Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0

Die Zusammenstellung der eingegangen Einwendungen und Bedenken und die dazugehörigen Beschlussvorschläge hatten die Gemeinderäte als Sitzungsvorlage. Es wurden über alle Einwendungen die zur Flächennutzungsplanänderung der Gemeinde Bubesheim eingegangen sind beraten und jeweils eigenständig Beschluss gefasst.

 

3.1 Einwender Nr. 1: Schreiben vom 31.08.2012 (anonymisiert)

 

Sachverhalt Stellungnahme:

Der Einwender erhebt Einspruch gegen einen Antrag der Gemeinde Bubesheim, die Verwaltung des geplanten Gaskraftwerkes auf die Bubesheimer Seite zu drehen. Der Einwender begründet dies dadurch, dass er im Vorgriff vor der Bauleitplanung der Planung zugestimmt hat, jedoch unter der Bedingung, dass die Verwaltungseinrichtungen des geplanten GuD nach Leipheim orientiert sind, wo der Einwender anssig ist.

 

10-92-2014/einstimmig beschlossen Ja 12  Nein 0

In den Bauleitplanverfahren wird weder in den FNP-Änderungsverfahren noch im Be- bauungsplanverfahren eine verbindliche Festsetzung getroffen, wo genau innerhalb der geplanten Aufstellfläche für die Gesamtanlage des GuD Verwaltungsgebäude zu errichten bzw. unzulässig sind. Die Stellungnahme bezieht sich inhaltlich auf die von der SWU zum Bebauungsplan als ergänzende Beschreibung beigestellte Vorhabenplanung. Eine Festlegung ist nicht erforderlich und würde einem nachfolgenden Verfahren nach Bundesimmissionsschutzgesetz, das letztendlich die Errichtung der GuD-Anlage genehmigt, vorgreifen. Der Bebauungsplan gibt keine verbindliche Verortung von Anlagenkomponenten vor. Gemäß Bebauungsplan sind Verwaltungsgebäude grundsätzlich in allen sonstigen Sondergebieten zulässig, wenngleich eine andere Situierung von Verwaltungsgebäuden als im westlichen Sonstigen Sondergebiet realistischer weise nicht in Betracht kommt, v. a. aufgrund der Festsetzungen zu Höhenbeschränkungen. Diese legt im westlichen Sonstigen Sondergebiet mit max. 20 m Höhe fest, dass dort keine höheren baulichen Anlagen zulässig sind. Technische Anlagen für Kraftwerke wie Turbinen, Kühltürme, Schaltanlagen u. ä. benötigen jedoch mehr Bauhöhe. Bei Errichtung eines GuD wäre eine abweichende Aufstellung der Anlagenkomponenten auch aus betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten mit relativen Nachteilen verbunden.

 

Durch die getroffene Lage des Sondergebiets für das GUD-Kraftwerk innerhalb des Fliegerhorstgeländes mit der größtmöglichen Entfernung zu den Siedlungsgebieten von Leipheim und Bubesheim sowie durch Festsetzungen zum Immissionsschutz innerhalb des Geltungsbereiches wird sichergestellt, dass sowohl in den Siedlungsgebieten von Leipheim als auch von Bubesheim gleichermaßen gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse aufrechterhalten werden.

 

Unbeschadet der Anordnung der einzelnen Anlagenkomponenten ist durch diverse gutachterliche Beurteilungen ausreichend dargetan, dass das Vorhaben zu keinen immissionsschutzfachlich unverträglichen Zuständen führen wird. In Bezug auf den immissionsschutzfachlich insbesondere relevanten Gesichtspunkt der Lärmeinwirkungen wird dies durch Aufnahme einer Geräuschkontingentierung in die Festsetzungen der Bebauungsplansatzung bereits im Bebauungsplanverfahren abschließend geregelt. Da- durch ist das Emissionsverhalten des zukünftigen Betreibers nach oben begrenzt, was von der Genehmigungsbehörde im Vollzug des Bebauungsplanes zu beachten sein wird. Durch vorliegende Untersuchungen zum Bebauungsplan ist dargetan, dass die Situierung der Verwaltungseinrichtungen für die immissionsschutzfachlichen Auswirkungen keine maßgebliche Relevanz besitzt.

 

Die Anregung erfordert keine Änderung der vorliegenden Bauleitplanentwürfe.

 

 

3.2 Einwender Nr. 2: Schreiben vom 19.08.2012 (anonymisiert)

 

Sachverhalt:

Der Einwender, wohnhaft in Günzburg, wendet sich insgesamt gegen das Vorhaben, da hierdurch sein Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Eigentum verletzt wird. Er befürchtet, dass durch den Betrieb in der vorgesehenen Art und Weise u. a. schädliche Luft- sowie Bodenverunreinigungen und Lärmbelästigungen auftreten, die zusätzlich zu den oh- nehin schon vorhandenen Vorbelastungen seine Gesundheit maßgeblich gefährden wer- den. Der Einwender bittet, im Vorfeld einer möglichen Genehmigung zumindest eine Technikfolgenabschätzung zu den Umwelt- und Gesundheitsbelastungen durch eine unabhängige Zweituntersuchung im Auftrag des Zweckverbandes durchführen zu lassen und diese Ergebnisse zu veröffentlichen.

 

10-93-2014/einstimmig beschlossen Ja 12  Nein 0

Im Rahmen von Bauleitplanverfahren können keine detaillierten Technikfolgenabschätzungen von bestimmten technischen Anlagen geprüft werden. Ein Bebauungsplan schafft Baurecht nach Baugesetzbuch (BauGB). Dieses gibt keine verbindliche Vorgabegrundlage vor, zwingend bestimmte technische Anlagenkomponenten zu verbauen.

 

Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens zum GuD Leipheim prüft der Plangeber weitestgehend alle maßgeblichen immissionsschutzfachlichen Gesichtspunkte und kommt im vorliegenden Fall zu der Einschätzung, dass keine relevanten Bedenken gegen die Realisierbarkeit des Vorhabens bestehen (so wegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB).

 

Zur Sicherstellung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse in der Umgebung sowie insgesamt der Sicherstellung, dass keine unverträglichen Umweltbelastungen entstehen, werden in den Bebauungsplan immissionsbegrenzende und schützende Maß- nahmen festgesetzt, z. B. maximale Lärmkontingente.

 

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die vorliegenden Bauleitplanverfahren, d. h. weder das für die Flächennutzungsplanänderung noch das für den Bebauungsplan ein erforderliches Genehmigungsverfahren für das GuD-Kraftwerk nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) ersetzen. Alle Unterlagen werden behördenseits geprüft. Unabhängige Zweituntersuchungen im Auftrag des Zweckverbandes sind nicht erforderlich. Sie würden auf die gleichen gesetzlichen Grundlagen zurückführen. Die in das Bebauungsplanverfahren eingeführten Gutachten sind zwar vom Vorhabenträger beauftragt worden, jedoch durch die jeweils maßgeblichen Behörden des Landratsamtes einer vertiefenden Prüfung unterzogen und für plausibel und nachvollziehbar erachten worden. Vor diesem Hintergrund besteht kein Bedarf,Zweituntersuchungen einzuholen.

 

Damit frühzeitig vor der Durchführung eines Genehmigungsverfahrens für die Anlage bereits auf Bauleitplanebene geprüft wird, dass ein entsprechendes Kraftwerk unter Einhaltung der Vorgaben des Baugesetzbuches am geplanten Standort errichtet wer- den kann, werden in den Bebauungsplan immissionsschutzfachliche Gutachten auf dieser Planungsebene integriert. Außerdem wird anhand des Bebauungsplanes eine Umweltprüfung durchgeführt. Auch werden für die FNP-Änderungen Umweltprüfungen durchgeführt.

 

Unbeschadet der Anordnung der einzelnen Anlagenkomponenten ist durch diverse gu- tachterliche Beurteilungen ausreichend dargetan, dass das Vorhaben zu keinen immis- sionsschutzfachlich unverträglichen Zuständen führen wird. In Bezug auf den immissi- onsschutzfachlich insbesondere relevanten Gesichtspunkt der Lärmeinwirkungen wird dies durch Aufnahme einer Geräuschkontingentierung in die Festsetzungen der Be- bauungsplansatzung bereits im Bebauungsplanverfahren abschließend geregelt. Da- durch ist das Emissionsverhalten des zukünftigen Betreibers nach oben begrenzt, was von der Genehmigungsbehörde im Vollzug des Bebauungsplanes zu beachten sein wird.

 

Der Umweltbericht des Bebauungsplanentwurfes kommt zum Ergebnis, dass unter Be- rücksichtigung geeigneter Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen Umweltauswirkungen des der Planung zugrundeliegenden Projekts GuD Leipheim auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, z. B. durch festgesetzte max. zulässige Lärmkontingente im Sondergebiet für das Kraftwerk oder naturschutzfachliche Pflanz- und Pflegemaßnahmen. Darüber hinausgehende Festsetzungen sind nicht erforderlich.

 

 

Sachverhalt Stellungnahme:

Im Fall einer Genehmigung bittet der Einwender hilfsweise um folgendes:

 

·         Lediglich einen Block zu genehmigen, um die Umweltbelastungen auf die Hälfte zu reduzieren.

 

·         Anstelle der vorgesehenen Nasszellenhler Konvektionskühler einzusetzen, um die

·         Bildung einer riesigen Nebelschwade zu verhindern.

 

·         Dem Betreiber des GuD-Kraftwerkes zur Auflage zu machen, die Immissionsbelastungen im Stadtgebiet Günzburg durch 10 Messstationen zu erfassen, die Messergebnisse durch ein unabhängiges Institut bewerten zu lassen und die Bewertung öffentlich zu dokumentieren. Ziel soll der Nachweis sein, dass die Grenzwerte auf Dauer, zu allen Zeiten und bei allen Witterungsverhältnissen eingehalten werden. Um einen Vergleich zu ermöglichen, sollen die Messungen bereits 4 Jahre vor Inbetriebnahme erfolgen.

 

·         Dem Betreiber als Betriebsbedingung aufzugeben, die Abgasfilterung und -reinigung heute und in Zukunft auf dem jeweils technisch höchsten Niveau zu halten und sich nicht nur an den gesetzlich zulässigen (i. d. R. einfacher zu erreichenden) Grenzwerten zu orientieren.

 

·         Dem Betreiber den Kraftwerksbetrieb an Nebel- und Inversionswetterlagen zu untersagen, da sich bei fehlendem Luftaustausch die Schadstoffmengen in der Luft akkumulieren und zu Gesundheitsschäden führen werden.

