Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0, Anwesend: 16, Befangen: 0

Zum 01.01.2016 ist der § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) in Kraft getreten, der eine vollständige Neuregelung der Besteuerung der Körperschaften des öffentlichen Rechts enthält.

Bislang waren Körperschaften des öffentlichen Rechts nur in Ausnahmefällen (im Wesentlichen im Rahmen der sog. Betriebe gewerblicher Art) der Umsatzsteuer unterworfen. In Zukunft wird die Steuerbarkeit die Regel sein, wenn nicht die in § 2b Umsatzsteuergesetz vorgesehene Ausnahme vorliegt.

Die Neuregelung gilt grundsätzlich für alle Umsätze ab dem 01.01.2017. Die Körperschaften des öffentlichen Rechts haben jedoch die Möglichkeit, die derzeitige Rechtslage bis Ende des Jahres 2020 beizubehalten, indem sie eine Erklärung gegenüber dem zuständigen Finanzamt abgeben.

 

Diese Erklärung wurde gegenüber dem Finanzamt bereits abgeben. Da es sich bei der Entscheidung über die Wahrnehmung der Option nicht um eine laufende Angelegenheit handelt, wird um Beschlussfassung gebeten.


Beschluss:

Der Gemeinderat Kötz erklärt, dass vorbehaltlich eines etwaigen Widerrufs, für sämtliche nach dem 31.12.2016 und vor dem 01.01.2021 ausgeführte Leistungen weiterhin § 2 Abs. 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung angewendet werden soll.