Sitzung: 05.06.2014 Gemeinschaftsversammlung
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0
Sachverhalt:
Der Gesetzgeber erlaubt es den Gemeinden, dass der Erste Bürgermeister
als Standesbeamter tätig wird, ohne die fachliche Qualifikation als
Standesbeamter nach dem Personenstandgesetz nachweisen zu müssen. Bei einer
Verwaltungsgemeinschaft kann nur diese die Bürgermeister der Mitgliedsgemeinden
bestellen, da der VG gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 1 VGemO von Gesetzes wegen in
eigener Zuständigkeit die Erfüllung der Angelegenheiten des übertragenen
Wirkungskreises ihrer Mitgliedsgemeinden obliegt. Aus diesem Grund kann auch
jeder der bestellten Bürgermeister auf dem Gebiet der gesamten
Verwaltungsgemeinschaft – nicht nur seiner eigenen Gemeinde – Trauungen
vollziehen.
Damit ist es möglich, dass der jeweilige Erste Bürgermeister der
Mitgliedsgemeinden standesamtliche Trauungen rechtswirksam vornehmen kann.
Diese Möglichkeit der Trauungen wurde bisher in den Mitgliedsgemeinden
wahrgenommen.
Die Vorbereitungen und Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen erfolgt
weiterhin durch die Verwaltungsgemeinschaft.
Beide wieder gewählten Bürgermeister haben bekundet, dass auch Sie diese
Möglichkeit wahrnehmen wollen.
Beschluss:
Der Erste Bürgermeister der Gemeinde Kötz, Herr Ernst Walter, wird mit
Wirkung ab 06.06.2014 zum Standesbeamten für den Standesamtsbezirk Kötz auf
jederzeitigen Widerruf bestellt.
Sein Aufgabenbereich als Standesbeamter ist auf die Vornahme von
Eheschließungen und Begründungen von Lebenspartnerschaften beschränkt.
2-12-2014/GL
einstimmig beschlossen Ja 8 Nein 0
Weiterer Beschluss:
Der Erste Bürgermeister der Gemeinde Bubesheim, Herr Walter Sauter, wird
mit Wirkung ab 06.06.2014 zum Standesbeamten für den Standesamtsbezirk Kötz auf
jederzeitigen Widerruf bestellt.
Sein Aufgabenbereich als Standesbeamter ist auf die Vornahme von
Eheschließungen und Begründungen von Lebenspartnerschaften beschränkt.