 

10-94-2014/einstimmig beschlossen Ja 12  Nein 0

Voraussetzung für die Errichtung einer GuD-Anlage, unabhängig vom Vorhabenträger, wird immer sein, dass die Anlage sowohl die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen gewährleistet, als auch nach wirtschaftlich vertretbaren Kriterien betrieben werden kann. Nur dann kann eine langfristige Energieversorgung gesichert sein. Der Belang der Versorgung der Bevölkerung, insbesondere mit Energie einschließlich der Versorgungssicherheit ist nach § 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB in die bauleitplanerische Abwägung einzustellen und besitzt hier ein bedeutendes Gewicht. Das Vorhaben dient als ein Baustein zur Bewältigung der Herausforderung der Energiewende in Deutschland. Der Neubau von modernen, hocheffizienten Gaskraftwerken wird auch im Energiekonzept der Bayerischen Staatsregierung als wichtige Ergänzung zum Ausbau der erneuerbaren Energien und zum Erhalt der Versorgungssicherheit bezeichnet (Bayerisches Energiekonzept, beschlossen von der Bayerischen Staatsregierung am 24.05.2011). Darüber hinaus ist festzustellen, dass mit einer Reduzierung des GuD von zwei Kraftwerksblöcken auf einen Kraftwerksblock keine Reduzierung der Umweltbelastungen auf die Hälfte verbunden wäre.

 

Bezüglich der Anregung, Konvektionskühler anstelle von vorgesehenen Nasszellenkühler einzusetzen, wird folgendes festgestellt: Grundsätzlich trifft der Bebauungsplan keine verbindliche Vorgabe, welche Art von Kühlsystem das zukünftige Kraftwerk haben muss. Letztendlich hängt die Wahl des Kühlsystems von technischen Vorgaben zur eigentlichen Kraftwerksanlagenplanung ab. Für die Anlagenkomponenten von Gas- und Dampfturbinenkraftwerke kommen grundsätzlich verschiedene Kühltechniken wie folgt in Frage, die von verschiedenen Herstellern lieferbar sind:

 

·         Nasszellenkühlung

 

·         Trockenzellenkühlung

 

·         Hybridzellenkühlung

 

Entsprechend kann die der technischen Anlagenplanung des Kühlsystems auch erst im Zusammenhang mit der Entscheidung zur Errichtung einer konkreten Anlage eines be- stimmten Herstellers und Festlegung sonstiger technischer Daten erfolgen. Dazu sind jedoch auch die bauplanungsrechtlichen Vorgaben des Bebauungsplanes nötig, z. B. abschließend festgesetzte max. Lärmkontingente auf der Baufläche, Abstände zu Wald etc. Aus diesem Grund berücksichtigt der Bebauungsplan für das GuD Leipheim hin- sichtlich umweltrelevanter Belange eine anlagenunabhängige worst-case-Betrachtung. D. h., der Bebauungsplan unterstellt z. B. bei der Bewertung des zukünftigen Planfalles (Annahme Zustand nach Errichtung eines GuD-Kraftwerks) bei den Gewerbelärmimmissionen, Lufthygiene etc. immer den schlechtestmöglichen Zustand.

 

Aus worst-case-Betrachtungen kann schlussgefolgert werden: Wenn sich die einschlägigen Kriterien des Umweltschutzes unter Annahme der worst-case-Situation auf Ebene des Bebauungsplanes als einhaltbar erweisen, ist davon auszugehen, dass sich auf der nachfolgenden Planungsebene (Verfahren nach Bundesimmissionsschutzgesetz) technische Lösungen für die Anlagenkomponenten finden lassen, die gleichermaßen die erforderlichen Umweltschutzansprüche einhalten.

 

Nachdem zum jetzigen Zeitpunkt die Wahl des Kühlsystems grundsätzlich noch offen ist, und u. U. auch Trockenkühltürme oder Hybridzellenkühler in Frage kommen können, sind die vom Einwender geforderten Maßnahmen zum Betrieb von Nasszellenkühlern unbegründet.

 

Im Fazit ist festzuhalten, dass im Bebauungsplan selbst keine verbindliche Festsetzung zur Kühltechnik getroffen wird.

 

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass für den Bebauungsplan eine Untersuchung alternativer Kühlsysteme durchgeführt wurde. Demnach stellt sich der Nasszellenkühler in der Gesamtschau aller Umstände als die günstigste Variante dar, gefolgt vom Trockenhler und der Hybridzellenkühlung. Im Ergebnis ist dabei auch nachgewiesen, dass bei einer Nasszellenkühlung nicht mit relevanten Einflüssen auf das Humanbioklima oder relevanten Zunahmen von Bodennebelereignissen zu rechnen ist.

 

Die sonstigen Anregungen betreffen das spätere immissionsschutzrechtliche Genehmi- gungsverfahren, da auf Bebauungsplanebene keine so konkreten Festsetzungen, z. B. zu Betriebszeiten, Abschaltpflichten udgl. geregelt werden können. Hierzu fehlen die rechtlichen Grundlagen. Aufgrund der Anregung muss daher keine Änderung der aktuellen Bauleitpläne erfolgen.

 

Betreffend der geforderten Überwachungsmaßnahmen ist festzustellen, dass im Rahmen der sich an den Bebauungsplan anschließenden Genehmigungsverfahren hinreichende Möglichkeiten zur Gewährleistung einer sachgerechten Überwachung bestehen.

 

 

4.2 Frühzeitige Beteiligung Bubesheim: FNP-B im Zeitraum vom 06.08.2012 bis 07.09.2012 (einschließlich)

 

Beteiligter TÖB

Ohne

Äußerung

mit Äußerung gem.

Schreiben vom ..

mit

Anregung

ohne

Anregung

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Bereich Forsten

 

14.08.2012

 

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Bereich Landwirtschaft

 

n

 

 

Amt für Ländliche Entwicklung

 

 

07.08.2012

Autobahndirektion Südbayern, Dienststelle Kempten

 

13.08.2012

 

Bayerischer Bauernverband Günzburg, Reisensburg

n

 

 

Bayerisches Landesamt f. Denkmalpflege, Abt. A -

Baudenkmalpflege

 

n

 

 

Bayerisches Landesamt f. Denkmalpflege, Dienststelle

Schwaben

 

 

09.08.2012

 

bayernets GmbH

 

 

27.07.2012

Bund Naturschutz in Bayern e. V.

n

 

 

Bundesforstamt Stockdorf

n

 

 

Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommuni-kation, Post und Eisenbahnen

 

 

02.07.2012

 

DB Services Immobilien GmbH, Niederlassung München

 

 

03.08.2012

 

Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, Techn. Infrastruktur, Niederlassung Südwest

 

n

 

 

Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, TI NL Süd,

PTI 23

 

n

 

 

Eisenbahn-Bundesamt - Außenstelle München

 

 

26.07.2012

EnBW Ostwürttemberg DonauRies AG ODR

 

 

19.07.2012

E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG

n

 

 

schwaben netz gmbh

 

 

13.08.2012

FernleitungsBetriebsgesellschaft mbH, Betriebsverwaltung Süd

 

 

 

26.07.2012

Gemeinde Bibertal

 

10.08.2012

 

Gemeinde Bubesheim

n

 

 

Gemeinde Elchingen

 

 

04.10.2012

Gemeinde Kötz

n

 

 

Gemeinde Nersingen

 

 

23.07.2012

Gemeinde Rettenbach

n

 

 

Handels- und Gewerbevereinigung Leipheim e. V.

n

 

 

Industrie- und Handelsgremium

n

 

 

Industrie- und Handelskammer für Augsburg und

Schwaben

 

 

24.08.2012

 

Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH, Planung NE3

 

 

 

13.08.2012

Kreisbrandrat Lkr. Günzburg, Robert Spiller

n

 

 

Kreishandwerkerschaft Günzburg/Neu-Ulm

 

 

20.08.2012

Kreisheimatpfleger Lkr. Günzburg, Karl Bader

n

 

 

Landesbund für Vogelschutz e.V., Geschäftsstelle Schwaben

 

n

 

 

Landratsamt Günzburg (LRA) einschließlich Untere

Immissionsschutzbehörde im LRA

 

 

21.09.2012

 

Landratsamt Günzburg, Gesundheitsamt

n

 

 

Lechwerke AG

 

 

10.08.2012

Markt Offingen

 

07.08.2012

 

Regierung von Oberbayern, Luftamt

 

24.07.2012

 

Regierung von Schwaben, Höhere Landesplanungsbehörde

 

13.08.2012

und

30.01.2013

 

Regionalverband Donau-Iller

 

24.08.2012

 

Staatliches Bauamt Krumbach, Bereich Straßenbau

 

02.08.2012

 

Stadt Günzburg, SG 61 - Stadtplanung

n

 

 

Stadt Günzburg, Stadtwerke Günzburg

 

 

26.07.2012

Stadt Leipheim, Stadtbauamt/Wasserversorgung/ Abwasserentsorgung

 

n

 

 

Stadt Ichenhausen

n

 

 

Stadt Niederstotzingen

 

 

06.08.2012

Stadtbrandinspektor, Herrn Christian Eisele

n

 

 

Stadtheimatpfleger, Herrn Georg Linder

n

 

 

Verwaltungsgemeinschaft Kötz

 

02.08.2012

 

Verwaltungsverband Langenau

 

 

06.08.2012

Vermessungsamt Günzburg

n

 

 

Wasserwirtschaftsamt Donauwörth, Servicestelle Krumbach

 

 

23.08.2012

 

Wehrbereichsverwaltung Süd, Außenstelle München,

Dezernat III 5

 

 

20.09.2012 und

11.10.2012

Zweckverband Interkommunales Gewerbegebiet Landkreis Günzburg (ZV)

 

n

 

 

Telefonica Germany GmbH & Co. OHG

n

 

 

Vodafone D2 GmbH & Co. KG, Abteilung TFA, Herrn Blank

 

n

 

 

Ericsson Services GmbH, Contract Handling Group

 

17.08.2012

 

DBD Deutsche Breitbanddienste GmbH

n

 

 

WiMee-Connect GmbH

 

 

21.08.2012

 

 

 

 

4.4.1   Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Bereich Forsten, Schreiben vom

14.08.2012

 

Sachverhalt:

Es wird vorgetragen, dass das AELF Krumbach bereits der Änderung des Flächen- nutzungsplanes im Grundsatz zugestimmt hat, so dass auch keine grundsätzlichen Bedenken  gegen  den  projektbezogenen  (Teil-)Bebauungsplan  Nr. 4  vorgebracht  werden.  Die rechtlichen Folgen bzgl. der Rodungsgenehmigung werden in Kapitel 4.8 Vorgaben zu Naturschutz/Waldrecht/Artenschutz letzter Satz zutreffend beschrieben (Anmerkung KC: steht in Bezug zu B-Plan).

 

Für eine Entscheidungsabwägung, ob einer Rodung im vorgesehenen Umfang durch das AELF zugestimmt werden kann oder nicht, fehlt noch eine exakte Waldflächenbilanzierung, die Herleitung einer angemessenen Waldflächenersatzfläche sowie die konkrete Nennung der vorgesehenen Ersatzflächen.

