Beschluss: einstimmig beschlossen

Der Sohn des Eigentümers des Grundstückes Fl. Nr. 1393/0, Ulmer Straße 2, Gemarkung Großkötz möchte den bestehenden landwirtschaftlichen Leerstand abbrechen und auf dem 4.010 m² großen Grundstück neuen Wohnraum schaffen.

Das Plangebiet befindet sich im Nord-Westen des Ortsteils Großkötz im Anschluss an ein bestehendes Mischgebiet mit aktiver Landwirtschaft sowie Wohnbebauung. Im Norden wird das Gebiet durch Wohngebäude sowie Grünflächen begrenzt, im Süden verläuft die Ulmer Straße (Kreisstraße GZ 5), über die das Plangebiet erschlossen wird. Im Westen schließen landwirtschaftlich genutzte Flächen an. Das Plangebiet selbst ist derzeit ein leerstehendes landwirtschaftliches Anwesen.

Mit dem Bebauungsplan sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung von Wohnbauflächen im Innenbereich des Ortes Großkötz zur Deckung der Wohnbaulandnachfrage geschaffen werden.

Die Gemeinde Kötz verfügt über einen rechtskräftigen Flächennutzungsplan (FNP). Für das Plangebiet stellt dieser Mischgebiet sowie im Norden eine Grünfläche dar. Der Bebauungsplan ist somit gem. § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.

Ein Lageplan (ohne Maßstab) ist zur Übersicht beigefügt:

Die Vorsitzende übergab dem Planer, Herrn Riedler von der Konstruktionsgruppe Bauen, Augsburg, das Wort zur Vorstellung des Entwurfs. Zur besseren Beurteilung der Höhenunterschiede innerhalb des Baugebiets wird eine 3 D-Animation gewünscht.

 

Folgende Punkte wurden noch angeregt:

Entwässerung:                                  Vorhabensträger soll Erschließungsstraße mit Sickerschächten bauen.

Einfriedung:                                       Nachdem immer wieder Befreiungen wegen der festgesetzten Zaunhöhe erteilt werden müssen, soll diese Festsetzung nochmals überarbeitet werden.

Garagen/Nebengebäude:             außerhalb der Baugrenzen nicht zulässig.

Grünflächen:                                     Hochstammbäume & Sträucher streichen.


Beschluss:

Die Gemeinde Kötz beschließt auf Grundlage des § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes „Beim Ziegelstadel“ gemäß § 30 Abs. 1 BauGB.