Beschluss: einstimmig beschlossen

Eheschließungen sollen in „würdiger Form“ stattfinden. Die vom Gesetzgeber vorgesehene „würdige Form“, wird in erster Linie durch entsprechende Räumlichkeiten gewährleistet.

Die nach Landesrecht für das Personenstandsgesetz zuständigen Behörden (§ 1 Abs. 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz, PStG-VwV), regelmäßig die Gemeinden, sind im Rahmen ihrer Organisationshoheit verpflichtet, die Diensträume des Standesamts zu bestimmen und auch festzulegen, in welchen Räumen Eheschließungen stattfinden sollen.

Der Sitzungssaal des neuen Verwaltungsgebäudes in Kötz, Obere Dorfstr. 3 A, ist durch seinen barrierefreien Zugang sowie den vorhandenen Aufzug, auch für Rollstuhlfahrer zugänglich und deshalb als Trauzimmer geeignet.


Beschluss:

Der Sitzungssaal im neuen Verwaltungsgebäude der Verwaltungsgemeinschaft Kötz, Obere Dorfstr. 3 A, 89359 Kötz, wird mit Wirkung vom  01. Dezember 2016  als Trauzimmer des Standesamtes Kötz gewidmet. Der Standesamtsbezirk des „Standesamts Kötz“ umfasst die Gemeinden Bubesheim und Kötz.