Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 3, Nein: 2

Sachverhalt:

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Untere Lache – 4. Änderung“. Der Bauwerber möchte die Garage und eine Teilfläche des Hauses außerhalb der Baugrenze errichten. Im nordwestlichen Teil soll eine kleine Teilfläche eingezäunt werden, die laut Bebauungsplan nicht eingefriedet werden darf. Entlang der südlichen, westlichen und nordwestlichen Grundstücksgrenze soll eine Mauer errichtet werden, damit das abfallende Grundstück eben ist. Auf diese Mauer soll dann ein maximal 1,20 m hoher Zaun errichtet werden. Am höchsten ist die Mauer im Westen mit einer Höhe von 0,90 m.

 

Aus Sicht der Verwaltung kann der Abweichung von der Baugrenze zugestimmt werden. Es wollte nur darauf geachtet werden, dass die Garage und der Carport mindestens 5 m von der Erschließungsstraße entfernt errichtet werden. Ebenfalls ist eine Abweichung vom uneingefriedeten Bereich unbedenklich. Im Bebauungsplan ist nichts festgelegt, wie hoch aufgefüllt werden darf. Laut Bebauungsplan darf die Sockelhöhe des Hauses, d.h. die Höhe des Erdgeschossrohfussboden maximal 0,5 m betragen, gemessen von OK Fahrbahnrand bzw. Gehweghinterkante der jeweiligen Erschließungsstraße im Eingangsbereich.

 

Sollte die Gemeinde Bubesheim den erforderlichen Befreiungen zustimmen, so liegt die letztendliche Entscheidung beim Landratsamt Günzburg. Dem Bauwerber sollte daher empfohlen werden, dass bevor er das Grundstück kauft, einen Antrag auf Vorbescheid stellt. Erst dadurch hat er auch Rechtssicherheit, dass durch Befreiungen von den Festsetzungen er sein Bauvorhaben verwirklichen kann. Ansonsten müsste der Bebauungsplan geändert werden und dieses wäre unverhältnismäßig.

 


Beschluss:

Der Gemeinderat einigte sich darauf aufgrund der noch nicht geklärten Kaufpreismodalitäten, die der Gemeinderat in seiner nachfolgenden Sitzung entscheiden muss, diesen Tagesordnungspunkt in die Gemeinderatssitzung zu verschieben.