Auf- gabenstellung übermittelt die
BNetzA in ihrer Stellungnahme
die Firmennahmen
der
Betreiber von Punkt-zu-Punkt-Richtfunkanlagen
sowie von Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunkanlagen im betroffenen Landkreis Günzburg. Angaben zu Richtfunkstrecken militärischer Anwender sind dabei nicht berücksichtigt. Sie empfiehlt, die
entsprechenden
Betreiber direkt zu beteiligen.
10-99-2014/einstimmig beschlossen Ja 12 Nein 0
Im Rahmen der
gegenständlichen Beteiligungsverfahren wurden die genannten Betreiber der Richtfunkanlagen
einzeln angeschrieben. Von
einzelnen Betreibern
wurden daraufhin Stellungnahmen abgegeben. Diese werden in den Abwägungsbeschlüssen im
gegenwärtigen
Verfahrensschritt berücksichtigt. Dies
erfolgt dergestalt, dass
die einzelnen Anregungen jeweils in Bezug zu den vorgetragenen Stellungnahmen
der
einzelnen Netzbetreiber behandelt werden.
Sachverhalt:
Die BNetzA informiert, dass
Beeinflussungen von Richtfunkstrecken durch neue
Bauwerke
mit Bauhöhen unter 20 m nicht sehr wahrscheinlich sind. Auf das Einholen von Stellung-
nahmen zu Planverfahren mit geringer Bauhöhe kann daher allgemein verzichtet werden.
Im vorliegenden Fall wird diese Höhe jedoch erreicht bzw. überschritten.
Aus
diesem Grund wird
die
Beteiligung der Richtfunkbetreiber empfohlen.
10-100-2014/einstimmig beschlossen Ja 12 Nein 0
Der Sachverhalt ist durch
obige Abwägung berücksichtigt.
Sachverhalt:
Die BNetzA weist ausdrücklich darauf hin, dass die
gegebene Auskunft ggf. sehr kurzfristig überholt sein kann, da Richtfunk eine sehr gefragte Kommunikationslösung darstellt und sich Gegebenheiten für ein Gebiet in kürzester Zeit verändern
können. Darüber hinaus stellt die BNetzA fest, dass
Messeinrichtungen des Prüf- und Messdienstes der BNetzA durch die Planungen nicht beeinträchtigt werden.
10-101-2014/einstimmig beschlossen Ja 12 Nein 0
Der Vortrag wird zur Kenntnis genommen. Die BNetzA wird im Rahmen der weiteren
förmlichen Beteiligungsverfahren Gelegenheit haben, Stellungnahmen abzugeben.
4.4.5
DB Services Immobilien GmbH, Niederlassung München, Schreiben vom 03.08.2012
Sachverhalt:
Die DB Services Immobilien GmbH, als von der DB Netz AG bevollmächtigtes Unternehmen, übersendet die
Gesamtstellungnahme der DB
Netz AG als Träger öffentlicher Belange
und
aller Unternehmensbereiche. Aufgrund der
Nähe des Baugebietes zur Bahnlinie Augsburg – Neu-Ulm bei
Bahn-km 65,7 ist folgender Hinweis in die Begründung des Bebauungsplanes aufzunehmen: „Ansprüche gegen die Deutsche
Bahn AG aus dem gewöhnlichen Betrieb
der
Eisenbahn in seiner jeweiligen
Form sind
seitens des
Antragstellers, Bauherrn, Grundstückseigentümers oder sonstiger Nutzungsberechtigter ausgeschlossen. Insbesondere sind Immissionen wie Erschütterungen, Lärm, Funkenflug, elektromagnetische
Beeinflussungen udgl., die
von Bahnanlagen
und dem gewöhnlichen Bahnbetrieb
ausgehen, entschädigungslos hinzunehmen. Ebenso sind Abwehrmaßnahmen nach § 1004 i. V.
m.
§ 906 BGB sowie dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), die durch den gewöhnlichen Bahnbetrieb in seiner jeweiligen Form veranlasst werden könnten, ausgeschlossen.“
10-102-2014/einstimmig beschlossen Ja 12 Nein 0
Im
Geltungsbereich des Bebauungsplanes für das GuD bestehen keine Eisenbahnanlagen der DB Netz AG.
Gleiches gilt
für
die betreffenden Änderungsbereiche der Flächennutzungspläne von
Leipheim und
Bubesheim. Ein ehemaliges militärisch genutztes Bahngleis zur Anbindung des Fliegerhorstgeländes an das Netz der DB AG ist innerhalb des gesamten ehemaligen Fliegerhorstgeländes nicht mehr vorhanden. Der
frühere Betrieb war auch nicht im Zuständigkeitsbereich der DB AG. Aktuell ist weder inner- halb
des Plangebietes noch
im Umfeld ein Eisenbahnbetrieb beabsichtigt.
Zwischen der angesprochenen DB-Bahnlinie Augsburg – Neu-Ulm und dem aktuellen
Plangebiet liegt eine Entfernung von über 2 km. Aus diesem Grund besteht kein zwingender Anlass, in die gegenständlichen Bauleitplanunterlagen
die
vorgetragene Anregung aufzunehmen. Vorsorglich
wird dennoch
im Bebauungsplan
darauf hingewiesen.
Sachverhalt:
Gegen die aus dem Eisenbahnbetrieb ausgehenden Immissionen sind erforderlichenfalls von der Gemeinde oder den einzelnen Bauwerbern auf eigene Kosten
geeignete Schutz- maßnahmen (Schallschutz) vorzusehen bzw. vorzunehmen. Bahneigener Grundbesitz
wird durch die Flächennutzungsplanänderungen nicht
tangiert. Immobilienrelevante Belange der DB
AG werden daher nicht berührt.
10-103-2014/einstimmig beschlossen Ja 12 Nein 0
Hieraus ergeht
kein Änderungsbedarf
für
die vorliegenden Bauleitpläne.
4.4.8 Gemeinde Bibertal, Schreiben
vom
10.08.2012
Sachverhalt:
Die Gemeinde Bibertal fordert in Bezug zu den Flächennutzungsplanänderungen und zur Bebauungsplanaufstellung, dass die
Stromeinspeisung
in das überörtliche Höchstspannungsnetz nicht mittels oberirdischer Leitung erfolgen wird, sondern mit unterirdischer Leitung. Im Falle, dass dies technisch oder rechtlich
nicht möglich ist, fordert die Gemeinde Bibertal, dass eine evtl. nötige oberirdische Leitung möglichst weit entfernt vom Siedlungsge-
biet Bibertal
gebaut würde.
