Sitzung: 05.06.2014 Gemeinschaftsversammlung
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0
Sachverhalt:
Eine Satzung zur
Regelung der Entschädigungsfragen für ehrenamtliche Tätigkeit in der VG ist
zwingend erforderlich (Art. 30 Abs. 2 KommZG, Art. 20 a GO).
Noch zu regelnde
Dinge wurden rot gekennzeichnet:
Die Entschädigung
des Gemeinschaftsvorsitzenden wurde 2008 auf 320 EUR festgelegt. Aufgrund der
beamtenrechtlichen Besoldungsanpassungen liegt die Entschädigung derzeit bei
420,39 EUR (inkl. Fahrtkostenpauschale von 10,23 EUR).
Die Entschädigung
des stellv. Gemeinschaftsvorsitzenden wurde 2008 auf 90 EUR festgelegt.
Aufgrund der beamtenrechtlichen Besoldungsanpassungen liegt die Entschädigung
derzeit bei 122,30 EUR (inkl. Fahrtkostenpauschale von 5,11 EUR).
Bei der
Entscheidung darüber, ob eine Entschädigung gewährt werden soll, sind die
ehrenamtliche Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung nicht persönlich
beteiligt (Art. 33 Abs. 4 KommZG, Art. 49 GO).
Beschluss:
Der vorliegenden Entschädigungssatzung
für die Gemeinschaftsversammlung der VG Kötz wird zugestimmt.
Die monatliche
Aufwandsentschädigung des Gemeinschaftsvorsitzenden nach § 2 der
Entschädigungssatzung wird auf 420,39 € festgesetzt.
Die monatliche
Aufwandsentschädigung des Stellvertreters des Gemeinschaftsvorsitzenden nach § 3
der Entschädigungssatzung wird auf 122,30 € festgesetzt.