Beschluss: einstimmig beschlossen

Die Firma L+N Recycling GmbH hat am 19.12.2023 einen Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 16 Abs. 1 BImSchG zur wesentlichen Änderung der bestehenden Kühlgeräte- und Elektroaltgeräterecyclinganlage gestellt.

 

Herr Funk von der Fa. L + N Recycling GmbH und Herr Architekt Hoeber stellten die Planung vor.

 

Das Änderungsvorhaben beinhaltet im Wesentlichen:

 

a)      den Umbau, die bauliche Erweiterung und die Nutzungsänderung des bestehenden offenen Lagergebäudes LG 2 (Fl.Nr. 1868) in eine geschlossene Betriebshalle (neu: HT 6),

b)      die räumliche Verlagerung der Kühlgeräterecyclinganlage aus HT1 (Fl.Nr. 1866) in HT 6 unter gleichzeitiger kompletter maschineller Erneuerung sowie Änderung von Verfahrensschritten jeweils der Stufe 2 (Stufe 1 bleibt unverändert), verbunden mit einer Erhöhung der Behandlungskapazität 48 t/Tag bei unverändert maximal 60 Kühlgeräten/Stunde,

c)      die Verlegung der Elektroaltgerätebehandlung (manuelle Zerlegung) für Großgeräte sog. „weiße Ware“ (SG 4) aus HT 4 (Fl.Nr. 1867) in HT 1,

d)      den dauerhaften Verzicht auf Errichtung und den Betrieb der in HT 2 und HT 3 (Fl.Nr. 1866) genehmigten, jedoch nicht realisierten Anlage zur maschinellen Aufbereitung von Elektroschrott sowie den weiteren Betrieb der Elektroaltgerätebehandlung (manuelle Zerlegung) für Kleingeräte (SG 5), Großgeräte/Computer (SG 4) und Bildschirmgeräte (SG 2) in HT 2 (Verzicht auf die genehmigte, jedoch nicht realisierte Verlegung der Elektroaltgerätebehandlung in HT 5, Fl.Nr. 1867),

e)      den Abriss der bisherigen Lagerhalle LG 1 (Fl.Nr. 1868) und die Verlagerung der darin bestehenden Lagerung von Ausgangsfraktionen in HT 3, HT 4 und HT 5,

f)       die Errichtung und den Betrieb einer neuen, dreiseitig geschlossenen Lagerhalle LG 1 (Fl.Nr. 1868) für Elektroaltgeräte (Kleingeräte der SG 5 und Bildschirmgeräte der SG 2) in Verlängerung der bestehenden Schallschutzwand auf der Westseite des Grundstücks,

g)      diverse Verlagerungen von Lager- und Umschlagsbereichen auf dem Betriebsgelände (Polystyrollagerung von AG1-S nach AG2-N, Containerlagerung von AG2-N nach AG1-S, Containerentladungen (SG 4 und gemischte SG) künftig nördlich von HT 1, Lagerung von Kühlgeräten (SG 1) künftig in HT 1,

h)      die Reduzierung der Gesamtlagerkapazität für nicht gefährliche Abfälle um 30 t auf 370 t und für Eisenmetalle um 20 t auf 100 t sowie die Erhöhung für gefährliche Abfälle um 30 t auf 250 t und für Nichteisenmetalle um 20 t auf 40 t,

i)        die Erhöhung der Behandlungskapazität der manuellen Zerlegung von Elektroaltgeräten der SG 4 auf 52,8 t/Tag,

j)        die Reduzierung der Betriebszeiten an Samstagen auf 7:30 Uhr bis 20:00 Uhr.

 

 

Immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht:

 

Die immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht des Vorhabens ergibt sich hinsichtlich

  • der Kühlgeräterecyclinganlage aus Nr. 8.10.1.1 GE des Anhangs 1 zur 4. BImSchV und
  • der Elektroaltgeräterecyclinganlage aus Nr. 8.11.2.1 GE des Anhangs 1 zur 4. BImSchV.

 

Die Lager für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle (Ein- und Ausgangsfraktionen der Kühlgeräte- und Elektroaltgeräterecyclinganlage) stellen Nebeneinrichtungen i.S.v. § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 4. BImSchV zu den o.g. Anlagen dar, auf die sich deren Genehmigungserfordernis erstreckt, wobei auch die Lageranlagen für sich selbst dem Genehmigungserfordernis nach Nr. 8.12.1.1 GE des Anhangs 1 zur 4. BImSchV (bzgl. nicht gefährliche Abfälle bzw. Eisen- und Nichteisenschrotte) unterliegen. Es bedarf jedoch nur einer Genehmigung (§ 1 Abs. 4 der 4. BImSchV).

Einschluss anderer, die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen:

 

Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung schließt andere, die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Erlaubnisse und dgl. (z.B. Baugenehmigung, Erlaubnis nach der Betriebssicherheitsverordnung, wasserrechtliche Indirekteinleitergenehmigung, etc.), mit Ausnahme von insbesondere Planfeststellungen und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 i.V.m. § 10 WHG (§ 13 BImSchG).

 

Vorzeitiger Beginn der Errichtung:

 

Gleichzeitig hat die Firma einen Antrag auf Zulassung des vorzeitigen Baubeginns nach § 8a Abs. 1 BImSchG gestellt. Gegenstand dieses Antrages ist der abschnittsweise Abbruch des Lagergebäudes LG 1 mit Verlagerung der darin gelagerten Ausgangsfraktionen in die Hallenteile HT 3 und 5 sowie die Errichtung der neuen Lagerhalle LG 1 (neu).

 

 

Hinweis: Nach den Vollzugshinweisen „Verfahrensbeschleunigung durch Teilgenehmigungen und Vorzeitigen Baubeginn“ der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI), Stand 19.04.2023, die den bayerischen Vollzugsbehörden mit Schreiben des Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz vom 24.05.2023 als Erkenntnisquelle zur Verfügung gestellt wurden, kommt, soweit im Genehmigungsverfahren ein Einvernehmen einzuholen ist, diese Pflicht im Rahmen der Zulassung des vorzeitigen Baubeginns nicht zum Tragen, um die Beschleunigungsfunktion des vorzeitigen Beginns nicht zu sehr zu behindern.

 

Die Gemeinde Bubesheim wird im Hinblick auf den Antrag nach § 16 Abs. 1 BImSchG um Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB gebeten und um Abgabe einer Stellungnahme nach § 11 der 9. BImschV.


Beschluss:

Der Gemeinderat Bubesheim erteilt den geplanten Bauvorhaben und Änderungen der Firma L+N Recycling GmbH das gemeindliche Einvernehmen.

 

Mit dem Antrag auf vorzeitigen Baubeginn besteht ebenfalls Einverständnis.