 

Das AELF kann erst eine konkrete Zustimmung erteilen, wenn die v. g. Punkte vollständig abgearbeitet sind. Bis dato kann das AELF nur signalisieren, dass keine unüberbrückbaren Hindernisse aus waldrechtlicher Sicht für die Plangenehmigung gesehen werden.

 

10-95-2014/einstimmig beschlossen Ja 12  Nein 0

Der Vortrag wird zur Kenntnis genommen. Wie in den Vorentwürfen der betreffenden Bauleitplanungen angeführt, sollten die als noch fehlend bezeichnete Waldflächenbilanzierung, die Herstellung einer angemessenen Waldflächenersatzfläche auf dem FH- Gelände und/oder die Nennung von Ersatzwaldflächen außerhalb des FH-Geländes in die Entwurfsunterlagen der Bauleitpläne integriert werden. Gemäß zwischenzeitlich durchgeführter Bilanzierung und Abstimmung mit den zuständigen Fachbehörden einschl. AELF sind die in  Anlage 1 zum vorliegenden Dokument zusammengefassten Sachverhalte als Abwägung zu vorgetragenen Anmerkungen enthalten.

 

Demnach ist klargestellt, dass ausreichend und geeignete Ausgleichsflächen für den durch den Bebauungsplan zur Rodung zugelassenden Wald gesichert sind, einschl. Ersatz für den Wegfall des im Plangebiet befindlichen Ersatzwaldes einer früheren Ausgleichsmaßnahme für die Entmunitionierung der LEGOLAND-Fläche in Günzburg.

 

Diese Sachverhalte wurden in die aktuelle Fassung der Bauleitplanentwürfe eingearbeitet. Die Anregung ist damit ausreichend berücksichtigt.

 

 

4.4.2   Autobahndirektion Südbayern, Dienststelle Kempten, Schreiben vom 13.08.2012

 

Sachverhalt:

Die Autobahndirektion hat mit Schreiben vom 28.03.2012 im Zusammenhang mit dem Scopingtermin die die Autobahndirektion betreffenden Belange mitgeteilt, die weiterhin zu beachten sind.

 

Die Autobahndirektion weist nochmals darauf hin, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im Bereich der A 8 infolge der durch den Nasszellenhler verursachten Nebelbildung nicht gefährdet werden darf. Entsprechende Vorkehrungen sind zu treffen.

 

10-96-2014/einstimmig beschlossen Ja 12  Nein 0

Die Autobahndirektion hat im Schreiben vom 28.03.2012 mitgeteilt, dass sowohl der 6- streifige Ausbau der A 8 zwischen den Anschlussstellen (AS) Leipheim und Günzburg als auch der Ausbau der A 8 in Richtung Westen zum AK Ulm/Elchingen abgeschlossen ist. In Richtung Osten zwischen der AS Günzburg und der AS Augsburg-West wird zwischen 2011 und 2015 der 6-streifige Ausbau durch einen privaten Betreiber vollzogen werden. Der Konzessionsbetreiber hat die Arbeiten hierzu am 01.06.2011 aufgenommen. Aus dieser Mitteilung ergibt sich kein Änderungsbedarf für den Bebauungs- plan. Der Sachverhalt wurde zur Kenntnis genommen und insofern beachtet.

 

Darüber hinaus nahm die Autobahndirektion Südbayern in Bezug zu den im Vorentwurf des Bebauungsplanes beschriebenen Nasszellenkühler, die für die Kühlung des Pro- zesswassers des GuD vorgesehen sind, Stellung. Die Autobahndirektion verweist auf den Abstand zwischen dem Plangebiet und der Bundesautobahn A 8 mit ca. 500 m. Auch wenn das GuD-Gebiet damit außerhalb des Geltungsbereichs des § 9 Fernstraßengesetz (FStrG ) liegt, hat die Autobahndirektion darauf hingewiesen, dass bei der GuD-Planung durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen ist, dass insbesondere bei Ostwind eine durch Nasszellenkühler verursachte plötzliche Bodennebelbildung im Bereich der BAB A 8 zuverlässig ausgeschlossen werden muss, um die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs in keiner Weise zu gefährden.

 

Nachdem dieser Belang in der aktuellen Stellungnahme nochmals angeführt ist, wird in der Abwägung auf folgende Sachverhalte hingewiesen:

 

  Der gegenständliche Bebauungsplan gibt keine verbindliche Vorgabe zur Errichtung eines bestimmten Kühlsystems des geplanten Kraftwerksvorhabens. Eine Entscheidung hierüber ist dem nachfolgenden Genehmigungsverfahren nach dem Bundes- immissionsschutzgesetz (BImSchG) überlassen.

 

Vorsorglich wurde für das gegenständlich  Bebauungsplanverfahren zur ausreichenden Berücksichtigung immissionsschutzrechtlicher Belange zur Lufthygiene ei- ne  mikroklimatische Auswirkungsbetrachtung zu potenziellen Kühlturmschwaden durchgeführt. Der Belang der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf umliegenden Straßen inkl. BAB A8 wurde dabei berücksichtigt. Die Bewertung beruht auf einem Gutachten von Müller-BBM, Frankfurt vom 28.05.2014, ergänzt am 30.07.2014 (Bericht Nr. M112590/01). Die Ergebnisse sind mit den zuständigen Fachbehörden abgestimmt worden. Sie sind als zusammengefasste Sachverhalte in Anlage 1 zum vorliegenden Dokument näher ausgeführt als Abwägung zu den vorgetragenen Anmerkungen. Außerdem sind sie in die dem vorliegenden Abwägungsdokument zugrundeliegenden Bauleitplanentwürfe eingearbeitet. Die Anregungen sind damit in ausreichendem Maße berücksichtigt. Damit ist klargestellt, dass auch für den Fall des Einsatzes  von Nasszellenkühlern nicht mit einer relevanten Zunahme an Bodennebel im  Untersuchungsgebiet einschlilich umgebender Straßen zu rechnen ist. Damit kommt es durch das geplante Projekt zu keinen der befürchteten Beeinträchtigungen unter Berücksichtigung einer potenziellen Nasszellenkühlung.

 

Diese Sachverhalte wurden in die aktuelle Fassung der Bauleitplanentwürfe eingearbeitet. Die Anregung ist damit ausreichend berücksichtigt.

 

 

4.4.3  Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Dienststelle Schwaben, Schreiben vom

07.08.2012 sowie 09.08.2012

 

Sachverhalt:

In Bezug zur FNP-Änderung Leipheim wird mitgeteilt, dass nach dem Kenntnisstand beim Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege von Seiten der Bodendenkmalpflege kein Ein- wand gegen die Planung besteht, soweit keine großflächigen Bodeneingriffe und Oberbodenabträge mit der Maßnahme verbunden sind. Darüber hinaus wird im Fall des Auffindens von Bodendenkmälern auf die Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1 und 2 Denkmalschutzgesetz (DSchG) hingewiesen. Die entsprechenden Artikel des DSchG werden zitiert.

 

In Bezug zur Flächennutzungsplanänderung von Bubesheim wird gleichermaßen angeführt, dass das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege nach seinem Kenntnisstand keinen Einwand gegen die Planung aus Sicht der Bodendenkmalpflege hat. Die in der Stellungnahme zum FNP-L gemachte Einschränkung, dass dies nur gilt, soweit keine großflächigen Bodeneingriffe und Oberbodenabträge mit der o. g. Maßnahme verbunden sind, wird in der Stellungnahme zur FNP-Änderung von Bubesheim nicht angeführt. Gleichermaßen werden die Vorgaben zum Art. 8 Abs. 1 DSchG sowie Art. 8 Abs. 2 DSchG ausführlich wiedergegeben. Darüber hinaus wird hingewiesen, dass Denkmalbestand nicht statisch ist und sich im Planungsgebiet ändern kann.

 

10-97-2014/einstimmig beschlossen Ja 12  Nein 0

In allen drei betroffenen Bauleitplanverfahren wird auf die Belange des Denkmalschutzes, insbesondere von Art. 8 Abs. 1 und 2 DSchG hingewiesen. Ein entsprechender Text zur Darlegung der Anforderungen nach Artikel 8 Abs. 1 und 2 Denkmalschutzgesetz (DSchG) ist in die Unterlagen der jeweiligen Bauleitplanverfahren integriert.

 

Nachdem aktuell keine Hinweise zum Vorkommen von Bodendenkmälern im Plangebiet bekannt sind, ergibt sich für die Bauleitplanungen kein Änderungsbedarf. Zur Klarstellung wird jedoch darauf hingewiesen, dass das Vorhaben GuD nur unter Durchführung von großflächigen Bodeneingriffen und Oberbodenabträgen realisiert werden kann.

 

 

4.4.4 Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Schreiben vom 02.07.2012

 

Sachverhalt:

Die Bundesnetzagentur bezieht sich in ihrem Schreiben auf das Verfahren der Bauleit- oder Flächennutzungsplanung bzw. das Genehmigungsverfahren nach BImSchG.

 

10-98-2014/einstimmig beschlossen Ja 12  Nein 0

Es wird richtiggestellt, dass sich die Anfrage nur auf Bauleitplanverfahren, hier Flä- chennutzungsplanänderungen und Bebauungsplanung bezieht.

 

 

Sachverhalt:

Die Stellungnahme der Bundesnetzagentur bezieht sich nur auf mögliche Auswirkungen von Richtfunkstrecken. Die Bundesnetzagentur (BNetzA) teilt mit, dass sie gemäß § 55 des Te- lekommunikationsgesetzes vom 22.06.2004 die Frequenzen für das Betreiben von zivilen Richtfunkanlagen zuteilt, selbst jedoch keine Richtfunkstrecken betreibt. Gemäß dieser Auf- gabenstellung übermittelt die BNetzA in ihrer Stellungnahme die Firmennahmen der Betreiber von Punkt-zu-Punkt-Richtfunkanlagen sowie von Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunkanlagen im betroffenen Landkreis Günzburg. Angaben zu Richtfunkstrecken militärischer Anwender sind dabei nicht berücksichtigt. Sie empfiehlt, die entsprechenden Betreiber direkt zu beteiligen.

 

10-99-2014/einstimmig beschlossen Ja 12  Nein 0

Im Rahmen der gegenständlichen Beteiligungsverfahren wurden die genannten Betreiber der Richtfunkanlagen einzeln angeschrieben. Von einzelnen Betreibern wurden daraufhin Stellungnahmen abgegeben. Diese werden in den Abwägungsbeschlüssen im gegenwärtigen Verfahrensschritt berücksichtigt. Dies erfolgt dergestalt, dass die einzelnen Anregungen jeweils in Bezug zu den vorgetragenen Stellungnahmen der einzelnen Netzbetreiber behandelt werden.

