Beschluss: einstimmig beschlossen

Zurzeit findet die Friedhofskalkulation für den Zeitraum 2023 – 2026 statt. Hierzu muss noch vom Gemeinderat der kalkulatorische Zinssatz festgelegt werden.

 

Zu den nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten gehört gem. Art. 8 Abs. 3 Sätze 1 und 2 i. V. mit Abs. 2 Satz 1 KAG auch die angemessene Verzinsung des Anlagekapitals, durch die die Kosten der Kapitalnutzung zum Ansatz kommen. Der Zinserlös stellt für die Gemeinde das Entgelt für das in die kostenrechnende Einrichtung eingebrachte Anlagekapital dar. Bei der kalkulatorischen Verzinsung geht es nicht um die Zinsen der Refinanzierung am Kapitalmarkt, sondern um einen Ausgleich dafür, dass das in der Einrichtung der Gemeinde gebundene Kapital von ihr nicht anderweitig als verzinsliche Kapitalanlage genutzt werden kann.

Art. 8 Abs. 3 Satz 1 KAG spricht von einer angemessenen Verzinsung des Anlagekapitals, sagt aber über einen konkreten Zinssatz ebenso wenig aus wie das kommunale Haushaltsrecht.

Der Einrichtungsträger kann dabei wählen, ob der kalkulatorische Zinssatz für die jeweilige Kalkulationsperiode nach aktuellen Gegebenheiten jeweils aktualisiert wird und dementsprechend schwankt oder ob er einen, auf längere Sicht beizubehaltenden Zinssatz wählt, der sich dementsprechend an langfristige Prognosen orientiert hat.

Die Gemeinde Bubesheim hat beim letzten Kalkulationszeitraum 2019-2022 einen kalkulatorischen Zinssatz von 3 % beschlossen.

Ebenso sollten alle kostendeckenden Einrichtungen den gleichen kalkulatorischen Zinssatz zu Grunde legen. Bei der Kalkulation der Wassergebühren wurden ebenfalls schon 3 % für den kalkulatorischen Zinssatz festgelegt.


Beschluss:

Der Gemeinderat Bubesheim beschließt für die Friedhofskalkulation 2023-2026 den kalkulatorischen Zinssatz von bisher 3 % beizubehalten.