Sitzung: 24.01.2017 Gemeinderat Kötz
Beschluss: einstimmig beschlossen
Der Eigentümer der Grundstücke Fl.Nrn. 545 und 546 der Gemarkung Großkötz beabsichtigt den Neubau einer landwirtschaftlichen Hofbiogasanlage. Das Vorhaben liegt im Außenbereich. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB ist das Vorhaben zulässig, wenn es privilegiert ist.
Aus dem Gremium kam die Anregung eine Regelung über die Instandhaltung der Feldwege für die Zufahrt zur Hofbiogasanlage mit dem Bauherrn zu treffen.
Beschluss:
Der Gemeinderat
Kötz erteilt dem Bauvorhaben Nr. 21/2016 das gemeindliche Einvernehmen. Der
Vorsitzende wird beauftragt, mit dem Bauherrn eine schriftliche Regelung über
die Instandhaltung der Feldwege für die Zufahrt zur Hofbiogasanlage zu treffen.