Nach Art. 19 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Waldgesetzes (BayWaldG) muss die Bewirtschaftung der Körperschaftswälder auf ein gültiges Forstbetriebsgutachten gestützt sein. Die Laufzeit und damit auch die Gültigkeit des bisherigen Forsteinrichtungswerks für den Gemeindewald Kötz hat die Laufzeit vom 01.01.2012 bis 31.12.2031. Gemäß § 4 Abs. 2 der Körperschaftswaldverordnung (KWaldV) wird nach 10 Jahren eine Zwischenbilanz durchgeführt, und der Hiebsatz für das folgende Jahrzehnt festgelegt.

 

Auszug aus dem Forstbetriebsgutachten 2012-2031:

„Die Zielsetzung lag bei der natürlichen und künstlichen Verjüngung der eingereihten Bestände in standortgerechte Mischbestände unter Beachtung der Klimaentwicklung.

Sollten die Voranbauten im Distrikt VIII Russbaum zu fortschreitenden zwangsweisen Holzanfällen führen, wird zur Vermeidung von Holzentwertungen vorgeschlagen, die Verjüngung flächig vorzunehmen und Fehlstellen, soweit nicht bereits Fichtenanflug vorhanden ist, mit Douglasie, Edellaubholz oder Eichen, Roteichen auszupflanzen.

In Altdurchforstungen sollten die Kronen von ausgewählten Laubhölzern, Lärchen und Kiefern konsequent ausgebaut werden, um frühzeitig die Samenproduktion zu fördern. Die Stabilität von Fichtenbeständen sollte durch maßvolle niederdurchforstungsartige Eingriffe als Kollektiv erhalten werden. Eine Starke Auflichtung wird die flächige natürliche Verjüngung zu sehr fördern und die nicht vorbereiteten Bestände zu sehr destabilisieren.

Regelmäßige Pflege der Jungdurchforstungen. Förderung gut geformter Laubholzarten und ausgewählter Fichten. Gut geformte Laubhölzer frühzeitig herauspflegen.

Intensivieren der Jungwuchspflege.

Nach Eindämmen bzw. Abschalten des Wildverbisses sollten Unkrautbekämpfung, Nachbessern von Fehlstellen, Negativauslesen im Laubholz, Mischwuchsregulierung zugunsten von zielgerechten Baumarten und Standraumregulierungen in dichten, nicht differenzierter Fichtebeständen konsequenter durchgeführt werden. Diese Maßnahmen bestimmen das ganze weitere Bestandleben positiv.“

Abnutzungsfläche (Ertragsregelung und Hiebsatz):

Aus den waldbaulichen Einreihungsflächen der Endnutzungsbestände des schlagweisen Hochwaldbetriebes ergeben sich Abnutzungsflächen von

0,27 ha/Jahr im 1. Zeitabschnitt und

0,48 ha/Jahr im 2. Zeitabschnitt.

In zwanzig Jahren sollen demnach 7,50 ha der Verjüngungsbestände im schlagweisen Hochwaldbetrieb genutzt werden.

 

Die Zwischenbilanz hat die AELF Krumbach-Mindelheim als zuständige Forstbehörde nun vorgelegt. Die Überprüfung zeigt, dass die planmäßige Betriebsausführung fachlich einwandfrei erfolgte. Besondere Anerkennung verdient das Bemühen, den Fichtenanteil zugunsten standortgerechter und klimastabiler Mischbaumarten zu reduzieren. Der Hiebeinsatz für den zweiten Zeitabschnitt in Höhe von 300 fm/Jahr wird als realistisch eingestuft.

 

Der Gemeinderat nimmt davon Kenntnis.