Sitzung: 08.12.2022 Gemeinschaftsversammlung
Beschluss: einstimmig beschlossen
Durch interne
personelle Umstrukturierungen war es Herrn Stolz nicht mehr möglich die
erforderlichen Voraussetzungen für das Weiterbestehen seiner Bestellung zum
Standesbeamten zu erfüllen.
Gem. § 3 Abs. 1
Satz 2 AVPStG ist die Bestellung zu widerrufen wenn der Standesbeamte
1.
währen
eines zusammenhängenden Zeitraums von mehr als einem Jahr keine Beurkundung in
einem Personenstandsregister mehr vorgenommen oder
2.
während
eines Zeitraums von fünf Jahren nicht im erforderlichen Maß an
Fortbildungsveranstaltungen für Standesbeamte teilgenommen hat.
Die
letzte Beurkundung in einem Personenstandsregister wurde von Herrn Stolz am
02.03.2021 vorgenommen.
Die
letzte Fortbildungsveranstaltung (in Bayern sog. 40-Punkte-Lehrgang) wurde im
Dezember 2017 besucht, d.h. er müsste bis spätestens Dezember 2022 wieder den
geforderten Wochenlehrgang absolvieren.
Außerdem
ist die Signaturkarte von Herrn Stolz, welche für die elektronische Signatur im
Standesamt erforderlich ist, im Oktober 2022 bereits abgelaufen und müsste somit
gebührenpflichtig neu beschafft werden.
Aufgrund
der vorliegenden Tatbestände ist sowohl seine Bestellung zum Standesbeamten vom
17.02.2016 als auch die Ernennung zum stellvertretenden Leiter des Standesamts
Kötz vom 17.02.2016 mit sofortiger Wirkung zu widerrufen.
Beschluss:
Die Bestellung
zum Standesbeamten und die Ernennung zum stellvertretenden Leiter des
Standesamts Kötz, für Herrn Peter Stolz, werden mit sofortiger Wirkung
widerrufen.