Beschluss: einstimmig beschlossen

Durch interne personelle Umstrukturierungen war es Herrn Stolz nicht mehr möglich die erforderlichen Voraussetzungen für das Weiterbestehen seiner Bestellung zum Standesbeamten zu erfüllen.

Gem. § 3 Abs. 1 Satz 2 AVPStG ist die Bestellung zu widerrufen wenn der Standesbeamte

1.    währen eines zusammenhängenden Zeitraums von mehr als einem Jahr keine Beurkundung in einem Personenstandsregister mehr vorgenommen oder

2.    während eines Zeitraums von fünf Jahren nicht im erforderlichen Maß an Fortbildungsveranstaltungen für Standesbeamte teilgenommen hat.

 

Die letzte Beurkundung in einem Personenstandsregister wurde von Herrn Stolz am 02.03.2021 vorgenommen.

Die letzte Fortbildungsveranstaltung (in Bayern sog. 40-Punkte-Lehrgang) wurde im Dezember 2017 besucht, d.h. er müsste bis spätestens Dezember 2022 wieder den geforderten Wochenlehrgang absolvieren.

Außerdem ist die Signaturkarte von Herrn Stolz, welche für die elektronische Signatur im Standesamt erforderlich ist, im Oktober 2022 bereits abgelaufen und müsste somit gebührenpflichtig neu beschafft werden.

 

Aufgrund der vorliegenden Tatbestände ist sowohl seine Bestellung zum Standesbeamten vom 17.02.2016 als auch die Ernennung zum stellvertretenden Leiter des Standesamts Kötz vom 17.02.2016 mit sofortiger Wirkung zu widerrufen.


Beschluss:

Die Bestellung zum Standesbeamten und die Ernennung zum stellvertretenden Leiter des Standesamts Kötz, für Herrn Peter Stolz, werden mit sofortiger Wirkung widerrufen.