 

 

Sachverhalt:

Die BNetzA informiert, dass Beeinflussungen von Richtfunkstrecken durch neue Bauwerke mit Bauhöhen unter 20 m nicht sehr wahrscheinlich sind. Auf das Einholen von Stellung- nahmen zu Planverfahren mit geringer Bauhöhe kann daher allgemein verzichtet werden. Im vorliegenden Fall wird diese Höhe jedoch erreicht bzw. überschritten. Aus diesem Grund wird die Beteiligung der Richtfunkbetreiber empfohlen.

 

10-100-2014/einstimmig beschlossen Ja 12  Nein 0

Der Sachverhalt ist durch obige Abwägung berücksichtigt.

 

 

Sachverhalt:

Die BNetzA weist ausdrücklich darauf hin, dass die gegebene Auskunft ggf. sehr kurzfristig überholt sein kann, da Richtfunk eine sehr gefragte Kommunikationslösung darstellt und sich Gegebenheiten für ein Gebiet in rzester Zeit verändern können. Darüber hinaus stellt die BNetzA fest, dass Messeinrichtungen des Prüf- und Messdienstes der BNetzA durch die Planungen nicht beeinträchtigt werden.

 

10-101-2014/einstimmig beschlossen Ja 12  Nein 0

Der Vortrag wird zur Kenntnis genommen. Die BNetzA wird im Rahmen der weiteren förmlichen Beteiligungsverfahren Gelegenheit haben, Stellungnahmen abzugeben.

 

 

4.4.5 DB Services Immobilien GmbH, Niederlassung München, Schreiben vom 03.08.2012

 

Sachverhalt:

Die DB Services Immobilien GmbH, als von der DB Netz AG bevollmächtigtes Unternehmen, übersendet die Gesamtstellungnahme der DB Netz AG als Träger öffentlicher Belange und aller Unternehmensbereiche. Aufgrund der Nähe des Baugebietes zur Bahnlinie Augsburg Neu-Ulm bei Bahn-km 65,7 ist folgender Hinweis in die Begründung des Bebauungsplanes aufzunehmen: Ansprüche gegen die Deutsche Bahn AG aus dem gewöhnlichen Betrieb der Eisenbahn in seiner jeweiligen Form sind seitens des Antragstellers, Bauherrn, Grundstückseigentümers oder sonstiger Nutzungsberechtigter ausgeschlossen. Insbesondere sind Immissionen wie Erschütterungen, Lärm, Funkenflug, elektromagnetische Beeinflussungen udgl., die von Bahnanlagen und dem gewöhnlichen Bahnbetrieb ausgehen, entschädigungslos hinzunehmen. Ebenso sind Abwehrmaßnahmen nach § 1004 i. V. m. § 906 BGB sowie dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), die durch den gewöhnlichen Bahnbetrieb in seiner jeweiligen Form veranlasst werden könnten, ausgeschlossen.

 

10-102-2014/einstimmig beschlossen Ja 12  Nein 0

Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes für das GuD bestehen keine Eisenbahnanlagen der DB Netz AG. Gleiches gilt für die betreffenden Änderungsbereiche der Flächennutzungspläne von Leipheim und Bubesheim. Ein ehemaliges militärisch genutztes Bahngleis zur Anbindung des Fliegerhorstgeländes an das Netz der DB AG ist innerhalb des gesamten ehemaligen Fliegerhorstgeländes nicht mehr vorhanden. Der frühere Betrieb war auch nicht im Zuständigkeitsbereich der DB AG. Aktuell ist weder inner- halb des Plangebietes noch im Umfeld ein Eisenbahnbetrieb beabsichtigt.

 

Zwischen der angesprochenen DB-Bahnlinie Augsburg Neu-Ulm und dem aktuellen Plangebiet liegt eine Entfernung von über 2 km. Aus diesem Grund besteht kein zwingender Anlass, in die gegenständlichen Bauleitplanunterlagen die vorgetragene Anregung aufzunehmen. Vorsorglich wird dennoch im Bebauungsplan darauf hingewiesen.

 

 

Sachverhalt:

Gegen die aus dem Eisenbahnbetrieb ausgehenden Immissionen sind erforderlichenfalls von der Gemeinde oder den einzelnen Bauwerbern auf eigene Kosten geeignete Schutz- maßnahmen (Schallschutz) vorzusehen bzw. vorzunehmen. Bahneigener Grundbesitz wird durch die Flächennutzungsplanänderungen nicht tangiert. Immobilienrelevante Belange der DB AG werden daher nicht berührt.

 

10-103-2014/einstimmig beschlossen Ja 12  Nein 0

Hieraus ergeht kein Änderungsbedarf für die vorliegenden Bauleitpläne.

 

 

4.4.8 Gemeinde Bibertal, Schreiben vom 10.08.2012

 

Sachverhalt:

Die Gemeinde Bibertal fordert in Bezug zu den Flächennutzungsplanänderungen und zur Bebauungsplanaufstellung, dass die Stromeinspeisung in das überörtliche Höchstspannungsnetz nicht mittels oberirdischer Leitung erfolgen wird, sondern mit unterirdischer Leitung. Im Falle, dass dies technisch oder rechtlich nicht möglich ist, fordert die Gemeinde Bibertal, dass eine evtl. nötige oberirdische Leitung möglichst weit entfernt vom Siedlungsge- biet Bibertal gebaut würde.

 

Zur Erläuterung dieser Forderung wird in der Stellungnahme aus der Begründung des Be- bauungsplanvorentwurfes (S. 12) zitiert, worin in Bezug zur Starkstromanbindung Folgen- des dargelegt ist: Zwischen ZIGG (Zweckverband Interkommunales Gewerbegebiet) und SWU (Stadtwerke Ulm) wurde städtebaulich vereinbart, dass die SWU prüft, ob eine unter- irdische Starkstromleitung technisch und rechtlich herstellbar ist. Eine unterirdische Starkstromleitung im Gegensatz zu einer oberirdischen Führung wird von Seiten des ZIGG bevorzugt. Vorgesehen ist die Führung der Starkstromleitung Richtung Süden, in möglichst weiter Entfernung vom Siedlungsgebiet von Bubesheim.

 

Der Zweckverband hätte sich auf eine Rückfrage der Gemeinde Bubesheim hin hierzu wie folgt geäußert: Im Städtebaulichen Vertrag vom 20.10.2011, UR Nr. W 1978/2011, mit der SWU Energie GmbH ist bezüglich der Verpflichtung zur Erdverkabelung unter § 3 Folgen- des geregelt: Der Investor verpflichtet sich, vom Vertragsgegenstand bis zum Netzanschlusspunkt eine Erdverkabelung der Hochspannungsleitungen zu realisieren, soweit der Realisierung keine technischen und rechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Im Options- vertrag vom 20.10.2011, UR Nr. W 1977/2011, wurde unter Nr. 5 der Anlage I zur Regelung der Erdverkabelung derselbe Wortlaut wie im Städtebaulichen Vertrag verwendet, mit der einzigen Abweichung, dass statt der Bezeichnung Investor“ die SWU Energie GmbH als Käufer“ bezeichnet wird.

 

10-104-2014/einstimmig beschlossen Ja 12  Nein 0

Der Vortrag wird zur Kenntnis genommen. Es wird bestätigt, dass über die genannten Städtebaulichen Verträge zwischen ZV und SWU festgelegt wurde, dass in Bezug zur Starkstromanbindung der Vorhabenträger sich verpflichtet hat, vom Vertragsgegen- stand bis zum Netzanschlusspunkt eine Erdverkabelung der Höchstspannungsleitun- gen zu realisieren, soweit der Realisierung keine technischen und rechtlichen Hindernisse entgegenstehen.

 

Die technische Ausgestaltung und Führung der Höchstspannungsleitung ist nicht Gegenstand der aktuellen Bauleitplanverfahren (Flächennutzungsplanänderungen und Bebauungsplan). Insofern kann und muss aufgrund der vorgetragenen Stellungnahme keine verbindliche Festsetzung zur Art der Leitungsführung getroffen werden. Für die Errichtung der Hochspannungsleitung zur Einspeisung des gewonnenen Stroms durch die GuD-Anlage ist ein eigenständiges Genehmigungsverfahren nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) durchzuführen. Planänderungen in den gegenständlichen Verfahren sind daher nicht veranlasst.

 

 

4.4.10 Industrie- und Handelskammer für Augsburg und Schwaben, Schreiben vom 24.08.2012

 

Sachverhalt:

Die IHK Schwaben begrüßt die Planungen zum Gas- und Dampfturbinenkraftwerk (GuD) auf dem Gelände des ehemaligen Militärflughafens Leipheim. Vor dem Hintergrund der Energiewende in Deutschland und dem Wechsel hin zu erneuerbaren Energien gehen der- zeit immer häufiger auch wetterabhängige Energieträger v. a. Wind- und Sonnenenergie– ans Netz. Daher ist es aus Sicht der IHK dringend erforderlich, Kraftwerkskapazitäten be- reitzustellen,  die  die  Grundlast  im  Stromnetz gewährleisten. Nach heutigem Stand der Technik und aufgrund des Atomausstiegs, kann diese Lücke nur über fossile Energieträger geschlossen werden.

 

Deshalb hält die IHK den Bau eines GuD-Kraftwerkes innerhalb der Region Schwaben für dringend erforderlich und begrüßt die Anstrengungen der Stadtwerke Ulm/Neu-Ulm, eine solche Anlage am Standort Leipheim zu errichten. Bislang ist es das einzige geplante Kraftwerk in der Region. Als Produktionsstandort ist Schwaben auf Versorgungssicherheit im Stromnetz angewiesen. Auch wenn die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für GuD- Kraftwerke in Deutschland noch nicht gegeben sind, sollten die notwendigen Vorarbeiten zügig vorangetrieben werden, um nach Klärung der rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen schnellstmöglich mit dem Bau zu beginnen.

 

10-105-2014/einstimmig beschlossen Ja 12  Nein 0

Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Sie entspricht der Zielrichtung der gegen- ständlichen Bauleitplanverfahren. Die Sachverhalte werden in den Begründungen an- gesprochen.

 

 

4.4.11 Landratsamt Günzburg (LRA) einschließlich Untere Immissionsschutzbehörde im

LRA, Schreiben vom 21.09.2012

 

Sachverhalt:

Ortsplanung:

Aus ortsplanerischer Sicht besteht mit Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung grundsätzlich Einverständnis.

 

10-106-2014/einstimmig beschlossen Ja 12  Nein 0

Der Vortrag wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Sachverhalt:

Im Rahmen der Flächennutzungsplanänderungen werden ergänzend zu Nr. 7 der Begründung noch grundsätzliche konzeptionelle Aussagen zur geplanten verkehrlichen Anbindung an die Südumfahrung erbeten, z. B. hinsichtlich der Nutzung vorhandener Erschließungsstraßen oder des Erfordernisses zum Bau neuer Zubringerstraßenbauten. In diesem Zusammenhang sollten auch noch Aussagen zu den erwarteten Fahrbewegungen mitgeteilt werden.

