Beschluss: einstimmig beschlossen

Durch das zum 1.1.94 in Kraft getretene BayÖPNVG wurde Planung, Organisation und Sicherstellung des ÖPNV im Freistaat Bayern den Landkreisen und kreisfreien Gemeinden als freiwillige Aufgabe übertragen. Zur Durchführung wurde ein Nahverkehrsplan aufgestellt. Der Plan für den Lkr. Günzburg wurde 2010 erstellt. Durch Änderungen hat die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs zum 1.1.22 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen. Dies war im ursprünglichen Plan nicht berücksichtigt, weshalb der Landkreis Günzburg nun eine Teilfortschreibung des Nahverkehrsplans mit dem Baustein Barrierefreiheit vorzunehmen hat. Grundlage war eine aktuelle und differenzierte Bestandsaufnahme der eingesetzten Fahrzeuge und Haltestellen. Nach der Bestandsaufnahme und Feststellung der erforderlichen Maßnahmen erfolgt eine Prioritäteneinstufung. Die Schritte zur Umsetzung notwendiger Maßnahmen werden anschließend in einem Umsetzungsplan zusammengefasst.

Der Landkreis Günzburg ist zwar als Aufgabenträger zuständig für den ÖPNV. Für die Umsetzung der Haltestellen-Maßnahmen ist der Landkreis allerdings nicht unmittelbar zuständig sondern die Straßenbaulastträger und die Gemeinden.

Gem. § 9 Abs. 1 Satz 2 Straßengesetz haben die Träger der Straßenbaulast nach ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder zu verbessern und dabei die sonstigen Belange, einschließlich Umweltschutz sowie die Belange von Menschen mit Behinderungen und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung mit dem Ziel, möglichst weitreichende Barrierefreiheit zu erreichen, zu berücksichtigen.

 

Eine vollständige Barrierefreiheit liegt dann vor, wenn Anlagen und Verkehrsmittel für Menschen mit Behinderung in allgemein üblicher Weise und ohne besondere Erschwernis sowie ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind. Für das Zusammenspiel von Haltestellen und Fahrzeugen gilt dabei die Zielsetzung, dass die Reststufe (vertikal) bzw. der Restspalt (horizontal) zwischen Hochbord und Fahrzeugeinstig 5 nicht überschreiten sollte. Die restlichen technischen Anforderungen sind dem Plan zu entnehmen.

 

Die Grundsätze zur Barrierefreiheit gelten im Hinblick auf die Haltestellen in folgenden Fällen nicht:

-          Haltestellen ohne vorhandenen, befestigten Gehweg müssen nicht über Hochborde verfügen

-          Bestehende Hochborde mit 16cm Höhe können akzeptiert werden, sofern es sich nicht um eine zentrale Haltestellt mit hohem Fahrgastaufkommen, um eine Haltestelle in direkter Nähe zu relevanten Einrichtungen für Mobilitätseingeschränkte handelt oder Umbaumaßnahmen im Haltestellenbereich durchgeführt werden

-          Haltestellen, deren Umbau bzw. die Anfahrt durch die eingesetzten Fahrzeuge aus konstruktiven und /oder technischen Gründen nicht möglich ist.

-          Haltestellen deren Umbau nur unter Mitbenutzung privater Grundstücke bzw. dem Eingriff in private Rechte möglich ist

-          Haltestellen, die nicht im Linienbetrieb angefahren werden

Bei Umbau- oder Neubaumaßnahmen gilt die Barrierefreiheit allerdings generell herzustellen.

Da nicht alle Umbaumaßnahmen zeitgleich und zeitnah erfolgen können, erfolgt eine Priorisierung.

 

In erster Priorität sind Haltestellen in zentralen Bereichen (Ortszentren, Schulen, Bahnhöfe, Einkaufszentren bzw. größere Einkaufsmöglichkeiten und Umsteigepunkte), sowie in der Nähe von Einrichtungen für mobilitätseingeschränkte Personen barrierefrei herzustellen.

 

Zweite Priorität haben Haltestellen in dicht besiedelten Wohngebieten und größeren bedeutenden Ortsteilen.

 

In dritter Priorität sind Haltestellen in dünn besiedelten Wohngebieten, kleineren Ortsteilen oder in Bereichen ohne barrierefreie Zu- und Abwegung anzupassen sowie Haltestellen, deren Bestand nicht langfristig gesichert ist.

 

Haltestellen die lediglich von Bedarfsverkehren bedient werden oder in Ortschaften unter 200 Einwohnern liegen fallen unter die vierte Priorität.

 

Für die Beurteilung wurde ein Haltestellenkataster angefertigt. Die bestehenden Haltestellen sollen Kategorien zugeordnet werden (A keine Maßnahme erforderlich, da bereits vollständig barrierefrei, B Prioritätenstufen 1-4, C kein Ausbau da Ausnahme)

Zur Herstellung der vollständigen Barrierefreiheit ist gem. § 3 PBefG auch eine Mitwirkung der Personenbeförderungsunternehmen durch Bundesrecht vorgegeben.

 

Um die Ziele der Barrierefreiheit zu erreichen, wurde die Erstellung konkreter Stufenpläne durch die für Umsetzung zuständigen Straßenbaulastträger und Gemeinden empfohlen.

 

Der Kreisausschuss hat am 30. Januar 2022 von dem Entwurf des Endberichts (siehe Anlage) Kenntnis genommen und die Kreisverwaltung damit beauftragt, das gesetzlich vorgeschriebene Beteiligungsverfahren (Art. 13 Abs. 2 Satz 2 BayÖPNVG) durchzuführen.

 

Die Gemeinde Bubesheim hat Gelegenheit bis 15.02.2023 Stellung zu nehmen.

 

 

 


Beschluss:

Der Gemeinderat Bubesheim nimmt vom Entwurf des Endberichts im Rahmen des Beteiligungsverfahren Nahverkehrsplan Landkreis Günzburg im Punkt Barrierefreiheit Kenntnis und erhebt keine Einwendungen.