Beschluss: einstimmig beschlossen

Bei der Verwaltung ging ein Antrag auf Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h für die Ortseinfahrt Ebersbach von Wettenhausen kommend ein.

 

Vom Antragsteller liegt keine Begründung vor, welche Gegebenheiten für eine Geschwindigkeitsbegrenzung sprechen, da auf diesem Teil der Wettenhauser Straße nur ein geringes Verkehrsaufkommen herrscht.

Dabei handelt es sich im Durchschnitt um ca. 350 Kfz ortseinwärts täglich.

 

Rechtlich ist eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf Tempo 30 nur aus folgenden Voraussetzungen zulässig:

 

1.    aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs [§45, Absatz 1 StVO]

2.    aus Gründen des Schutzes angrenzender Nutzungen (z. B. KiGa/KiTa, Schulen, Alten-und Pflegeheimen und Krankenhäusern [§45, Absatz 9 StVO]

3.    aus Gründen des Schutzes vor Lärm und Abgasen (Immissionsschutzgutachten erforderlich)

 

und bedarf besonderer Sicherheitserfordernisse, zum Beispiel:

 

-       im Bereich von Kindergärten, Schulen, Krankenhäusern, etc.

-       bei hohem Fußverkehrsaufkommen

-       bei hohem Radverkehrsaufkommen

-       bei hohem Querungsbedarf

-       an Stellen mit vielen Unfällen oder besonderer Gefährdungssituation

 

 

Eine Stellungnahme bei der Polizei wurde angefordert, jedoch wird diese erst nach Beschluss im Rahmen des Anhörverfahrens abgegeben.

 

Der Antrag kann nicht verwehrt werden, da dieser analog zur Anordnung der Geschwindigkeitsreduzierung der Kleinkötzer Straße auf 30 km/h von Juni 2022 ist.

 

Folgende Beschilderung ist für die Anordnung notwendig:

´        Ortseinfahrt Ebersbach von Wettenhausen kommend

´        Wettenhauser Straße auf Höhe der Linde (Baum) ortsauswärts

 


Beschluss:

Der Bau-, Umwelt- und Grundstücksausschuss Kötz beschließt die Anordnung der Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h auf einem Teilstück der Wettenhauser Straße in Ebersbach. Die Verwaltung wird mit der hierfür notwendigen Schilderbeschaffung beauftragt.