Zur Erläuterung dieser Forderung
wird in der Stellungnahme aus der Begründung des Be- bauungsplanvorentwurfes (S. 12) zitiert, worin in Bezug zur Starkstromanbindung Folgen-
des
dargelegt ist: „Zwischen ZIGG (Zweckverband Interkommunales Gewerbegebiet) und SWU (Stadtwerke Ulm) wurde städtebaulich vereinbart, dass die SWU prüft, ob eine unter- irdische Starkstromleitung technisch
und rechtlich
herstellbar ist. Eine
unterirdische Starkstromleitung im Gegensatz zu einer oberirdischen Führung wird von Seiten des ZIGG bevorzugt. Vorgesehen
ist die Führung der Starkstromleitung
Richtung Süden, in möglichst weiter Entfernung vom Siedlungsgebiet von Bubesheim.“
Der Zweckverband hätte
sich auf eine Rückfrage
der
Gemeinde Bubesheim hin hierzu wie
folgt geäußert: „Im Städtebaulichen Vertrag vom
20.10.2011, UR Nr. W 1978/2011, mit der SWU Energie GmbH ist bezüglich der Verpflichtung
zur Erdverkabelung unter §
3 Folgen-
des
geregelt: Der Investor verpflichtet sich, vom Vertragsgegenstand
bis
zum Netzanschlusspunkt eine Erdverkabelung der
Hochspannungsleitungen zu realisieren, soweit der
Realisierung
keine technischen und rechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Im Options- vertrag vom 20.10.2011, UR Nr. W 1977/2011, wurde unter Nr. 5
der Anlage I zur Regelung
der
Erdverkabelung derselbe Wortlaut wie im Städtebaulichen Vertrag verwendet, mit der
einzigen Abweichung, dass statt der Bezeichnung „Investor“ die SWU Energie GmbH als „Käufer“ bezeichnet wird.“
10-104-2014/einstimmig beschlossen Ja 12 Nein 0
Der Vortrag wird
zur
Kenntnis genommen. Es wird bestätigt, dass über die genannten
Städtebaulichen Verträge zwischen ZV und SWU
festgelegt wurde, dass in Bezug zur
Starkstromanbindung der Vorhabenträger sich verpflichtet hat, vom Vertragsgegen-
stand bis zum
Netzanschlusspunkt eine Erdverkabelung der Höchstspannungsleitun- gen zu realisieren, soweit der Realisierung keine technischen und rechtlichen Hindernisse
entgegenstehen.
Die
technische Ausgestaltung und Führung der Höchstspannungsleitung ist nicht Gegenstand
der
aktuellen Bauleitplanverfahren (Flächennutzungsplanänderungen und
Bebauungsplan). Insofern kann und
muss
aufgrund der vorgetragenen Stellungnahme
keine
verbindliche Festsetzung zur Art der Leitungsführung
getroffen werden. Für die Errichtung der Hochspannungsleitung zur Einspeisung des gewonnenen Stroms durch die GuD-Anlage ist ein eigenständiges Genehmigungsverfahren nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) durchzuführen. Planänderungen in den gegenständlichen Verfahren sind daher nicht veranlasst.
4.4.10 Industrie- und
Handelskammer für Augsburg
und Schwaben, Schreiben
vom 24.08.2012
Sachverhalt:
Die IHK Schwaben begrüßt die Planungen zum Gas- und Dampfturbinenkraftwerk (GuD)
auf
dem Gelände des ehemaligen Militärflughafens Leipheim. Vor dem Hintergrund der Energiewende in Deutschland und dem Wechsel hin zu erneuerbaren Energien gehen der- zeit immer häufiger auch „wetterabhängige Energieträger“ – v. a. Wind- und Sonnenenergie– ans Netz. Daher ist es aus Sicht der IHK dringend erforderlich, Kraftwerkskapazitäten be-
reitzustellen,
die die
Grundlast
im Stromnetz gewährleisten.
Nach heutigem Stand der
Technik und aufgrund des Atomausstiegs, kann diese Lücke nur über fossile Energieträger geschlossen werden.
Deshalb hält die IHK
den
Bau eines GuD-Kraftwerkes
innerhalb der Region Schwaben für dringend erforderlich und begrüßt die Anstrengungen der Stadtwerke Ulm/Neu-Ulm, eine
solche Anlage am Standort Leipheim zu errichten. Bislang ist es das einzige geplante
Kraftwerk in der Region. Als Produktionsstandort ist Schwaben auf Versorgungssicherheit
im
Stromnetz angewiesen. Auch wenn die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für GuD-
Kraftwerke in Deutschland noch nicht gegeben
sind, sollten die notwendigen Vorarbeiten
zügig vorangetrieben werden, um nach Klärung der rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen schnellstmöglich mit
dem Bau zu beginnen.
10-105-2014/einstimmig beschlossen Ja 12 Nein 0
Die Anregung wird zur Kenntnis
genommen. Sie entspricht der Zielrichtung der
gegen-
ständlichen Bauleitplanverfahren. Die Sachverhalte werden in den Begründungen an- gesprochen.
4.4.11 Landratsamt
Günzburg (LRA) einschließlich Untere Immissionsschutzbehörde im
LRA, Schreiben vom 21.09.2012
Sachverhalt:
Ortsplanung:
Aus ortsplanerischer Sicht besteht mit Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung grundsätzlich Einverständnis.
10-106-2014/einstimmig beschlossen Ja 12 Nein 0
Der Vortrag wird
zur
Kenntnis genommen.
Sachverhalt:
Im Rahmen
der
Flächennutzungsplanänderungen werden
ergänzend zu Nr. 7 der Begründung noch
grundsätzliche
konzeptionelle Aussagen zur geplanten verkehrlichen Anbindung
an die Südumfahrung erbeten, z. B. hinsichtlich der Nutzung vorhandener Erschließungsstraßen oder des Erfordernisses zum Bau
neuer Zubringerstraßenbauten. In
diesem Zusammenhang sollten
auch noch Aussagen zu den
erwarteten Fahrbewegungen mitgeteilt werden.
10-107-2014/einstimmig beschlossen Ja 12 Nein 0
Entsprechend der Vorhabenplanung der SWU stellen sich die zu erwartenden Fahrbewegungen während der Bau- und Betriebsphase
der
GuD-Anlage
wie folgt dar (Schreiben
SWU an KC vom 07.06.2013):
Fahrbewegungen während der Bauphase: Aus der Erfahrung von vergleichbaren
Kraftwerksprojekten kann während der Bauphase von einem Baustellenverkehr von
ca. 100 Lkw pro Tag und 500 Kleinlaster/Transporter/Pkw pro Tag ausgegangen
werden.
Fahrbewegungen während Betriebsphase: Von ähnlichen Kraftwerksanlagen abgeleitet,
kann während der Betriebsphase des GuD Leipheim von einem absoluten Maximum von 10 Lkw/Kleinlastern pro Tag ausgegangen werden.
In der Regel werden
deutlich weniger als 5 Lkw/Kleinlaster pro Tag das Kraftwerksgelände anfahren. An
einer Vielzahl der Tage ist mit keiner Anlieferung/Abfuhr zu rechnen. Aufgrund der
Schichtstärke der Kraftwerkscrew ist generell mit einem täglichen Pkw-Verkehr von 20 – 30 zu
rechnen.
Mit den vorgenannten zu erwartenden Fahrbewegungen
ist
dargelegt, dass das Ver- kehrsaufkommen während des Betriebes der GuD-Anlage wesentlich geringer ist, als
beispielsweise das
Verkehrsaufkommen
von klassischen
Gewerbe- oder Industrieflächen. Aufgrund der Lage des GuD in nächster Nähe zu leistungsfähigen örtlichen und überörtlichen Verkehrswegen
sowie dem vorhandenen ausreichenden Straßennetz auf
dem
Fliegerhorstgelände ist davon auszugehen, dass die Fahrbewegungen bereits
während
der
Bauphase unproblematisch bewältigt werden
können. Die
bestehenden Straßenverkehrsanlagen der ehemaligen Militärfläche, die an die in Bau befindliche
Südumfahrung Leipheim anbinden, sind im Eigentum des ZV, der auch Plangeber der vorliegenden Bauleitplanungen ist. Insofern ist sichergestellt, dass das zukünftige GuD- Areal
eine ordentliche Verkehrsanbindung erhält.
Bereits die der vorliegenden Bauleitplanung übergeordnete städtebauliche Rahmenplanung des ZV gem. Beschluss vom 01.08.2013
(Fortschreibung Städtebaulicher Rahmenplan) zeigt die zukünftig vorgesehene Verkehrsanbindung des GuD-Standortes aus überörtlichem Verkehrsnetz. Demnach erfolgt die Straßenerschließung
indem
eine Gewerbeerschließungsstraße von
Nordosten der GuD-Fläche nach Osten führt. Diese Erschließungsstraße mündet in die Nord-Süd-verlaufende Haupterschließungsachse des FH-Geländes, die wiederum an
die
Südumfahrung Leipheim (zur Verlegung der
B 10
aus der Innenstadt) anbindet.
Tei-
le der Nord-Süd-verlaufenden Haupterschließungsachse sind im rechtswirksamen
Bebauungsplan Nr. 5 des ZV als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Dort bindet die
Straße zum GuD an. Unbeschadet der Tatsache, dass die GuD-Fläche bereits heute über die ehemaligen
Militärverkehrsflächen ausreichend angefahren
werden kann, und sie damit heute bereits ausreichend erschlossen ist, wurde zwischen dem Vorhabenträger SWU und dem ZV eine vertragliche Einigung erzielt über die Tragung von Er- schließungskosten zum weiteren Ausbau der
Straßenerschließung.
Die Erschließungssituation wird
in den Bauleitplänen dargestellt.
Sachverhalt:
Zu
ergänzen
wären auch noch Aussagen, wie die
ortsplanerisch-gestalterischen
Auswirkungen der inselartig wirkenden Anlage an der exponierten südwestlichen Randlage des Zweckverbandsgebietes bewältigt werden sollen (z. B. über Höhenbegrenzungen, technische Anlagen oder Mindesthöhen im Bewuchs der
Waldflächen oder Farb- und Materialge- staltungskonzepte).
10-108-2014/einstimmig beschlossen Ja 12 Nein 0
Auf FNP-Ebene wie auch auf Bebauungsplanebene ist festzustellen, dass ortsplanerisch-gestalterische
Veränderungen des Orts- und Landschaftsbildes durch die GuD- Anlage zu erwarten sind und dieser Sachverhalt im Bebauungsplan in ausreichendem Maße zu berücksichtigen ist. Von einer „inselartigen
Wirkung“ der geplanten Anlage
kann
in Anbetracht der unmittelbaren Angrenzung an
schon in Entwicklung befindlichen gewerblich/industriellen Flächen im Norden sowie im Westen nicht die Rede sein. Hin-
zuweisen ist in diesem Zusammenhang auf den 30 m – 40 m breiten, bestehenden und
zum
Erhalt durch den gegenständlichen Bebauungsplan festgesetzten Wald im Süden
und Westen, der explizit dem Sichtschutz dient. Im Osten besteht auch entsprechender Wald. Im Norden und Nordwesten ist von Seiten des ZV die Ansiedlung neuer Gewerbe- und Industriegebiete geplant, was die Einsehbarkeit des GuD von dort grundsätzlich
auch reduzieren
wird. Der vorliegende
Bebauungsplan
setzt unter Berücksichtigung technisch erforderlicher Mindesthöhen zum ordnungsgemäßeren Funktionieren
technischer Einrichtungen wie Turbinen, Kühltürme
u. ä.
ein flächenmäßig differenziertes Höhenbegrenzungsmodell
um, z. B. mit den niedrigsten Gebäuden am westlichen
Rand mit nur bis zu 20 m Höhe. Weitere Einschränkungen sind, ohne zu enge Vorfestlegungen
für
die immissionsschutzrechtliche
Genehmigungsebene zu tätigen, auf Bebauungsplanebene nicht möglich. Bei der auch
aus
Gründen des Sichtschutzes zu erhaltenden Laubmischwaldvegetation im Süden und Westen handelt es sich überwiegend um ausgewachsene hochgewachsene Waldbäume. Der Wald ist zum Bestand festgelegt. Eine weiterführende Regelung zum Anpflanzen von ausgewählten
Wald- bäumen mit bestimmten zu
erwartenden Endwuchshöhen
ist daher nicht erforderlich.
Eine verbindliche
Regelung zur Umsetzung eines Farb- und
Materialgestaltungskonzeptes ist, angesichts der noch
nicht endgültig
feststehenden und
sich erst im Rahmen der immissionsschutzfachlich festzulegenden Anlagenspezifik, nicht möglich. Sie ist auch auf Ebene der Bebauungsplanung aus städtebaulichgrünordnerischer Sicht angesichts vorgenannter Maßnahmen zur Reduzierung der Einsehbarkeit von außen nicht
erforderlich.
Unter Verweis auf v. g. Darlegungen und auf den bei der vorliegenden Bauleitplanung
sehr hoch gewichteten Belang der Energieversorgung und -sicherheit werden im Be-
bauungsplan angemessene Maßnahmen zur Reduzierung von Orts- und Landschafts-
bildbeeinträchtigungen geregelt. Auf die Abwägung der Stellungnahme des Landrats- amtes Günzburg
zum
Belang Ortsplanung wird dbzgl. explizit verwiesen.
Sachverhalt:
Naturschutz und
Landschaftspflege:
Das Landratsamt stellt fest, dass für das
Gas- und Dampfturbinenkraftwerk (GuD) eine
Ge- samtfläche von ca. 18,5 ha in Anspruch genommen wird. Geplant sind eine ca. 15,2 ha gro-
ße Kraftwerksaufstellfläche und ein ca. 3,2
ha umfassender Waldsaum zur Eingrünung der Kraftwerksaufstellfläche
am West- und Südrand. Der rechtswirksame Stand der Flächen- nutzungspläne für Leipheim und Bubesheim stellt auf dem Bereich des
GuD
umfangreiche Waldflächen dar.
Ein Teil der vorhandenen, baumbestandenen Flächen sind Wald im Sinne des
Waldgesetzes. Es sind allerdings auch Flächen als Ersatzaufforstungsflächen mit naturschutzfachlicher Zielsetzung in Zusammenhang mit der Entmunitionierung
der Fläche für die Ansiedlung
des Freizeitparks LEGOLAND Deutschland in
Günzburg angelegt worden.
Vom beauftragten Büro Kling Consult GmbH wurde ein Bestandsplan der waldrechtlichen und
der
Ausgleichsflächen „LEGOLAND“ im ehemaligen Fliegerhorstgelände
Leipheim erarbeitet. Dies ist bei der Bewertung der Ausgleichsmaßnahmen Waldrecht und Naturschutz- recht Grundlage. Es wird
darauf hingewiesen, dass für die Ausgleichsflächen „LEGOLAND“
ein
Ausgleich von 1:1 gefordert wird. Der waldrechtliche Ausgleich ist in erster Linie vom Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten festzulegen.
10-109-2014/einstimmig beschlossen Ja 12 Nein 0
Die Sachverhalte sind in
der Begründung dargelegt. Damit wird auf Ebene der vorberei- tenden Bauleitplanung (FNP) auf die Planungserfordernisse
für die Bebauungsplanebene hingewiesen. Die verbindliche Regelung erfolgt auf Bebauungsplanebene. Für
die Flächennutzungsplanänderungen entsteht durch den
Vortrag
kein Änderungsbedarf.
Sachverhalt:
Das GuD stellt einen erheblichen Eingriff in Natur und Landschaft dar.
Im weiteren Verfahren ist der Ausgleichsbedarf zu ermitteln. In erster Linie handelt es sich hier um
Waldbereiche, die
ausgeglichen
werden müssen.
10-110-2014/einstimmig beschlossen Ja 12 Nein 0
Der Sachverhalt ist in der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung dargelegt. Die verbindlichen Regelungen zur Ausgleichsflächensicherung bzgl. Naturschutz und
Waldrecht
werden auf Ebene
der Bebauungsplanung
getroffen.
Sachverhalt:
Im Plangebiet selbst wurde die Zauneidechse als besonders geschützte Art entdeckt. Hier- für sind
entsprechende Ersatzlebensräume als vorgezogene CEF-Maßnahmen zu schaffen.
Durch den Verlust älterer Bäume müssen für höhlenbrütende Vogelarten sowie für Fledermäuse
ausreichende Ersatzhabitate durch Kunsthöhlen
in geeigneten Standorten zur Verfügung gestellt
werden.
10-111-2014/einstimmig beschlossen Ja 12 Nein 0
Auf Ebene der Flächennutzungsplanung wird auf die Notwendigkeit einer
ausreichenden Behandlung der Belange des speziellen Artenschutzes auf Bebauungsplanebene hingewiesen
und auf die Bestandssituation eingegangen, soweit dies
bauleitplanerisch vorbereitend erforderlich
ist. Hierzu gehört auch, dass der FNP auf die Notwendigkeit einer speziellen
artenschutzrechtlichen
Prüfung zum Bebauungsplan hinweist. Die
de- taillierte fachgutachterliche Behandlung sowie entsprechende
verbindliche Regelungen werden auf Ebene des Bebauungsplanes getroffen. Planänderungen sind hierdurch
nicht verursacht.
Sachverhalt:
Immissionsschutz:
Die immissionsschutzfachlichen
Belange wurden
auf
Flächennutzungsplanebene
ausreichend berücksichtigt. Gegen die Flächennutzungsplanänderungen bestehen keine Bedenken
10-112-2014/einstimmig beschlossen Ja 12 Nein 0
Der Vortrag wird
zur
Kenntnis genommen.
Sachverhalt Stellungnahme:
Auto und Verkehr:
Gegen die
beabsichtigten Änderungen
der
Flächennutzungspläne
von Leipheim und
Bubesheim für die
Bereiche des Sondergebietes Gas- und
Dampfturbinenkraftwerk Leipheim
bestehen von
Seiten der Verkehrsbehörde
keine Einwendungen.
10-113-2014/einstimmig beschlossen Ja 12 Nein 0
Der Vortrag wird
zur
Kenntnis genommen.
Sachverhalt:
Abwehrender Brandschutz:
Aus Sicht des abwehrenden
Brandschutzes bestehen keine
Bedenken.
10-114-2014/einstimmig beschlossen Ja 12 Nein 0
Der Vortrag wird
zur
Kenntnis genommen.
4.4.13 Markt Offingen, Schreiben
vom
07.08.2012
Sachverhalt:
Der
Markt Offingen hat die Beteiligungsunterlagen zur Kenntnis genommen. Er regt an,
dass im Rahmen der Umweltprüfung die Auswirkungen des GuD u. a. in Bezug auf Luftschadstoffe und Kühlturmschwaden auch
für
das Gebiet des Marktes Offingen untersucht
werden.
10-115-2014/einstimmig beschlossen Ja 12 Nein 0
Die Fachuntersuchungen zu
den
genannten Immissionsbelangen, Luftschaftstoffe
und Kühlturmschwaden, die für die vorliegende Bauleitplanung erarbeitet werden, berück-
sichtigen das Gebiet des Marktes Offingen in gleichem Maße wie die sonstige Umgebung. Planänderungen
sind hierdurch nicht veranlasst. Der Markt Offingen wird in den
weiteren Verfahrensschritten beteiligt.
4.4.14 Regierung von
Oberbayern, Luftamt, Schreiben vom 24.07.2012
Sachverhalt:
Unter Bezug auf die Beteiligungsunterlagen wird festgestellt, dass von dem Vorgang der
drei Bauleitplanungen keine grundsätzlichen luftrechtlichen Belange berührt sind. Das
Luftamt erhebt daher keine Einwendungen. Über etwaige Hindernisbetrachtungen von
Kaminen
oder Kühltürmen ist bei
der konkretisierten Planung gesondert zu
befinden.
10-116-2014/einstimmig beschlossen Ja 12 Nein 0
Der Vortrag wird
zur
Kenntnis genommen. Hierdurch
entsteht kein Änderungsbedarf.
4.4.15 Regierung von
Schwaben, Höhere Landesplanungsbehörde, Schreiben
vom
13.08.2012 und
30.01.2013
4.4.15.1 Schreiben vom 13.08.2012
(Geschäftszeichen: 24-4621.1-49/3; 24-4621.1-178/3; 24-
4622.8178-4/1)
Sachverhalt:
Die Regierung von Schwaben, Höhere
Landesplanungsbehörde teilt unter Bezug
auf
die übermittelten Beteiligungsunterlagen mit, dass zur Klärung der Frage, ob
durch das Vorhaben landesplanerischer Handlungsbedarf ausgelöst wird, die im Rahmen des Bauleitplanverfahrens eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange in Kopie zu übermitteln sind. Nach Prüfung der Unterlagen wird eine Stellungnahme
aus Sicht der Raumordnung und Landesplanung in
Aussicht gestellt.
10-117-2014/einstimmig beschlossen Ja 12 Nein 0
Anlässlich des
Schreibens
wurden der Regierung von Schwaben
die angeforderten Stellungnahmen übermittelt. Die angekündigte landesplanerische
Stellungnahme
der Regierung von Schwaben ging mit Schreiben vom 30.01.2013 ein. Sie wird nachfolgend wie folgt
behandelt.
4.4.15.2 Schreiben vom 30.01.2013
(Geschäftszeichen: 24-4621.1-49/3; 24-4621.1-178/3; 24-
4622.8178-4/1)
Sachverhalt:
Unter Bezug auf die Bauleitplan-Vorentwürfe i. d. F. v. 10.05.2012 nimmt die Regierung als
Höhere Landesplanungsbehörde Stellung. Die landesplanerische Stellungnahme nach Art.
27 Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG) hat den gegenwärtigen Planungs- und Konkretisierungsstand des GuD zum Gegenstand, d. h. ohne wesentliche Teile der technischen
Infrastruktur, insbesondere
die Gasleitung zur Versorgung des
Kraftwerkes mit Erd- gas, die
Starkstromleitung zur Einspeisung des Stromes in
das Höchstspannungsnetz, die Kühlwasserleitung zur Zuführung von Kühl- und Prozesswasser aus der Donau, die Ableitung von Kühl- und Prozesswasser sowie von Oberflächen-/Regenwasser in die Donau.
