Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0

Sachverhalt:

Die Jahresrechnung 2012 der VG Kötz wurde am 17.05.2013 erstellt. Die örtliche Prüfung durch den Rechnungsprüfungsausschuss erfolgte am 31.10.2013.

Dabei beschränkte sich die Rechnungsprüfung auf eine angemessene Zahl von Prüfungsgebieten und Stichproben.

Die notwendigen Unterlagen, Belege, Bücher, Jahresrechnungen u. dgl. haben vorgelegen.

 

Es ergaben sich keine Haushaltsüberschreitungen, die erheblich waren. Kreditaufnahmen waren in dem Haushaltsjahr keine notwendig.

 

Eine rechnerische und summarische Überprüfung fand nicht statt, da die Abrechnungen im maschinellen Verfahren der AKDB erfolgten.

Die Einhebung der Gebühren erfolgte nach stichprobenartiger Überprüfung rechtzeitig und vollständig. Die Kasseneinnahmereste sind nachgewiesen.

 

Noch aufgetretene unbeantwortete Fragen wurden nach der Rechnungsprüfung mit Frau Müller geklärt. Hinsichtlich der festgestellten Steigerung der Sozialversicherungsbeiträge von 2010 bis 2011 ist bis zum Sitzungstag eine Klärung zugesichert worden. Das Ergebnis wurde mit dem Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschußes besprochen.

 

 

Rechnungsprüfungsausschuss-Vorsitzender Sobczyk bemängelt, dass nicht alle seine Fragen hinsichtlich der letzten Rechnungsprüfung 2012 beantwortet wurden. Er bemängelt ebenfalls, dass die Bearbeitungsdauer für die Lösung der aufgeworfenen Fragen zu lange wäre. Frau Müller entgegnet diesem, dass aufgrund der Erkrankung der AKDB-Sachbearbeiterin seit Oktober 2013 nur eine unzureichende Vertretungssituation geschaffen wurde, so dass die Bearbeitung schon allein von der AKDB sehr lange gedauert hat. Hinsichtlich der noch offenen Frage aus dem Rechnungsprüfungsprotokoll wurden von Frau Quenzer alle festgestellten Steigerungen der Sozialversicherungsbeiträge von 2010 bis 2011 aufgeklärt.

 

Ansonsten ergaben sich hinsichtlich des Prüfungsergebnisses der örtlichen Prüfung keine weiteren Vermerke.

 

Es wird vom Ausschuss vorgeschlagen, die Jahresrechnung 2012 mit dem in der Anlage dargestellten Ergebnis festzustellen.


Beschluss:

Die Gemeinschaftsversammlung Kötz beschließt gemäß Art. 43 KommZG i. V. Art. 102 Abs. 3 GO die Feststellung der Jahresrechnung 2012 nach dem aufgestellten Ergebnis. Zugleich wird die Entlastung für das Jahr 2012 erteilt. Der Bericht der örtlichen Rechnungsprüfung wurde zur Kenntnis genommen.