 

10-107-2014/einstimmig beschlossen Ja 12  Nein 0

Entsprechend der Vorhabenplanung der SWU stellen sich die zu erwartenden Fahrbewegungen während der Bau- und Betriebsphase der GuD-Anlage wie folgt dar (Schreiben SWU an KC vom 07.06.2013):

 

Fahrbewegungen während der Bauphase: Aus der Erfahrung von  vergleichbaren

Kraftwerksprojekten kann während der Bauphase von einem Baustellenverkehr von ca. 100 Lkw pro Tag und 500 Kleinlaster/Transporter/Pkw  pro Tag ausgegangen werden.

 

Fahrbewegungen während Betriebsphase: Von ähnlichen Kraftwerksanlagen abgeleitet,

kann während der Betriebsphase des GuD Leipheim von einem absoluten Maximum von 10 Lkw/Kleinlastern pro Tag ausgegangen werden. In der Regel werden deutlich weniger als 5 Lkw/Kleinlaster pro Tag das Kraftwerksgelände anfahren. An einer Vielzahl der Tage ist mit keiner Anlieferung/Abfuhr zu rechnen. Aufgrund der Schichtstärke der Kraftwerkscrew ist generell mit einem täglichen Pkw-Verkehr von 20 30 zu rechnen.

 

Mit den vorgenannten zu erwartenden Fahrbewegungen ist dargelegt, dass das Ver- kehrsaufkommen während des Betriebes der GuD-Anlage wesentlich geringer ist, als beispielsweise das Verkehrsaufkommen von klassischen Gewerbe- oder Industrieflächen. Aufgrund der Lage des GuD in nächster Nähe zu leistungsfähigen örtlichen und überörtlichen Verkehrswegen sowie dem vorhandenen ausreichenden Straßennetz auf dem Fliegerhorstgelände ist davon auszugehen, dass die Fahrbewegungen bereits während der Bauphase unproblematisch bewältigt werden können. Die bestehenden Straßenverkehrsanlagen der ehemaligen Militärfläche, die an die in Bau befindliche Südumfahrung Leipheim anbinden, sind im Eigentum des ZV, der auch Plangeber der vorliegenden Bauleitplanungen ist. Insofern ist sichergestellt, dass das zukünftige GuD- Areal eine ordentliche Verkehrsanbindung erhält. Bereits die der vorliegenden Bauleitplanung übergeordnete städtebauliche Rahmenplanung des ZV gem. Beschluss vom 01.08.2013 (Fortschreibung Städtebaulicher Rahmenplan) zeigt die zunftig vorgesehene Verkehrsanbindung des GuD-Standortes aus überörtlichem Verkehrsnetz. Demnach erfolgt die Straßenerschließung  indem  eine  Gewerbeerschließungsstraße von Nordosten der GuD-Fläche nach Osten führt. Diese Erschließungsstraße mündet in die Nord-Süd-verlaufende Haupterschließungsachse des FH-Geländes, die wiederum an die Südumfahrung Leipheim (zur Verlegung der B 10 aus der Innenstadt) anbindet. Tei- le der Nord-Süd-verlaufenden Haupterschließungsachse sind im rechtswirksamen Bebauungsplan Nr. 5 des ZV als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Dort bindet die Straße zum GuD an. Unbeschadet der Tatsache, dass die GuD-Fläche bereits heute über die ehemaligen Militärverkehrsflächen ausreichend angefahren werden kann, und sie damit heute bereits ausreichend erschlossen ist, wurde zwischen dem Vorhabenträger SWU und dem ZV eine vertragliche Einigung erzielt über die Tragung von Er- schließungskosten zum weiteren Ausbau der Straßenerschließung.

 

Die Erschließungssituation wird in den Bauleitplänen dargestellt.

 

 

Sachverhalt:

Zu ergänzen wären auch noch Aussagen, wie die ortsplanerisch-gestalterischen Auswirkungen der inselartig wirkenden Anlage an der exponierten dwestlichen Randlage des Zweckverbandsgebietes bewältigt werden sollen (z. B. über Höhenbegrenzungen, technische Anlagen oder Mindesthöhen im Bewuchs der Waldflächen oder Farb- und Materialge- staltungskonzepte).

 

10-108-2014/einstimmig beschlossen Ja 12  Nein 0

Auf FNP-Ebene wie auch auf Bebauungsplanebene ist festzustellen, dass ortsplanerisch-gestalterische Veränderungen des Orts- und Landschaftsbildes durch die GuD- Anlage zu erwarten sind und dieser Sachverhalt im Bebauungsplan in ausreichendem Maße zu berücksichtigen ist. Von einer inselartigen Wirkung“ der geplanten Anlage kann in Anbetracht der unmittelbaren Angrenzung an schon in Entwicklung befindlichen gewerblich/industriellen Flächen im Norden sowie im Westen nicht die Rede sein. Hin- zuweisen ist in diesem Zusammenhang auf den 30 m 40 m breiten, bestehenden und zum Erhalt durch den gegenständlichen Bebauungsplan festgesetzten Wald im Süden und Westen, der explizit dem Sichtschutz dient. Im Osten besteht auch entsprechender Wald. Im Norden und Nordwesten ist von Seiten des ZV die Ansiedlung neuer Gewerbe- und Industriegebiete geplant, was die Einsehbarkeit des GuD von dort grundsätzlich auch reduzieren wird. Der vorliegende Bebauungsplan setzt unter Berücksichtigung technisch erforderlicher Mindesthöhen zum ordnungsgemäßeren Funktionieren technischer  Einrichtungen wie  Turbinen, Kühltürme  u. ä.  ein flächenmäßig differenziertes Höhenbegrenzungsmodell um, z. B. mit den niedrigsten Gebäuden am westlichen Rand mit nur bis zu 20 m Höhe. Weitere Einschränkungen sind, ohne zu enge Vorfestlegungen für die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsebene zu tätigen, auf Bebauungsplanebene nicht möglich. Bei der auch aus Gründen des Sichtschutzes zu erhaltenden Laubmischwaldvegetation im Süden und Westen handelt es sich überwiegend um ausgewachsene hochgewachsene Waldbäume. Der Wald ist zum Bestand festgelegt. Eine weiterführende Regelung zum Anpflanzen von ausgewählten Wald- bäumen mit bestimmten zu erwartenden Endwuchshöhen ist daher nicht erforderlich.

 

Eine verbindliche Regelung zur Umsetzung eines Farb- und Materialgestaltungskonzeptes ist, angesichts der noch nicht endgültig feststehenden und sich erst im Rahmen der  immissionsschutzfachlich  festzulegenden Anlagenspezifik,  nicht möglich. Sie ist auch auf Ebene der Bebauungsplanung aus städtebaulichgrünordnerischer Sicht angesichts vorgenannter Maßnahmen zur Reduzierung der Einsehbarkeit von außen nicht erforderlich.

 

Unter Verweis auf v. g. Darlegungen und auf den bei der vorliegenden Bauleitplanung sehr hoch gewichteten Belang der Energieversorgung und -sicherheit werden im Be- bauungsplan angemessene Maßnahmen zur Reduzierung von Orts- und Landschafts- bildbeeinträchtigungen geregelt. Auf die Abwägung der Stellungnahme des Landrats- amtes Günzburg zum Belang Ortsplanung wird dbzgl. explizit verwiesen.

 

 

Sachverhalt:

Naturschutz und Landschaftspflege:

Das Landratsamt stellt fest, dass für das Gas- und Dampfturbinenkraftwerk (GuD) eine Ge- samtfläche von ca. 18,5 ha in Anspruch genommen wird. Geplant sind eine ca. 15,2 ha gro- ße Kraftwerksaufstellfläche und ein ca. 3,2 ha umfassender Waldsaum zur Eingrünung der Kraftwerksaufstellfläche am West- und Südrand. Der rechtswirksame Stand der Flächen- nutzungspläne für Leipheim und Bubesheim stellt auf dem Bereich des GuD umfangreiche Waldflächen dar.

 

Ein Teil der vorhandenen, baumbestandenen Flächen sind Wald im Sinne des Waldgesetzes. Es sind allerdings auch Flächen als Ersatzaufforstungsflächen mit naturschutzfachlicher Zielsetzung in Zusammenhang mit der Entmunitionierung der Fläche für die Ansiedlung des Freizeitparks LEGOLAND Deutschland in Günzburg angelegt worden.

 

Vom beauftragten Büro Kling Consult GmbH wurde ein Bestandsplan der waldrechtlichen und der Ausgleichsflächen LEGOLAND im ehemaligen Fliegerhorstgelände Leipheim erarbeitet. Dies ist bei der Bewertung der Ausgleichsmaßnahmen Waldrecht und Naturschutz- recht Grundlage. Es wird darauf hingewiesen, dass für die Ausgleichsflächen LEGOLAND“ ein Ausgleich von 1:1 gefordert wird. Der waldrechtliche Ausgleich ist in erster Linie vom Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten festzulegen.

 

10-109-2014/einstimmig beschlossen Ja 12  Nein 0

Die Sachverhalte sind in der Begründung dargelegt. Damit wird auf Ebene der vorberei- tenden Bauleitplanung (FNP) auf die Planungserfordernisse für die Bebauungsplanebene hingewiesen. Die verbindliche Regelung erfolgt auf Bebauungsplanebene. Für die Flächennutzungsplanänderungen entsteht durch den Vortrag kein Änderungsbedarf.

 

 

Sachverhalt:

Das GuD stellt einen erheblichen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Im weiteren Verfahren ist der Ausgleichsbedarf zu ermitteln. In erster Linie handelt es sich hier um Waldbereiche, die ausgeglichen werden müssen.

 

10-110-2014/einstimmig beschlossen Ja 12  Nein 0

Der Sachverhalt ist in der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung dargelegt. Die verbindlichen Regelungen zur Ausgleichsflächensicherung bzgl. Naturschutz und Waldrecht werden auf Ebene der Bebauungsplanung getroffen.

 

 

Sachverhalt:

Im Plangebiet selbst wurde die Zauneidechse als besonders geschützte Art entdeckt. Hier- für sind entsprechende Ersatzlebensräume als vorgezogene CEF-Maßnahmen zu schaffen. Durch den Verlust älterer Bäume müssen für höhlenbrütende Vogelarten sowie für Fledermäuse ausreichende Ersatzhabitate durch Kunsthöhlen in geeigneten Standorten zur Verfügung gestellt werden.

 

10-111-2014/einstimmig beschlossen Ja 12  Nein 0

Auf Ebene der Flächennutzungsplanung wird auf die Notwendigkeit einer ausreichenden Behandlung der Belange des speziellen Artenschutzes auf Bebauungsplanebene hingewiesen und auf die Bestandssituation eingegangen, soweit dies bauleitplanerisch vorbereitend erforderlich ist. Hierzu gehört auch, dass der FNP auf die Notwendigkeit einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung zum Bebauungsplan hinweist. Die de- taillierte fachgutachterliche Behandlung sowie entsprechende verbindliche Regelungen werden auf Ebene des Bebauungsplanes getroffen. Planänderungen sind hierdurch nicht verursacht.

