Beschluss: einstimmig beschlossen

Am 11.10.2018 wurde durch den Landkreis Günzburg, die Städte, Märkte und Gemeinden des Landkreises Günzburg, mit Ausnahme der Stadt Günzburg, die Verwaltungsgemeinschaften im Landkreis Günzburg und zahlreiche Zweckverbände im Landkreis Günzburg durch Abschluss einer Zweckvereinbarung die interkommunale Zusammenarbeit im Datenschutz besiegelt. Am 26.05.21 ist gemäß § 5 der Zweckvereinbarung als weiteres Mitglied noch der Zweckverband Digitale Schule im Landkreis Günzburg dem Verbund beigetreten.

 

Gegenstand dieser Vereinbarung ist durch Bestellung eines gemeinsamen behördlichen Datenschutzbeauftragten den Datenschutz bei den Mitgliedern effizienter zu gestalten sowie eine fachlich kompetente und wirtschaftliche Erfüllung der Datenschutzaufgaben gewährleisten zu können.

 

§ 2 Nr. 2 der Zweckvereinbarung bestimmt, dass der Landkreis zu diesem Zweck eine geeignete Fachkraft mit einem Umfang von 39 Wochenstunden als Datenschutzbeauftragte bereitstellt. Nach dem Ausscheiden von Frau Elbs nimmt seit 1.3.21 Frau Olga Puz diese Funktion wahr. Bis heute wurden die erforderlichen datenschutzrechtlichen Grundstrukturen aller Beteiligten weitestgehend umgesetzt. Die Zusammenarbeit bei datenschutzrechtlichen Fragestellungen im Alltagsgeschäft läuft reibungslos.

 

Im Zusammenhang mit der Etablierung eines eigenen behördlichen Datenschutzbeauftragten für den Landkreis Günzburg selbst, sowie den dazugehörigen Eigenbetrieben und Zweckverbänden zum 1.4.23 hat sich Frau Puz auf Nachfrage bereit erklärt, im Rahmen ihres Vollzeitpensums zwischenzeitlich einen Stellenanteil von 0,25 VZÄ für den Landkreisdatenschutz bereitstellen zu können. Auf der Bürgermeisterversammlung am 09.11.22 wurde diese Option mit den anwesenden Bürgermeistern der Mitgliedsgemeinden beraten. Die von den Gemeinden zu erhebende Umlage für die Erstattung der Personalkosten würde sich dementsprechend verringern. Zu dieser Verfahrensweise wurde einhellige Zustimmung signalisiert.

 

Um diesen Weg nun zu verwirklichen, ist die Änderung der Zweckvereinbarung erforderlich. Der in § 2 Nr. 2 genannte Umfang der Stundenzahl der Datenschutzbeauftragten muss dementsprechend von bisher 39 Stunden auf 29,25 Stunden reduziert werden. Die übrigen 9,75 Stunden werden dem Landkreis zur Verfügung gestellt.


Beschluss:

Die Gemeinschaftsversammlung stimmt dem beigefügten Entwurf der Änderungsvereinbarung über die Zusammenarbeit im Datenschutz zu.

Textfeld: