Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 6, Nein: 0, Anwesend: 6, Befangen: 0

Das Bauvorhaben liegt im Zusammenhang bebauter Ortsteile und steht planungsrechtlich mit § 34 Abs. 1 und 2 Baugesetzbuch im Einklang (Es fügt sich nach Art und Maß in die nähere Umgebung ein und die Erschließung ist gesichert).

 

Das Bauvorhaben liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes.

 

Auf der Flur-Nummer 1047/4 der Gemarkung Großkötz soll ein Neubau eines barrierefreien Wohnhauses mit 6 Wohneinheiten und Garagen entstehen.

 

Bauvorhaben für ein barrierefreies Wohnhaus mit 6 Wohneinheiten auf 3 Ebenen, 6 Garagen und 6 Stellplätzen auf dem Grundstück Nr. 1047/4, Gemarkung Großkötz. Das Bauvorhaben liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Das Bauvorhaben fügt sich ortsplanerisch der näheren Umgebung ein. Über die Regelung der Stellplätze ist der Landkreis zuständig. Gemeinderat Ritter fragte an, ob eine Stellplatzverordnung für die Gemeinde sinnvoll wäre. Ein Kanal ist bereits vorhanden, über einen möglichen Kontrollschacht ist derzeit nichts bekannt. Bei einer Baubeginn-Anzeige soll die Gemeinde Kötz eine Mitteilung über die Erschließung mit Wasser und Kanal erhalten, damit es nicht zu einer mehrfachen Straßenbeschädigung kommt.


Beschluss:

Die Gemeinde Kötz erteilt dem Bauvorhaben Nr. 18/2016 das gemeindliche Einvernehmen.