Diese Komponenten sind nicht Gegenstand der vorliegenden Plan-Vorentwürfe und sollen – wie den vorliegenden Bauleitplanunterlagen zu entnehmen
ist
– erst in späteren Planungs- schritten
konkretisiert und in den fachgesetzlichen
Gestattungsverfahren behandelt werden.
10-118-2014/einstimmig beschlossen Ja 12 Nein 0
Der Vortrag wird
zur
Kenntnis genommen. Der Inhalt entstammt den bisherigen
Planunterlagen.
Sachverhalt:
Das überörtlich raumbedeutsame Projekt eines GuD
wirkt sich in seinem gegenwärtigen Planungs- und
Konkretisierungsstand
in unterschiedlicher Intensität auf die betroffenen
Fachbelange aus.
10-119-2014/einstimmig beschlossen Ja 12 Nein 0
Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Regierung von Schwaben, Höhere Landesplanung behördlicherseits feststellt, dass es sich
bei
dem geplanten Gas- und Dampfturbinenkraftwerk (GuD) Leipheim um ein überörtlich raumbedeutsames
Projekt handelt. Nachdem hierfür eine raumordnerische Überprüfung erforderlich ist (Anwendung der Vorschriften des
Raumordnungsgesetzes
(ROG) i. V. m. der Raumordnungsverordnung (RoV) sowie dem Bayerischen Landesplanungsgesetz
(BayLplG), wird die Regierung von Schwaben im weiteren Verfahren entsprechend berücksichtigt und damit
ein
Vereinfachtes Raumordnungsverfahren durchgeführt.
Sachverhalt:
Nach den Sachverhaltsermittlungen der Regierung von Schwaben (RvS) lassen
sich die raumbedeutsamen Auswirkungen hinsichtlich der
Belange Siedlungswesen, Verkehr, Energie, Bodenschutz, Immissionsschutz und Wasserschutz, z. T. bei Beachtung der in den
fachgesetzlichen Verfahren zu bestimmenden Auflagen und Bedingungen, mit den aus dem
BayLplG, dem Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) und
dem
Regionalplan der Re-
gion Donau-Iller (RP DI) abzuleitenden
Erfordernissen
der
Raumordnung in
Einklang
brin- gen.
10-120-2014/einstimmig beschlossen Ja 12 Nein 0
Die Plangeber nehmen diese raumordnerisch-landschaftsplanerische Bewertung zur
Kenntnis. Der Sachverhalt wird in
die Planunterlagen
der
betreffenden Bauleitplanverfahren (FNP-Änderungen
und Bebauungsplan) integriert.
Sachverhalt Stellungnahme:
Die vorgenannte Bewertung, dass sich das GuD
mit den genannten übergeordneten
Vorga- ben
der
Raumordnung in
Einklang bringen
lassen, stützt sich
auf
nachfolgende Überlegun- gen, die
im
Einzelnen wie folgt behandelt
werden:
Siedlungs- und Verkehrsstruktur (LEP B VI
1 Satz 1 (G);
RP DI
4.2;
LEP B VI 2.4 Abs.1)
Der Standort
des
GuD liegt südlich im Anschluss an
die Siedlungsbereiche
von Leipheim. Die
betroffenen Gemeinden
sehen dort im Rahmen der Konversion auf der
Grundlage
eines umfassenden
städtebaulichen
Entwicklungskonzeptes
die Ausweisung großer
Industrie- und Gewerbeflächen
vor.
Die Funktionen des
regionalen Grünzugs
werden nicht beeinträchtigt. Wegen der günstigen Verkehrslage des
Mittelzentrums
Günzburg/Leipheim hat das geplante Kraftwerk auf kurzem Wege
Anschluss an das regionale und überregionale
Straßen- und Eisenbahnnetz.
10-121-2014/einstimmig beschlossen Ja 12 Nein 0
Der Vortrag wird
zur
Kenntnis genommen.
Sachverhalt:
Energie
(LEP
B V 3.2.3 Abs. 1 (G))
Das Kraftwerk wird
unter Einsatz des umweltfreundlichen Energieträgers Gas
einen
Beitrag zur Umsetzung
der Energiewende in Bayern und damit zur Versorgungssicherheit der
Bevölkerung und Wirtschaft leisten
können. Da im engeren
Raum
um das Mittelzentrum Günzburg/Leipheim Strom- und Gasleitungen verlaufen, sind nur relativ kurze Anschlussleitungen
nötig.
10-122-2014/einstimmig beschlossen Ja 12 Nein 0
Der Vortrag wird
zur
Kenntnis genommen.
Sachverhalt:
Bodenschutz (LEP
B I 1.2.2 Abs. 2 Satz 1
(Z))
Die Bodenversiegelung ist zum Einen
auf die vorausgegangene
militärische
Nutzung
zurückzuführen. Sie
ist
zum Anderen eine
Konsequenz der kommunalen Entscheidung,
die Konversionsfläche u. a. einer Nutzung
für Industrie- und Gewerbeansiedlungen zuzuführen. Die
Bodenversiegelung
wird also durch die vorgelagerte
bauleitplanerische
Nutzungszuweisung bedingt;
insofern trägt die
geplante
Ansiedlung des Kraftwerkes auf einer in
Planung befindlichen
Industrie- und Gewerbefläche
dem Gesichtspunkt der
Minimierung des Bodenverbrauchs Rechnung.
10-123-2014/einstimmig beschlossen Ja 12 Nein 0
Der Vortrag wird
zur
Kenntnis genommen.
Sachverhalt:
Immissionsschutz (LEP
B V 5.1 (G); B V 6
(G))
Aufgrund
einer vorläufigen
Immissionsprognose werden die nach
TA Luft geltenden
Irrrelevanzschwellen für Luftschadstoffe unterschritten. Auch durch
Kühlturmschwaden
sind einer vorläufigen Immissionsprognose
zufolge keine
relevanten Einflüsse auf schützenswerte Nutzungen zu
erwarten.
Die Lärmkontingente
im Planbereich
des ehemaligen Fliegerhorstes
sind in der Bauleitplanung grundsätzlich so
festzulegen, dass an den maßgeblichen
Immissionsorten die der jeweiligen Gebietsnutzung zu-
geordneten schalltechnischen Orientierungswerte nach den
technischen Regelwerken eingehalten
werden
können. Eine signifikante Zunahme der Verkehrslärmbelastung
ist wegen der Nähe des GuD-Standortes zum örtlichen
und überörtlichen Verkehrsnetz
nicht zu erwarten.
10-124-2014/einstimmig beschlossen Ja 12 Nein 0
Der Vortrag wird zur Kenntnis genommen. Die erforderlichen Lärmkontingente werden
im
Bebauungsplan verbindlich festgesetzt (vgl. Abwägung zur Stellungnahme
des Landratsamtes Günzburg
zum
Bebauungsplan).
Sachverhalt:
Wasserwirtschaft
(LEP
B I 3.1.2.1 (Z))
Aufgrund
überschlägiger Ermittlungen
der Wärmebelastung
des Vorfluters Donau ist
nach derzeitigem Kenntnisstand zu erwarten, dass die
erforderliche Kühlwasserentnahme und -einleitung kein Ausschlusskriterium für das Kraftwerksprojekt sein
wird.
