Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0

Sachverhalt:

Eine Satzung zur Regelung der Entschädigungsfragen für ehrenamtliche Tätigkeit in der VG ist zwingend erforderlich (Art. 30 Abs. 2 KommZG, Art. 20 a GO).

 

Noch zu regelnde Dinge wurden rot gekennzeichnet:

Die Entschädigung des Gemeinschaftsvorsitzenden wurde 2008 auf 320 EUR festgelegt. Aufgrund der beamtenrechtlichen Besoldungsanpassungen liegt die Entschädigung derzeit bei 420,39 EUR (inkl. Fahrtkostenpauschale von 10,23 EUR).

 

Die Entschädigung des stellv. Gemeinschaftsvorsitzenden wurde 2008 auf 90 EUR festgelegt. Aufgrund der beamtenrechtlichen Besoldungsanpassungen liegt die Entschädigung derzeit bei 122,30 EUR (inkl. Fahrtkostenpauschale von 5,11 EUR).

 

Bei der Entscheidung darüber, ob eine Entschädigung gewährt werden soll, sind die ehrenamtliche Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung nicht persönlich beteiligt (Art. 33 Abs. 4 KommZG, Art. 49 GO).

 

 


Beschluss:

Der vorliegenden Entschädigungssatzung für die Gemeinschaftsversammlung der VG Kötz wird zugestimmt.

Die monatliche Aufwandsentschädigung des Gemeinschaftsvorsitzenden nach § 2 der Entschädigungssatzung wird auf 420,39 € festgesetzt.

Die monatliche Aufwandsentschädigung des Stellvertreters des Gemeinschaftsvorsitzenden nach § 3 der Entschädigungssatzung wird auf 122,30 € festgesetzt.