Antrag Nr. K-08/2023, Gemarkung Kleinkötz (An der Schießmauer 53)

Nutzungsänderung: Teilumbau Kellerraum zu Kleingewerbe Kosmetik

 

Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren

 

Bauplanungsrecht:

Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des § 30 BauGB (BP „An der Schießmauer“)

 

Bauordnungsrecht:

Der Ausbau des Kellerraumes stellt keine Hürde für das Bauplanungsrecht dar, da keine äußeren Veränderungen am Gebäude vorgenommen werden.

 

Erschließung:

Das Grundstück ist voll erschlossen.

 

Wasser-/ und Kanalanschluss:

Sowohl Wasser als auch Kanal wird an die vorhandenen Systeme angeschlossen.

 

Stellplatzsatzung:

Das Bauvorhaben löst nunmehr eine Stellplatzverpflichtung aus. Für dieses Vorhaben ist ein weiterer KFZ-Stellplatz herzustellen. Dieser ist vor Betriebsaufnahme herzustellen.

 

Abstandsflächensatzung:

Die Festsetzungen der Abstandsflächensatzung werden durch die Sanierung nicht berührt. Die Außenmauern werden nicht verändert.

 

Die Bürgermeisterin der Gemeinde Kötz erklärt den Bauantrag mit der Nr. 08/2023, Gemarkung Kleinkötz am 17.04.2023 als Genehmigungsfreistellung in eigener Zuständigkeit.

 

 

Antrag Nr. K-09/2023, Gemarkung Großkötz (Finkenweg 1)

Aufstockung eines Nebengebäudes (Hobbyraum mit Lagerräumen)

 

Antrag auf Baugenehmigung

 

Bauplanungsrecht:

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich § 34 BauGB.

 

Bauordnungsrecht:

Größe und Ausmaß des Vorhabens überschreiten die Genehmigungsfreiheit gem. Art. 57 BayBO. Der Antrag ist daher ordnungsgemäß gestellt.

 

Erschließung:

Das Grundstück ist voll erschlossen.

 

Wasser-/ und Kanalanschluss:

Sowohl Wasser als auch Kanal wird an die vorhandenen Systeme angeschlossen.

 

Stellplatzsatzung:

Der beantragte Anbau löst keine zusätzlichen Kfz-Stellplätze aus.

 

Abstandsflächensatzung:

Die Abstandsflächensatzung der Gemeinde Kötz wurde angewandt, Im Norden des Grundstückes überschreitet die Abstandsfläche die Grundstücksgrenze um 1,53 m. Eine entsprechende Abstandsflächenübernahme des angrenzenden Nachbarn liegt vor.

 

Die Gemeinde Kötz hat über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden. Versagungsgründe liegen nicht vor.

 

Das Bauvorhaben wurde im Rahmen der laufenden Verwaltung mit Stellungnahme der Gemeinde vom 31.03.2023 an das Landratsamt Günzburg zur Genehmigung weitergeleitet.

Die Genehmigung wurde zwischenzeitlich erteilt.

 

 

Antrag Nr. K-11/2023, Gemarkung Großkötz (Bert-Brecht-Str. 6)

Anbau von zwei Wohnungen und einer Doppelgarage

 

Antrag auf Baugenehmigung

 

Bauplanungsrecht:

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich § 34 BauGB.

 

Bauordnungsrecht:

Größe und Ausmaß des Vorhabens überschreiten die Genehmigungsfreiheit gem. Art. 57 BayBO. Der Antrag ist daher ordnungsgemäß gestellt.

 

Erschließung:

Das Grundstück ist voll erschlossen.

 

Wasser-/ und Kanalanschluss:

Sowohl Wasser als auch Kanal wird an die vorhandenen Systeme angeschlossen.

 

Stellplatzsatzung:

Das Bauvorhaben löst nunmehr eine Stellplatzverpflichtung aus. Für dieses Vorhaben sind insgesamt 13 Kfz-Stellplätze herzustellen. Diese sind vor Baufertigstellung herzustellen. 

 

Abstandsflächensatzung:

Die Festsetzungen der Abstandsflächensatzung werden durch die Sanierung nicht berührt.

 

Die Gemeinde Kötz hat über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden. Versagungsgründe liegen nicht vor.

 

Das Bauvorhaben wurde im Rahmen der laufenden Verwaltung mit Stellungnahme der Gemeinde vom 17.04.2023 an das Landratsamt Günzburg zur Genehmigung weitergeleitet.

Die Genehmigung ist derzeit noch nicht erteilt.

 

 

Antrag Nr. K-14/2023, Gemarkung Großkötz (Ortsstraße 48)

Anbau an das bestehende Feuerwehrhaus

 

Die Bauherrin möchte auf dem Grundstück Fl.Nrn. 2374/1 u. 2374/2, Ortsstraße 48, Gemarkung Großkötz an das bestehende Feuerwehrhaus anbauen.

 

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Brühl und Günzteile“.

 

Die Stellplatzsatzung der Gemeinde Kötz findet hier keine Anwendung, da es sich nur um den Anbau von Büro- und Lagerräumen handelt.

 

Die Abstandsflächensatzung wurde angewandt.

 

Die Gemeinde hat über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden. Versagungsgründe, die sich aus dem §§ 31,33 – 35 BauGB ergeben, liegen nicht vor.

 

Bei dem Gebäude handelt es sich um Gebäudeklasse 1 (freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m). Laut Geschäftsordnung § 11 Abs. 2 Nr. 4c liegt die Zuständigkeit zur Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens bei der 1. Bürgermeisterin bzw. im Fall der Verhinderung gemäß § 15 der Geschäftsordnung bei den weiteren Bürgermeistern, in diesem Fall also bei der 1. Bürgermeisterin

 

Die 1. Bürgermeisterin der Gemeinde Kötz erteilt dem Bauantrag mit der Nr. K-14/2023, Gemarkung Großkötz am 08.05.2023 das gemeindliche Einvernehmen in eigener Zuständigkeit

 

 

Der Bau-, Umwelt- und Grundstücksausschuss Kötz nimmt Kenntnis.