Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0

Sachverhalt:

Der Gesetzgeber erlaubt es den Gemeinden, dass der Erste Bürgermeister als Standesbeamter tätig wird, ohne die fachliche Qualifikation als Standesbeamter nach dem Personenstandgesetz nachweisen zu müssen. Bei einer Verwaltungsgemeinschaft kann nur diese die Bürgermeister der Mitgliedsgemeinden bestellen, da der VG gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 1 VGemO von Gesetzes wegen in eigener Zuständigkeit die Erfüllung der Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises ihrer Mitgliedsgemeinden obliegt. Aus diesem Grund kann auch jeder der bestellten Bürgermeister auf dem Gebiet der gesamten Verwaltungsgemeinschaft – nicht nur seiner eigenen Gemeinde – Trauungen vollziehen.

 

Damit ist es möglich, dass der jeweilige Erste Bürgermeister der Mitgliedsgemeinden standesamtliche Trauungen rechtswirksam vornehmen kann. Diese Möglichkeit der Trauungen wurde bisher in den Mitgliedsgemeinden wahrgenommen.

 

Die Vorbereitungen und Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen erfolgt weiterhin durch die Verwaltungsgemeinschaft.

 

Beide wieder gewählten Bürgermeister haben bekundet, dass auch Sie diese Möglichkeit wahrnehmen wollen.

 


Beschluss:

Der Erste Bürgermeister der Gemeinde Kötz, Herr Ernst Walter, wird mit Wirkung ab 06.06.2014 zum Standesbeamten für den Standesamtsbezirk Kötz auf jederzeitigen Widerruf bestellt.

Sein Aufgabenbereich als Standesbeamter ist auf die Vornahme von Eheschließungen und Begründungen von Lebenspartnerschaften beschränkt.

 

 

2-12-2014/GL einstimmig beschlossen Ja 8 Nein 0

Weiterer Beschluss:

Der Erste Bürgermeister der Gemeinde Bubesheim, Herr Walter Sauter, wird mit Wirkung ab 06.06.2014 zum Standesbeamten für den Standesamtsbezirk Kötz auf jederzeitigen Widerruf bestellt.

Sein Aufgabenbereich als Standesbeamter ist auf die Vornahme von Eheschließungen und Begründungen von Lebenspartnerschaften beschränkt.