10-125-2014/mehrheitlich beschlossen Ja
11 Nein 1
Der Vortrag wird
zur
Kenntnis genommen.
Sachverhalt:
Nach allen vorgenannten Punkten können nach Sicht der RvS die o. g. Fachbelange bei einer raumordnerischen Gesamtabwägung außer Betracht bleiben.
10-126-2014/einstimmig beschlossen Ja 12 Nein 0
Der Vortrag wird
zur
Kenntnis genommen.
Sachverhalt:
Was den Fachbelang
Natur und Landschaft anbelangt, so sind in dem den Plan- Vorentwurfsunterlagen
beigefügten
Umweltbericht die erheblichen
nachteiligen Auswirkungen auf die
Schutzgüter
Tier/Pflanzen/ökologische
Vielfalt/Landschaft zutreffend dargestellt.
Die Überbauung setzt die
Rodung von Waldflächen voraus, mit der Folge des Verlustes
avifaunistischer Lebensräume. Der großtechnische Industriekomplex mit z. T. hohen Baukörpern am südlichen Rand des Siedlungsraumes des Mittelzentrums
Günzburg/Leipheim
wirkt optisch stark in den Landschaftsraum hinein. Selbst bei Umsetzung von Ausgleichs-
und Ersatzmaßnahmen lässt sich das Kraftwerksprojekt nicht voll mit den im LEP
und RP DI enthaltenen rechtlichen Vorgaben zum Schutz und zur Erhaltung von Natur und Landschaft in
Einklang bringen (siehe
LEP B I 2.2.2 Abs. 1 (G), B I 2.2.3 Satz 1
(G); RP DI B I 1.1).
Es verbleibt ein Rest
nicht ausgleichbarer Eingriffe, die in die Abwägung einzustellen
ist.
10-127-2014/einstimmig beschlossen Ja 12 Nein 0
Der Vortrag wird zur Kenntnis genommen. Die
genannten Eingriffe werden in Form der bauleitplanerischen Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung behandelt. Dabei
wird auch die
erforderliche Rodung von Waldflächen berücksichtigt. Das Ergebnis der durchgeführten Bilanzierung einschließlich Abstimmung mit den zuständigen Fachbehörden ist in Anlage 1 zum vorliegenden
Dokument zusammengefasst und damit in die Abwägung ein- gestellt. Im Ergebnis
zeigt sich, dass
die unvermeidbaren Eingriffe durch entsprechen- de Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen
so ausgeglichen werden können, dass die
Planung des
GuD realisiert werden kann.
Diese Sachverhalte wurden in
die
aktuelle Fassung der Bauleitplanentwürfe eingearbeitet. Die Anregung ist
damit ausreichend
berücksichtigt.
Sachverhalt:
Den in der Stellungnahme
der
RvS vorgenannten als
nicht ausgleichbar bezeichneten Eingriffe, die in die Abwägung einzustellen sind, sind aus Sicht der RvS allerdings die mit dem
Projekt verbundenen positiven Auswirkungen auf die Raum- und Wirtschaftsstruktur gegenüber zu stellen. Die geplante Ansiedlung des
GuD im Mittelzentrum Günzburg/Leipheim und
in der Nachbargemeinde
Bubesheim trägt den
Leitlinien des
LEP
zur nachhaltigen Entwick- lung des ländlichen Raumes voll Rechnung (siehe LEP A I 2.2 Sätze 1 und 2 (G), A
I 4.1.3 (G), A I 4.1.4 (G)). Das Projekt kann unter bewahrender Weiterentwicklung der Siedlungs-
strukturen und unter Wahrung der ökologischen Belastbarkeit des Raumes dem Mittelbe-
reich Günzburg/Leipheim zu positiven wirtschaftlichen Impulsen verhelfen. Dabei können
sich die Kraftwerksprojektanten beim vorgesehenen Standort am Schnittpunkt dreier Entwicklungsachsen die Fühlungsvorteile der dort
vorhandenen Bandinfrastruktur zu Nutze machen. Das Mittelzentrum Günzburg/Leipheim ist einer der wichtigen Industrie- und Gewerbestandorte an der bayerischen Donauachse. Dennoch bedeutet die Schließung des Bundeswehrstandortes Leipheim eine nicht unbedeutsame Schwächung für das Mittelzent- rum und seinen Verflechtungsbereich. Das geplante Kraftwerk kann sowohl in der Bau- wie in der Betriebsphase für die gewerbliche Wirtschaft und den Arbeitsmarkt neue Impulse, und zwar im sekundären wie im
tertiären Sektor auslösen.
10-128-2014/einstimmig beschlossen Ja 12 Nein 0
Der Vortrag wird
zur
Kenntnis genommen.
Sachverhalt:
Die Gegenüberstellung und Abwägung der positiven und negativen
Auswirkungen führt zum
Ergebnis, dass das Kraftwerksprojekt
in
seinem gegenwärtigen Planungs- und Konkretisie-
rungsstand den Erfordernissen
der Raumordnung grundsätzlich
Rechnung trägt.
Was die Beeinträchtigungen
der
Umweltgüter Naturschutz, Landschaftspflege und Land- schaftsbild anbelangt, so kann die Erörterung dieser Frage nicht losgelöst werden von
der Betrachtung des Gesamtraumes und dessen faktischer Nutzung als Siedlungsraum
am Schnittpunkt von
Entwicklungsachsen, ebenso
nicht vom kommunalen
Planungswillen, die
Konversionsflächen teilweise einer industriell-gewerblichen
Nutzung zuzuführen.
10-129-2014/einstimmig beschlossen Ja 12 Nein 0
Der Vortrag wird zur Kenntnis genommen. Die
Plangeber schließen sich dieser Äußerung an.
Sachverhalt:
Durch die
vorausgehende militärische
Nutzung
mit einer Vielfalt von Einrichtungen
und baulichen Anlagen ist der Raum durch technische Bauten bereits vorgeprägt. Außerdem muss
man
sehen, dass der Standort des GuD einen Bereich betrifft, wo von den Gemeinden im Rahmen der Konversion
auf
der Grundlage eines umfassenden städtebaulichen Entwicklungskonzeptes eine interkommunale Industrie- und Gewerbefläche planerisch vorbereitet
wird. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass
künftig in
jedem Fall, also unabhängig vom GuD, der südwestliche Siedlungsbereich des Mittelzentrums Günzburg/Leipheim als
Industrie- und Gewerbezone optisch in Erscheinung tritt, eine deutliche Veränderung des Landschaftsbildes deshalb unvermeidlich sein wird. Insofern kann der Gesichtspunkt der
Bodenversiegelung und der Landschaftsbildveränderung
nur
zu einem Teil dem Kraftwerksprojekt zugerechnet werden, da aufgrund der anhängigen Bauleitplanverfahren dem Grund
nach eine bauliche Nutzung durch die kommunalen Entscheidungsträger bereits vorgegeben
ist.
Nach alledem verlieren
die
dem
Kraftwerksprojekt zuzurechnenden
Auswirkungen
auf
Natur und Landschaft deutlich an Gewicht. Sie treten bei einer raumordnerischen Gesamtabwägung gegenüber den wie vorgenannt dargestellt günstigen Auswirkungen
auf
Raumstruktur, gewerbliche Wirtschaft und
Arbeitsmarkt im Mittelbereich Günzburg/Leipheim zurück.