 

 

Sachverhalt:

Immissionsschutz:

Die immissionsschutzfachlichen Belange wurden auf Flächennutzungsplanebene ausreichend berücksichtigt. Gegen die Flächennutzungsplanänderungen bestehen keine Bedenken

 

10-112-2014/einstimmig beschlossen Ja 12  Nein 0

Der Vortrag wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Sachverhalt Stellungnahme:

Auto und Verkehr:

Gegen die beabsichtigten Änderungen der Flächennutzungspläne von Leipheim und Bubesheim für die Bereiche des Sondergebietes Gas- und Dampfturbinenkraftwerk Leipheim bestehen von Seiten der Verkehrsbehörde keine Einwendungen.

 

10-113-2014/einstimmig beschlossen Ja 12  Nein 0

Der Vortrag wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Sachverhalt:

Abwehrender Brandschutz:

Aus Sicht des abwehrenden Brandschutzes bestehen keine Bedenken.

 

10-114-2014/einstimmig beschlossen Ja 12  Nein 0

Der Vortrag wird zur Kenntnis genommen.

 

 

4.4.13 Markt Offingen, Schreiben vom 07.08.2012

 

Sachverhalt:

Der Markt Offingen hat die Beteiligungsunterlagen zur Kenntnis genommen. Er regt an, dass im Rahmen der Umweltprüfung die Auswirkungen des GuD u. a. in Bezug auf Luftschadstoffe und Kühlturmschwaden auch für das Gebiet des Marktes Offingen untersucht werden.

 

10-115-2014/einstimmig beschlossen Ja 12  Nein 0

Die Fachuntersuchungen zu den genannten Immissionsbelangen, Luftschaftstoffe und Kühlturmschwaden, die für die vorliegende Bauleitplanung erarbeitet werden, berück- sichtigen das Gebiet des Marktes Offingen in gleichem Maße wie die sonstige Umgebung. Planänderungen sind hierdurch nicht veranlasst. Der Markt Offingen wird in den weiteren Verfahrensschritten beteiligt.

 

 

4.4.14 Regierung von Oberbayern, Luftamt, Schreiben vom 24.07.2012

 

Sachverhalt:

Unter Bezug auf die Beteiligungsunterlagen wird festgestellt, dass von dem Vorgang der drei Bauleitplanungen keine grundsätzlichen luftrechtlichen Belange berührt sind. Das Luftamt erhebt daher keine Einwendungen. Über etwaige Hindernisbetrachtungen von Kaminen oder Kühltürmen ist bei der konkretisierten Planung gesondert zu befinden.

 

10-116-2014/einstimmig beschlossen Ja 12  Nein 0

Der Vortrag wird zur Kenntnis genommen. Hierdurch entsteht kein Änderungsbedarf.

 

 

4.4.15 Regierung von Schwaben, Höhere Landesplanungsbehörde, Schreiben vom

13.08.2012 und 30.01.2013

 

4.4.15.1 Schreiben vom 13.08.2012 (Geschäftszeichen: 24-4621.1-49/3; 24-4621.1-178/3; 24-

4622.8178-4/1)

 

Sachverhalt:

Die Regierung von Schwaben, Höhere Landesplanungsbehörde teilt unter Bezug auf die übermittelten Beteiligungsunterlagen mit, dass zur Klärung der Frage, ob durch das Vorhaben landesplanerischer Handlungsbedarf ausgelöst wird, die im Rahmen des Bauleitplanverfahrens eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange in Kopie zu übermitteln sind. Nach Prüfung der Unterlagen wird eine Stellungnahme aus Sicht der Raumordnung und Landesplanung in Aussicht gestellt.

 

10-117-2014/einstimmig beschlossen Ja 12  Nein 0

Anlässlich des Schreibens wurden der Regierung von Schwaben die angeforderten Stellungnahmen übermittelt. Die angekündigte landesplanerische Stellungnahme der Regierung von Schwaben ging mit Schreiben vom 30.01.2013 ein. Sie wird nachfolgend wie folgt behandelt.

 

 

4.4.15.2 Schreiben vom 30.01.2013 (Geschäftszeichen: 24-4621.1-49/3; 24-4621.1-178/3; 24-

4622.8178-4/1)

 

Sachverhalt:

Unter Bezug auf die Bauleitplan-Vorentwürfe i. d. F. v. 10.05.2012 nimmt die Regierung als Höhere Landesplanungsbehörde Stellung. Die landesplanerische Stellungnahme nach Art. 27 Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG) hat den gegenwärtigen Planungs- und Konkretisierungsstand des GuD zum Gegenstand, d. h. ohne wesentliche Teile der technischen Infrastruktur, insbesondere die Gasleitung zur Versorgung des Kraftwerkes mit Erd- gas, die Starkstromleitung zur Einspeisung des Stromes in das Höchstspannungsnetz, die Kühlwasserleitung zur Zuführung von Kühl- und Prozesswasser aus der Donau, die Ableitung von Kühl- und Prozesswasser sowie von Oberflächen-/Regenwasser in die Donau. Diese Komponenten sind nicht Gegenstand der vorliegenden Plan-Vorentwürfe und sollen wie den vorliegenden Bauleitplanunterlagen zu entnehmen ist – erst in späteren Planungs- schritten konkretisiert und in den fachgesetzlichen Gestattungsverfahren behandelt werden.

 

10-118-2014/einstimmig beschlossen Ja 12  Nein 0

Der Vortrag wird zur Kenntnis genommen. Der Inhalt entstammt den bisherigen Planunterlagen.

 

 

Sachverhalt:

Das überörtlich raumbedeutsame Projekt eines GuD wirkt sich in seinem gegenwärtigen Planungs- und Konkretisierungsstand in unterschiedlicher Intensität auf die betroffenen Fachbelange aus.

 

10-119-2014/einstimmig beschlossen Ja 12  Nein 0

Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Regierung von Schwaben, Höhere Landesplanung behördlicherseits feststellt, dass es sich bei dem geplanten Gas- und Dampfturbinenkraftwerk (GuD) Leipheim um ein überörtlich raumbedeutsames Projekt handelt. Nachdem hierfür eine raumordnerische Überprüfung erforderlich ist (Anwendung der Vorschriften des Raumordnungsgesetzes (ROG) i. V. m. der Raumordnungsverordnung (RoV) sowie dem Bayerischen Landesplanungsgesetz (BayLplG), wird die Regierung von Schwaben im weiteren Verfahren entsprechend berücksichtigt und damit ein Vereinfachtes Raumordnungsverfahren durchgeführt.

 

 

Sachverhalt:

Nach den Sachverhaltsermittlungen der Regierung von Schwaben (RvS) lassen sich die raumbedeutsamen Auswirkungen hinsichtlich der Belange Siedlungswesen, Verkehr, Energie, Bodenschutz, Immissionsschutz und Wasserschutz, z. T. bei Beachtung der in den fachgesetzlichen Verfahren zu bestimmenden Auflagen und Bedingungen, mit den aus dem BayLplG, dem Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) und dem Regionalplan der Re- gion Donau-Iller (RP DI) abzuleitenden Erfordernissen der Raumordnung in Einklang brin- gen.

 

10-120-2014/einstimmig beschlossen Ja 12  Nein 0

Die Plangeber nehmen diese raumordnerisch-landschaftsplanerische Bewertung zur Kenntnis. Der Sachverhalt wird in die Planunterlagen der betreffenden Bauleitplanverfahren (FNP-Änderungen und Bebauungsplan) integriert.

 

 

Sachverhalt Stellungnahme:

Die vorgenannte Bewertung, dass sich das GuD mit den genannten übergeordneten Vorga- ben der Raumordnung in Einklang bringen lassen, stützt sich auf nachfolgende Überlegun- gen, die im Einzelnen wie folgt behandelt werden:

 

Siedlungs- und Verkehrsstruktur (LEP B VI 1 Satz 1 (G); RP DI 4.2; LEP B VI 2.4 Abs.1)

Der Standort des GuD liegt dlich im Anschluss an die Siedlungsbereiche von Leipheim. Die betroffenen Gemeinden sehen dort im Rahmen der Konversion auf der Grundlage eines umfassenden städtebaulichen Entwicklungskonzeptes die Ausweisung großer Industrie- und Gewerbeflächen vor. Die Funktionen des regionalen Grünzugs werden nicht beeinträchtigt. Wegen der günstigen Verkehrslage des Mittelzentrums Günzburg/Leipheim hat das geplante Kraftwerk auf kurzem Wege Anschluss an das regionale und überregionale Straßen- und Eisenbahnnetz.

 

10-121-2014/einstimmig beschlossen Ja 12  Nein 0

Der Vortrag wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Sachverhalt:

Energie (LEP B V 3.2.3 Abs. 1 (G))

Das Kraftwerk wird unter Einsatz des umweltfreundlichen Energieträgers Gas einen Beitrag zur Umsetzung der Energiewende in Bayern und damit zur Versorgungssicherheit der Bevölkerung und Wirtschaft leisten können. Da im engeren Raum um das Mittelzentrum Günzburg/Leipheim Strom- und Gasleitungen verlaufen, sind nur relativ kurze Anschlussleitungen nötig.

 

10-122-2014/einstimmig beschlossen Ja 12  Nein 0

Der Vortrag wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Sachverhalt:

Bodenschutz (LEP B I 1.2.2 Abs. 2 Satz 1 (Z))

Die Bodenversiegelung ist zum Einen auf die vorausgegangene militärische Nutzung zurückzuführen. Sie ist zum Anderen eine Konsequenz der kommunalen Entscheidung, die Konversionsfläche u. a. einer Nutzung für Industrie- und Gewerbeansiedlungen zuzuführen. Die Bodenversiegelung wird also durch die vorgelagerte bauleitplanerische Nutzungszuweisung bedingt; insofern trägt die geplante Ansiedlung des Kraftwerkes auf einer in Planung befindlichen Industrie- und Gewerbefläche dem Gesichtspunkt der Minimierung des Bodenverbrauchs Rechnung.

 

10-123-2014/einstimmig beschlossen Ja 12  Nein 0

Der Vortrag wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Sachverhalt:

Immissionsschutz (LEP B V 5.1 (G); B V 6 (G))

Aufgrund einer vorläufigen Immissionsprognose werden die nach TA Luft geltenden Irrrelevanzschwellen für Luftschadstoffe unterschritten. Auch durch Kühlturmschwaden sind einer vorläufigen Immissionsprognose zufolge keine relevanten Einflüsse auf schützenswerte Nutzungen zu erwarten. Die Lärmkontingente im Planbereich des ehemaligen Fliegerhorstes sind in der Bauleitplanung grundsätzlich so festzulegen, dass an den maßgeblichen Immissionsorten die der jeweiligen Gebietsnutzung zu- geordneten schalltechnischen Orientierungswerte nach den technischen Regelwerken eingehalten werden können. Eine signifikante Zunahme der Verkehrslärmbelastung ist wegen der Nähe des GuD-Standortes zum örtlichen und überörtlichen Verkehrsnetz nicht zu erwarten.

