Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 2, Anwesend: 11, Befangen: 0

Seitens des Eigentümers des Grundstückes Fl. Nr. 228/2, Gemarkung Bubesheim, ist beabsichtigt, das bisher als privater Garten genutzte Grundstück Flur-Nr. 228/2, Gemarkung Bubesheim, für eine Wohnbebauung mit einem Einfamilienhaus zu nutzen. Das Plangebiet selbst ist bereits mit einem Gartenhaus in der Mitte des Grundstückes bebaut. Aufgrund der Situation, dass sich das Plangebiet am westlichen Rand zu ca. einem Drittel außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage von Bubesheim befindet, wäre eine bauliche Nutzung des unbebauten Flurstücks aktuell nur innerhalb der Privilegierung gemäß § 35 BauGB (Bauen im Außenbereich) zulässig. Um eine wohnbauliche Nutzung ohne Privilegierung zu ermöglichen, soll daher für das Gebiet eine Satzung zur Einbeziehung in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil erlassen werden. Für den bebauten Bereich in der unmittelbaren Umgebung des Plangebiets existiert bislang kein Bebauungsplan, sodass dieser gem. § 34 BauGB als unbeplanter Innenbereich zu bewerten ist. Durch die Einbeziehungssatzung ist der einbezogene Bereich nunmehr ebenfalls gemäß den Vorgaben von § 34 BauGB zu beurteilen.

 

Durch die Satzung wird eine zusätzliche Fläche von rd. 221 m² in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einbezogen. Die Vereinbarkeit der Einbeziehungssatzung mit der geordneten städtebaulichen Entwicklung ist gegeben, da es sich bei der einbezogenen Fläche lediglich um eine kleine Fläche im direkten Anschluss an den zusammenhängenden Siedlungsbereich handelt. Eine entsprechende Vorprägung ist durch die Bebauung und Nutzung der angrenzenden Flächen des Ortsbereiches gegeben. Der Bebauung in Bubesheim kommt das für eine nach der Siedlungsstruktur angemessene bauliche Fortentwicklung notwendige Gewicht zu. Bei der Bebauung in Bubesheim handelt es sich um eine ländlich geprägte Siedlung, die von einer Mischnutzung aus Landwirtschaften und Wohngebäuden bzw. ehemals landwirtschaftlichen Anwesen geprägt ist. Die vorhandenen Nebenanlagen sind als Teil der landwirtschaftlichen Hofstellen für eine organische dörfliche Siedlungsstruktur kennzeichnend. Die auf dem Grundstück und der Umgebung bestehende Bebauung vermittelt einen Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit. Eine Arrondierung des Ortsrandes bietet sich gemäß vorliegender Planungskonzeption an. Bereits zum jetzigen Zeitpunkt erscheint der Planbereich durch die auf ihm bestehende Nutzung als Garten mit Gartenhaus für Außenstehende als zum Bebauungszusammenhang von Bubesheim zugehörig.

 

Herr Wiegand von Kling Consult stellte den Entwurf der Einbeziehungssatzung vor und beantwortete die Fragen der Gremiumsmitglieder. Er teilte mit, dass die Frage der Erschließung, insbesondere der Anschluss an die Kanalisation noch zu klären ist. Auf Rückfrage aus dem Gremium, informierte Herr Wiegand, dass über den städtebaulichen Vertrag sichergestellt werden muss, dass für den angrenzenden Landwirt keine Nachteile entstehen. Dieser wird zwischen Gemeinde und Grundstückseigentümer geschlossen und muss bis zum Satzungsbeschluss vorliegen.


Beschluss:

Der Gemeinderat der Gemeinde Bubesheim beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung der Einbeziehungssatzung „Flur-Nr. 228/2".