Im Ergebnis stimmt die Regierung
als Höhere Landesplanungsbehörde den Bauleitplan-
Vorentwürfen unter Gesichtspunkten der Raumordnung zu mit der Maßgabe, dass die Ein- griffe in Natur und Landschaft durch fachliche qualifizierte Ausgleichs-/Ersatzmaßnahmen
nach den Vorschriften des Natur- und Landschaftsschutzrechtes bzw. des Forstrechtes auf
ein Mindestmaß zurückgeführt
werden.
10-130-2014/einstimmig beschlossen Ja 12 Nein 0
Der Vortrag wird zur Kenntnis genommen. Durch die zwischenzeitlich ausgearbeitete Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung und die in die vorliegenden Entwürfe übernommenen
Ausgleichs-
und Ersatzmaßnahmen wird der Maßgabe Rechnung getragen.
Sachverhalt:
Die vorgetragene landesplanerische Stellungnahme gilt nur so lange, wie
sich ihre Grundla- gen nicht wesentlich ändern; die
Entscheidung hierüber trifft die Regierung als Höhere Lan- desplanungsbehörde. Sie macht ausdrücklich darauf aufmerksam, dass sich diese Stel-lungnahme ausschließlich auf den
bisher erreichten
Planungs- und Bauleitplan-
Konkretisierungsstand und
die hierzu
vorgelegten Bauleitplanunterlagen
bezieht. Ferner greift diese landesplanerische Stellungnahme einer weitergehenden, fachlich differenzierten
Beurteilung durch andere in den Bauleitplanverfahren beteiligten Träger
öffentlicher Belange, z. B. der
Wasserwirtschaft oder des Immissionsschutzes, nicht
vor.
Die Regierung
als Höhere Landesplanungsbehörde ist in den anschließenden Planungs- und Genehmigungsverfahren für
die
übrigen Anlagen-
und Betriebskomponenten
(z. B. nach Baurecht,
Immissionsschutzrecht, Wasserrecht) zu beteiligen. Ergebnisse etwaiger
künftiger landesplanerischer Prüfungen für die übrigen Anlagen- und Betriebskomponenten
werden mit der vorliegenden
Stellungnahme
nicht präjudiziert. Die
Bauleitplanungen
wurden in das Rauminformationssystem der Regierung
von Schwaben übernommen.
10-131-2014/einstimmig beschlossen Ja 12 Nein 0
Der Vortrag wird
zur
Kenntnis genommen. Hierdurch
ergibt sich kein Änderungsbedarf.
4.4.16 Regionalverband Donau-Iller, Schreiben vom 24.08.2012
Sachverhalt:
Der Regionalverband
Donau-Iller wurde im Rahmen des städtebaulichen
Entwicklungskonzeptes „Konversion
Fliegerhorst Leipheim“ beteiligt. Er begrüßt grundsätzlich
die zivile Nachnutzung des Fliegerhorstes Leipheim im Sinne einer militärischen Konversionsfläche.
10-132-2014/einstimmig beschlossen Ja 12 Nein 0
Der Vortrag wird
zur
Kenntnis genommen.
Sachverhalt:
Die durch das GuD-Kraftwerk überplanten Bereiche liegen im Regionalen Grünzug zwischen Erbach und
Günzburg (B I 4.2 Regionalplan Donau-Iller). Die Ausweisung des Regionalen
Grünzugs ist zu verstehen als eine
allgemeine Aussage zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raumes und hat damit die Qualität eines Grundsatzes der Raumordnung nach § 3 Abs. 3 ROG. In der Begründung zum Plansatz B I 4.2 des Regionalplans Donau-Iller werden die Gründe, welche zur Ausweisung des Regionalen Grünzugs geführt
haben, genannt (Siedlungsdruck, Verhinderung eines Zusammenwachsens der Siedlungseinheiten, Luftaustausch und wohnortnahe Erholungsflächen). Im Bereich des Grünzugs soll
insbesondere ein Zusammenwachsen der Siedlungseinheiten verhindert werden. Durch die
bestehende Vorprägung des Planbereiches im Zusammenhang mit dem ehemaligen Fliegerhorst einerseits und
durch die randliche Lage im Regionalen Grünzug sehen wir jedoch keine erhebliche Beeinträchtigung der mit dem
Regionalen Grünzug verbundenen fachlichen Ziele. Der in den Flächennutzungsplanänderungen vorgenommenen
Abwägung kann
daher gefolgt
werden.
10-133-2014/einstimmig beschlossen Ja 12 Nein 0
Der Vortrag wird
zur
Kenntnis genommen.
Sachverhalt:
Durch die interkommunale Zusammenarbeit von
Leipheim, Günzburg und Bubesheim und
der
Lage des Plangebietes an der Entwicklungsachse, Ulm/Neu-Ulm – Günzburg sieht der Regionalverband
keine weiteren regionalplanerischen Ziele der Raumordnung beeinträchtigt, die der Planung entgegenstehen
würden. Bei den verschiedenen Planungsschritten,
insbesondere dem Scopingtermin am 29.03.2012, hat sich der Regionalverband bereits dementsprechend geäußert. Den vorliegenden
Bauleitplänen stehen aus Sicht des Regionalverbandes keine
regionalplanerischen
Vorgaben entgegen. Es bestehen daher keine Einwände
oder Anregungen.
10-134-2014/einstimmig beschlossen Ja 12 Nein 0
Der Vortrag wird zur Kenntnis genommen. Der Sachverhalt wird in die Bauleitplanunter- lagen integriert.
4.4.17 Staatliches
Bauamt Krumbach, Bereich Straßenbau, Schreiben vom 02.08.2012 sowie
03.08.2012 und 03.09.2012
Sachverhalt:
Beim Staatlichen Bauamt Krumbach,
Bereich Straßenbau besteht mit den vorgelegten Flä-
chennutzungsplanänderungen Einverständnis. Die geplanten Veränderungen am Straßennetz, aufgrund der neuen Südumfahrung Leipheim (Kreisstraße GZ 4), sind in die Fortschreibung der Flächennutzungspläne
aufzunehmen.
10-135-2014/einstimmig beschlossen Ja 12 Nein 0
Der Sachverhalt, dass
Einverständnis
mit den
vorliegenden FNP-Änderungen
besteht,
wird
zur
Kenntnis genommen. Die Forderung, die
neue Südumfahrung Leipheim (Kreisstraße GZ
4)
in die Fortschreibung der Flächennutzungspläne aufzunehmen, ist in Bezug zu
dem
Planungserfordernis und
Inhalt der vorliegenden Flächennutzungsplan- Teiländerungen nicht nachzuvollziehen. Die vorliegenden Verfahren werden aus- schließlich im Parallelverfahren zum projektbezogenen Bebauungsplan für das Gas-
und
Dampfturbinenkraftwerk Leipheim durchgeführt. Der Verlauf der Südumfahrung
Leipheim liegt über 300
m entfernt zum aktuellen Plangebiet. Eine Änderung der Flächennutzungspläne mit dem Bereich der Südumfahrung ist in anderen Verfahren
durchzuführen.
Sachverhalt:
Das Straßenbauamt bittet noch zu beachten, dass der bestehende Verlauf der Kreisstraße GZ 4 im Bereich der
GuD-Fläche mit der
Planung zur Südumfahrung abzustimmen ist.
10-136-2014/einstimmig beschlossen Ja 12 Nein 0
Das
Plangebiet der vorliegenden FNP-Änderungen liegt in
großer räumlicher Entfernung zur Südumfahrung Leipheim (Distanz von über 300 m). Insofern kann kein funktionaler Zusammenhang der GuD-Planung zu
der bereits im
Bau befindlichen Südumfahrung gesehen werden. Aufgrund der Anregung entsteht
kein Änderungsbedarf für die vorliegende Planung.
Sachverhalt:
Aus Gründen
der Verkehrssicherheit
für
die Verkehrsteilnehmer auf der Kreisstraße GZ 4
ist der bestehende Waldsaum auf einem Abstand von 8,00 m zurückzunehmen. Bei der Unterschreitung dieses Abstandsmaßes ist die Sicherheit des Kreisstraßenverkehrs nach RPS
2009 mit einer einfachen Schutzplanke (Pfostenabstand = 4,00 m) der Leistungsklasse N2-
W5
(1,60 m)-A vorzusehen.
10-137-2014/einstimmig beschlossen Ja 12 Nein 0
Die Anregung betrifft die
konkrete
Erschließungsplanung. Für die Ebene der Flächen-
nutzungsplanung entsteht hierdurch
kein Änderungsbedarf. Der Flächennutzungsplan
gibt
keine Maßnahme verbindlich vor, die die Verkehrssicherheit auf der bestehenden Kreisstraße GZ 4 beeinträchtigen könnte.
4.4.19 Wasserwirtschaftsamt Donauwörth, Servicesstelle Krumbach, Schreiben
vom
23.08.2012
Sachverhalt:
Trinkwasserversorgung und
Schmutzwasserentsorgung:
Die vorhandene Infrastruktur der Stadt Leipheim ist ausreichend für die Versorgung
des GuD-Kraftwerks mit Trinkwasser und die Entsorgung von Schmutzwasser (häusliches/ Sanitärabwasser).
10-138-2014/einstimmig beschlossen Ja 12 Nein 0
Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen und redaktionell in den Planunterlagen
wiedergegeben.
Sachverhalt:
Niederschlagswasserbeseitigung:
Für das gesamte Konversionsgebiet gibt es ein Niederschlagswasserbeseitigungskonzept,
in
das sich die Niederschlagswasserbeseitigung im Bebauungsplangebiet einzufügen hat. Insoweit besteht auch mit den Hinweisen unter II §
2 Einverständnis. Eine Mitverwendung
von in Regenrückhaltebecken gesammeltem Niederschlagswasser als
Kühlwasser
wird ebenfalls befürwortet.
10-139-2014/einstimmig beschlossen Ja 12 Nein 0
Der Vortrag wird zur Kenntnis genommen und redaktionell in die Planunterlagen übernommen.
Sachverhalt Stellungnahme:
Altlasten, Kampfmittel:
Mit den Ausführungen in den textlichen Hinweisen unter II § 1 und in der Begründung unter III 5.6 und 5.7 besteht
Einverständnis.
10-140-2014/einstimmig beschlossen Ja 12 Nein 0
Der Vortrag wird
zur
Kenntnis genommen.
Sachverhalt Stellungnahme:
Nutzung
der Donau zum Entnehmen
von Kühlwasser und Einleiten von Abflutwasser:
Hierfür ist ein wasserrechtliches Verfahren erforderlich, in dem das Bayerische Landesamt
für
Umwelt amtlicher Sachverständiger ist. Ohne diesem Verfahren vorzugreifen, ist aufgrund überschlägiger Ermittlung der
Wärmebelastung
des Vorfluters Donau durch das
Wasserwirtschaftsamt zu erwarten, dass die erforderliche Kühlwasserentnahme und -einleitung kein
Ausschlusskriterium für das
Projekt sein wird. Vom Vorhabenträger ist ein
Büro mit hydraulischen Untersuchungen zur Wärmeausbreitung in der Donau als Teil der Antragsunterlagen
beauftragt.
Mit den Ausführungen im Umweltbericht zu den Schutzgütern Boden und Wasser besteht Einverständnis.
10-141-2014/einstimmig beschlossen Ja 12 Nein 0
Der
Vortrag wird zur Kenntnis genommen. Es wird ergänzend
festgestellt, dass durch
den
Bebauungsplan keine Vorgabe gesetzt wird, welche Kühlsystemtechnik bei der GuD-Anlage
schlussendlich zum Einsatz kommt.
Damit sind bis zum BImSch-Verfahren bzw. sonstigen für die
konkreten Bau- und Erschließungsanlagen
nötigen Verfahren
auch Fragen zur Kühlwasserleitung noch offen.
4.4.20 Ericsson Services GmbH, Schreiben vom 17.08.2012
Sachverhalt:
Über den
Bereich des geplanten
Gas- und Dampfturbinenkraftwerk Leipheim verläuft derzeit eine Richtfunkstrecke der T-Mobile Deutschland
AG. Durch die Errichtung des Kraftwerkes
wird diese Strecke gestört. Wir werden T-Mobile
über den Sachstand informieren.
10-142-2014/einstimmig beschlossen Ja 12 Nein 0
Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. Der Sachverhalt wird
als
Hinweis in die
Planunterlagen der Bauleitpläne aufgenommen als Hinweis bei der nachfolgenden Ge-
nehmigungsplanung. Für die Umsetzung der Bauleitplanung besteht kein grundlegen- des Hindernis. Sofern
eine Richtfunkverbindung, die
über das Plangebiet
verläuft, durch
zukünftige Baumaßnahmen gestört werden sollte, besteht die technische Möglichkeit
der
Umleitung der Richtfunkverbindung. Planänderungen
sind durch diese Anregung
nicht verursacht.
Hinweis:
Am Ende dieses Tagesordnungspunktes bedanken sich die Vertreter der SWU
und von Müller-BBM für die Aufmerksamkeiten. Sie verließen gegen 21.05 Uhr den
Sitzungssaal.
Der Gemeinderat der Gemeinde Bubesheim beschließt die Abwägung zu den im Rahmen
der
frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden/sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und §
4 Abs.
1 BauGB vorgebrachten Anregungen
und
Stellungnahmen zur 7.
Änderung des Flächennutzungsplanes Bereich „Ausweisung einer Sondergebietsfläche Energiewirtschaft auf dem ehemaligen Fliegerhorstgelände“. Die aus der Abwägung folgenden Planänderungen werden in den Entwurf des Flächennut- zungsänderungsplanes eingearbeitet.
10-144-2014/einstimmig beschlossen Ja 12 Nein 0
Der Gemeinderat der Gemeinde Bubesheim billigt den Entwurf der 7. Änderung des Flächennutzungsplanes Bereich „Ausweisung einer Sondergebietsfläche Energiewirtschaft auf dem ehemaligen Fliegerhorstgelände“ i.
d. F. vom 14.08.2014 mit Begründung
inkl.
Anlagen. Die Verwaltung wird beauftragt, die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB in Form einer öffentlichen Auslegung sowie die Beteiligung der Behörden/sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB
durchzuführen.