 

10-124-2014/einstimmig beschlossen Ja 12  Nein 0

Der Vortrag wird zur Kenntnis genommen. Die erforderlichen Lärmkontingente werden im Bebauungsplan verbindlich festgesetzt (vgl. Abwägung zur Stellungnahme des Landratsamtes Günzburg zum Bebauungsplan).

 

 

Sachverhalt:

 

Wasserwirtschaft (LEP B I 3.1.2.1 (Z))

Aufgrund überschlägiger Ermittlungen der Wärmebelastung des Vorfluters Donau ist nach derzeitigem Kenntnisstand zu erwarten, dass die erforderliche Kühlwasserentnahme und -einleitung kein Ausschlusskriterium für das Kraftwerksprojekt sein wird.

 

10-125-2014/mehrheitlich beschlossen Ja 11  Nein 1

Der Vortrag wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Sachverhalt:

Nach allen vorgenannten Punkten nnen nach Sicht der RvS die o. g. Fachbelange bei einer raumordnerischen Gesamtabwägung außer Betracht bleiben.

 

10-126-2014/einstimmig beschlossen Ja 12  Nein 0

Der Vortrag wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Sachverhalt:

Was den Fachbelang Natur und Landschaft anbelangt, so sind in dem den Plan- Vorentwurfsunterlagen beigefügten Umweltbericht die erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter Tier/Pflanzen/ökologische Vielfalt/Landschaft zutreffend dargestellt. Die Überbauung setzt die Rodung von Waldflächen voraus, mit der Folge des Verlustes avifaunistischer Lebensräume. Der großtechnische Industriekomplex mit z. T. hohen Baukörpern am dlichen Rand des Siedlungsraumes des Mittelzentrums Günzburg/Leipheim wirkt optisch stark in den Landschaftsraum hinein. Selbst bei Umsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen lässt sich das Kraftwerksprojekt nicht voll mit den im LEP und RP DI enthaltenen rechtlichen Vorgaben zum Schutz und zur Erhaltung von Natur und Landschaft in Einklang bringen (siehe LEP B I 2.2.2 Abs. 1 (G), B I 2.2.3 Satz 1 (G); RP DI B I 1.1).

 

Es verbleibt ein Rest nicht ausgleichbarer Eingriffe, die in die Abwägung einzustellen ist.

 

10-127-2014/einstimmig beschlossen Ja 12  Nein 0

Der Vortrag wird zur Kenntnis genommen. Die genannten Eingriffe werden in Form der bauleitplanerischen Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung behandelt. Dabei wird auch die erforderliche Rodung von Waldflächen berücksichtigt. Das Ergebnis der durchgeführten Bilanzierung einschließlich Abstimmung mit den zuständigen Fachbehörden ist in Anlage 1 zum vorliegenden Dokument zusammengefasst und damit in die Abwägung ein- gestellt. Im Ergebnis zeigt sich, dass die unvermeidbaren Eingriffe durch entsprechen- de Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen so ausgeglichen werden können, dass die Planung des GuD realisiert werden kann.

 

Diese Sachverhalte wurden in die aktuelle Fassung der Bauleitplanentwürfe eingearbeitet. Die Anregung ist damit ausreichend berücksichtigt.

 

 

Sachverhalt:

Den in der Stellungnahme der RvS vorgenannten als nicht ausgleichbar bezeichneten Eingriffe, die in die Abwägung einzustellen sind, sind aus Sicht der RvS allerdings die mit dem Projekt verbundenen positiven Auswirkungen auf die Raum- und Wirtschaftsstruktur gegeber zu stellen. Die geplante Ansiedlung des GuD im Mittelzentrum Günzburg/Leipheim und in der Nachbargemeinde Bubesheim trägt den Leitlinien des LEP zur nachhaltigen Entwick- lung des ländlichen Raumes voll Rechnung (siehe LEP A I 2.2 Sätze 1 und 2 (G), A I 4.1.3 (G), A I 4.1.4 (G)). Das Projekt kann unter bewahrender Weiterentwicklung der Siedlungs- strukturen und unter Wahrung der ökologischen Belastbarkeit des Raumes dem Mittelbe- reich Günzburg/Leipheim zu positiven wirtschaftlichen Impulsen verhelfen. Dabei nnen sich die Kraftwerksprojektanten beim vorgesehenen Standort am Schnittpunkt dreier Entwicklungsachsen die Fühlungsvorteile der dort vorhandenen Bandinfrastruktur zu Nutze machen. Das Mittelzentrum Günzburg/Leipheim ist einer der wichtigen Industrie- und Gewerbestandorte an der bayerischen Donauachse. Dennoch bedeutet die Schließung des Bundeswehrstandortes Leipheim eine nicht unbedeutsame Schwächung für das Mittelzent- rum und seinen Verflechtungsbereich. Das geplante Kraftwerk kann sowohl in der Bau- wie in der Betriebsphase für die gewerbliche Wirtschaft und den Arbeitsmarkt neue Impulse, und zwar im sekundären wie im tertiären Sektor auslösen.

 

10-128-2014/einstimmig beschlossen Ja 12  Nein 0

Der Vortrag wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Sachverhalt:

Die Gegenüberstellung und Abwägung der positiven und negativen Auswirkungen führt zum Ergebnis, dass das Kraftwerksprojekt in seinem gegenwärtigen Planungs- und Konkretisie- rungsstand den Erfordernissen der Raumordnung grundsätzlich Rechnung trägt.

 

Was die Beeinträchtigungen der Umweltgüter Naturschutz, Landschaftspflege und Land- schaftsbild anbelangt, so kann die Erörterung dieser Frage nicht losgelöst werden von der Betrachtung des Gesamtraumes und dessen faktischer Nutzung als Siedlungsraum am Schnittpunkt von Entwicklungsachsen, ebenso nicht vom kommunalen Planungswillen, die Konversionsflächen teilweise einer industriell-gewerblichen Nutzung zuzuführen.

 

10-129-2014/einstimmig beschlossen Ja 12  Nein 0

Der Vortrag wird zur Kenntnis genommen. Die Plangeber schließen sich dieser Äußerung an.

 

 

Sachverhalt:

Durch die vorausgehende militärische Nutzung mit einer Vielfalt von Einrichtungen und baulichen Anlagen ist der Raum durch technische Bauten bereits vorgeprägt. Außerdem muss man sehen, dass der Standort des GuD einen Bereich betrifft, wo von den Gemeinden im Rahmen der Konversion auf der Grundlage eines umfassenden städtebaulichen Entwicklungskonzeptes eine interkommunale Industrie- und Gewerbefläche planerisch vorbereitet wird. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass künftig in jedem Fall, also unabhängig vom GuD, der dwestliche Siedlungsbereich des Mittelzentrums Günzburg/Leipheim als Industrie- und Gewerbezone optisch in Erscheinung tritt, eine deutliche Veränderung des Landschaftsbildes deshalb unvermeidlich sein wird. Insofern kann der Gesichtspunkt der Bodenversiegelung und der Landschaftsbildveränderung nur zu einem Teil dem Kraftwerksprojekt zugerechnet werden, da aufgrund der anhängigen Bauleitplanverfahren dem Grund nach eine bauliche Nutzung durch die kommunalen Entscheidungsträger bereits vorgegeben ist.

 

Nach alledem verlieren die dem Kraftwerksprojekt zuzurechnenden Auswirkungen auf Natur und Landschaft deutlich an Gewicht. Sie treten bei einer raumordnerischen Gesamtabwägung gegenüber den wie vorgenannt dargestellt günstigen Auswirkungen auf Raumstruktur, gewerbliche Wirtschaft und Arbeitsmarkt im Mittelbereich Günzburg/Leipheim zurück.

 

Im Ergebnis stimmt die Regierung als Höhere Landesplanungsbehörde den Bauleitplan- Vorentwürfen unter Gesichtspunkten der Raumordnung zu mit der Maßgabe, dass die Ein- griffe in Natur und Landschaft durch fachliche qualifizierte Ausgleichs-/Ersatzmaßnahmen nach den Vorschriften des Natur- und Landschaftsschutzrechtes bzw. des Forstrechtes auf ein Mindestmzurückgeführt werden.

 

10-130-2014/einstimmig beschlossen Ja 12  Nein 0

Der Vortrag wird zur Kenntnis genommen. Durch die zwischenzeitlich ausgearbeitete Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung und die in die vorliegenden Entwürfe übernommenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen wird der Maßgabe Rechnung getragen.

 

 

Sachverhalt:

Die vorgetragene landesplanerische Stellungnahme gilt nur so lange, wie sich ihre Grundla- gen nicht wesentlich ändern; die Entscheidung hierüber trifft die Regierung als Höhere Lan- desplanungsbehörde. Sie macht ausdrücklich darauf aufmerksam, dass sich diese Stel-lungnahme ausschließlich auf den bisher erreichten Planungs- und Bauleitplan- Konkretisierungsstand und die hierzu vorgelegten Bauleitplanunterlagen bezieht. Ferner greift diese landesplanerische Stellungnahme einer weitergehenden, fachlich differenzierten Beurteilung durch andere in den Bauleitplanverfahren beteiligten Träger öffentlicher Belange, z. B. der Wasserwirtschaft oder des Immissionsschutzes, nicht vor.

 

Die Regierung als Höhere Landesplanungsbehörde ist in den anschließenden Planungs- und  Genehmigungsverfahren  für  die  übrigen  Anlagen-  und  Betriebskomponenten  (z. B. nach Baurecht, Immissionsschutzrecht, Wasserrecht) zu beteiligen. Ergebnisse etwaiger künftiger landesplanerischer Prüfungen für die übrigen Anlagen- und Betriebskomponenten werden mit der vorliegenden Stellungnahme nicht präjudiziert. Die Bauleitplanungen wurden in das Rauminformationssystem der Regierung von Schwaben übernommen.

 

10-131-2014/einstimmig beschlossen Ja 12  Nein 0

Der Vortrag wird zur Kenntnis genommen. Hierdurch ergibt sich kein Änderungsbedarf.

 

 

4.4.16 Regionalverband Donau-Iller, Schreiben vom 24.08.2012

 

Sachverhalt:

Der Regionalverband Donau-Iller wurde im Rahmen des städtebaulichen Entwicklungskonzeptes Konversion Fliegerhorst Leipheim beteiligt. Er begrüßt grundtzlich die zivile Nachnutzung des Fliegerhorstes Leipheim im Sinne einer militärischen Konversionsfläche.

