Beschluss: einstimmig beschlossen

Der Eigentümer der Grundstücke Fl.Nrn. 545 und 546 der Gemarkung Großkötz beabsichtigt den Neubau einer landwirtschaftlichen Hofbiogasanlage. Das Vorhaben liegt im Außenbereich. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB ist das Vorhaben zulässig, wenn es privilegiert ist.

 

Aus dem Gremium kam die Anregung eine Regelung über die Instandhaltung der Feldwege für die Zufahrt zur Hofbiogasanlage mit dem Bauherrn zu treffen.


Beschluss:

Der Gemeinderat Kötz erteilt dem Bauvorhaben Nr. 21/2016 das gemeindliche Einvernehmen. Der Vorsitzende wird beauftragt, mit dem Bauherrn eine schriftliche Regelung über die Instandhaltung der Feldwege für die Zufahrt zur Hofbiogasanlage zu treffen.