 

10-132-2014/einstimmig beschlossen Ja 12  Nein 0

Der Vortrag wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Sachverhalt:

Die durch das GuD-Kraftwerk überplanten Bereiche liegen im Regionalen Grünzug zwischen Erbach und Günzburg (B I 4.2 Regionalplan Donau-Iller). Die Ausweisung des Regionalen Grünzugs ist zu verstehen als eine allgemeine Aussage zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raumes und hat damit die Qualität eines Grundsatzes der Raumordnung nach § 3 Abs. 3 ROG. In der Begründung zum Plansatz B I 4.2 des Regionalplans Donau-Iller werden die Gründe, welche zur Ausweisung des Regionalen Grünzugs geführt haben, genannt (Siedlungsdruck, Verhinderung eines Zusammenwachsens der Siedlungseinheiten, Luftaustausch und wohnortnahe Erholungsflächen). Im Bereich des Grünzugs soll insbesondere ein Zusammenwachsen der Siedlungseinheiten verhindert werden. Durch die bestehende Vorprägung des Planbereiches im Zusammenhang mit dem ehemaligen Fliegerhorst einerseits und durch die randliche Lage im Regionalen Grünzug sehen wir jedoch keine erhebliche Beeinträchtigung der mit dem Regionalen Grünzug verbundenen fachlichen Ziele. Der in den Flächennutzungsplanänderungen vorgenommenen Abwägung kann daher gefolgt werden.

 

10-133-2014/einstimmig beschlossen Ja 12  Nein 0

Der Vortrag wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Sachverhalt:

Durch die interkommunale Zusammenarbeit von Leipheim, Günzburg und Bubesheim und der Lage des Plangebietes an der Entwicklungsachse, Ulm/Neu-Ulm Günzburg sieht der Regionalverband keine weiteren regionalplanerischen Ziele der Raumordnung beeinträchtigt, die der Planung entgegenstehen würden. Bei den verschiedenen Planungsschritten, insbesondere dem Scopingtermin am 29.03.2012, hat sich der Regionalverband bereits dementsprechend geäußert. Den vorliegenden Bauleitplänen stehen aus Sicht des Regionalverbandes keine regionalplanerischen Vorgaben entgegen. Es bestehen daher keine Einwände oder Anregungen.

 

10-134-2014/einstimmig beschlossen Ja 12  Nein 0

Der Vortrag wird zur Kenntnis genommen. Der Sachverhalt wird in die Bauleitplanunter- lagen integriert.

 

 

4.4.17 Staatliches Bauamt Krumbach, Bereich Straßenbau, Schreiben vom 02.08.2012 sowie

03.08.2012 und 03.09.2012

 

Sachverhalt:

Beim Staatlichen Bauamt Krumbach, Bereich Straßenbau besteht mit den vorgelegten Flä- chennutzungsplanänderungen Einverständnis. Die geplanten Veränderungen am Straßennetz, aufgrund der neuen Südumfahrung Leipheim (Kreisstraße GZ 4), sind in die Fortschreibung der Flächennutzungspläne aufzunehmen.

 

10-135-2014/einstimmig beschlossen Ja 12  Nein 0

Der Sachverhalt, dass Einverständnis mit den vorliegenden FNP-Änderungen besteht, wird zur Kenntnis genommen. Die Forderung, die neue Südumfahrung Leipheim (Kreisstraße GZ 4) in die Fortschreibung der Flächennutzungspläne aufzunehmen, ist in Bezug zu dem Planungserfordernis und Inhalt der vorliegenden Flächennutzungsplan- Teiländerungen nicht nachzuvollziehen. Die vorliegenden Verfahren werden aus- schließlich im Parallelverfahren zum projektbezogenen Bebauungsplan für das Gas- und Dampfturbinenkraftwerk Leipheim durchgeführt. Der Verlauf der Südumfahrung Leipheim liegt über 300 m entfernt zum aktuellen Plangebiet. Eine Änderung der Flächennutzungspläne mit dem Bereich der Südumfahrung ist in anderen Verfahren durchzuführen.

 

 

Sachverhalt:

Das Straßenbauamt bittet noch zu beachten, dass der bestehende Verlauf der Kreisstraße GZ 4 im Bereich der GuD-Fläche mit der Planung zur Südumfahrung abzustimmen ist.

 

10-136-2014/einstimmig beschlossen Ja 12  Nein 0

Das Plangebiet der vorliegenden FNP-Änderungen liegt in großer räumlicher Entfernung zur Südumfahrung Leipheim (Distanz von über 300 m). Insofern kann kein funktionaler Zusammenhang der GuD-Planung zu der bereits im Bau befindlichen Südumfahrung gesehen werden. Aufgrund der Anregung entsteht kein Änderungsbedarf für die vorliegende Planung.

 

 

Sachverhalt:

Aus Gründen der Verkehrssicherheit für die Verkehrsteilnehmer auf der Kreisstraße GZ 4 ist der bestehende Waldsaum auf einem Abstand von 8,00 m zurückzunehmen. Bei der Unterschreitung dieses Abstandsmaßes ist die Sicherheit des Kreisstraßenverkehrs nach RPS 2009 mit einer einfachen Schutzplanke (Pfostenabstand = 4,00 m) der Leistungsklasse N2- W5 (1,60 m)-A vorzusehen.

 

10-137-2014/einstimmig beschlossen Ja 12  Nein 0

Die Anregung betrifft die konkrete Erschließungsplanung. Für die Ebene der Flächen- nutzungsplanung entsteht hierdurch kein Änderungsbedarf. Der Flächennutzungsplan gibt keine Maßnahme verbindlich vor, die die Verkehrssicherheit auf der bestehenden Kreisstraße GZ 4 beeinträchtigen könnte.

 

 

4.4.19 Wasserwirtschaftsamt Donauwörth, Servicesstelle Krumbach, Schreiben vom

23.08.2012

 

Sachverhalt:

Trinkwasserversorgung und Schmutzwasserentsorgung:

Die vorhandene Infrastruktur der Stadt Leipheim ist ausreichend für die Versorgung des GuD-Kraftwerks mit Trinkwasser und die Entsorgung von Schmutzwasser (häusliches/ Sanitärabwasser).

 

10-138-2014/einstimmig beschlossen Ja 12  Nein 0

Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen und redaktionell in den Planunterlagen wiedergegeben.

 

 

Sachverhalt:

Niederschlagswasserbeseitigung:

Für das gesamte Konversionsgebiet gibt es ein Niederschlagswasserbeseitigungskonzept, in das sich die Niederschlagswasserbeseitigung im Bebauungsplangebiet einzufügen hat. Insoweit besteht auch mit den Hinweisen unter II § 2 Einverständnis. Eine Mitverwendung von in Regenrückhaltebecken gesammeltem Niederschlagswasser als Kühlwasser wird ebenfalls befürwortet.

 

10-139-2014/einstimmig beschlossen Ja 12  Nein 0

Der Vortrag wird zur Kenntnis genommen und redaktionell in die Planunterlagen übernommen.

 

 

Sachverhalt Stellungnahme:

Altlasten, Kampfmittel:

Mit den Ausführungen in den textlichen Hinweisen unter II § 1 und in der Begründung unter III 5.6 und 5.7 besteht Einverständnis.

 

10-140-2014/einstimmig beschlossen Ja 12  Nein 0

Der Vortrag wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Sachverhalt Stellungnahme:

Nutzung der Donau zum Entnehmen von Kühlwasser und Einleiten von Abflutwasser:

Hierfür ist ein wasserrechtliches Verfahren erforderlich, in dem das Bayerische Landesamt für Umwelt amtlicher Sachverständiger ist. Ohne diesem Verfahren vorzugreifen, ist aufgrund überschlägiger Ermittlung der Wärmebelastung des Vorfluters Donau durch das Wasserwirtschaftsamt zu erwarten, dass die erforderliche Kühlwasserentnahme und -einleitung kein Ausschlusskriterium für das Projekt sein wird. Vom Vorhabenträger ist ein Büro mit hydraulischen Untersuchungen zur Wärmeausbreitung in der Donau als Teil der Antragsunterlagen beauftragt.

 

Mit den Ausführungen im Umweltbericht zu den Schutzgütern Boden und Wasser besteht Einverständnis.

 

10-141-2014/einstimmig beschlossen Ja 12  Nein 0

Der Vortrag wird zur Kenntnis genommen. Es wird ergänzend festgestellt, dass durch den Bebauungsplan keine Vorgabe gesetzt wird, welche Kühlsystemtechnik bei der GuD-Anlage schlussendlich zum Einsatz kommt. Damit sind bis zum BImSch-Verfahren bzw. sonstigen für die konkreten Bau- und Erschließungsanlagen nötigen Verfahren auch Fragen zur Kühlwasserleitung noch offen.

 

 

4.4.20 Ericsson Services GmbH, Schreiben vom 17.08.2012

 

Sachverhalt:

Über den Bereich des geplanten Gas- und Dampfturbinenkraftwerk Leipheim verläuft derzeit eine Richtfunkstrecke der T-Mobile Deutschland AG. Durch die Errichtung des Kraftwerkes wird diese Strecke gestört. Wir werden T-Mobile über den Sachstand informieren.

 

10-142-2014/einstimmig beschlossen Ja 12  Nein 0

Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. Der Sachverhalt wird als Hinweis in die Planunterlagen der Bauleitpläne aufgenommen als Hinweis bei der nachfolgenden Ge- nehmigungsplanung. Für die Umsetzung der Bauleitplanung besteht kein grundlegen- des Hindernis. Sofern eine Richtfunkverbindung, die über das Plangebiet verläuft, durch zukünftige Baumaßnahmen gestört werden sollte, besteht die technische Möglichkeit der Umleitung der Richtfunkverbindung. Planänderungen sind durch diese Anregung nicht verursacht.

 

 

Hinweis:

Am Ende dieses Tagesordnungspunktes bedanken sich die Vertreter der SWU und von Müller-BBM für die Aufmerksamkeiten. Sie verließen gegen 21.05 Uhr den Sitzungssaal.


Der Gemeinderat der Gemeinde Bubesheim beschließt die Abwägung zu den im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden/sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB vorgebrachten Anregungen und Stellungnahmen zur 7. Änderung des Flächennutzungsplanes Bereich Ausweisung einer Sondergebietsfläche Energiewirtschaft auf dem ehemaligen Fliegerhorstgelände. Die aus der Abwägung folgenden Planänderungen werden in den Entwurf des Flächennut- zungnderungsplanes eingearbeitet.

 

 

10-144-2014/einstimmig beschlossen Ja 12  Nein 0

Der Gemeinderat der Gemeinde Bubesheim billigt den Entwurf der 7. Änderung des Flächennutzungsplanes Bereich Ausweisung einer Sondergebietsfläche Energiewirtschaft auf dem ehemaligen Fliegerhorstgelände i. d. F. vom 14.08.2014 mit Begründung  inkl. Anlagen. Die Verwaltung wird beauftragt, die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB in Form einer öffentlichen Auslegung sowie die Beteiligung der Behörden/sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.