Sitzung: 08.12.2022 Gemeinschaftsversammlung
Nach Art. 40 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 1 KommZG i.V. m. 102 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO) ist die Jahresrechnung nach deren Aufstellung dem Gemeinderat bzw. der Gemeinschaftsversammlung vorzulegen.
a) Haushaltsreste:
Im Rahmen der Jahresrechnung ist über die Bildung von Haushaltseinnahmeresten und Haushaltsausgaberesten zu beschließen.
Für das Haushaltsjahr 2021 wurden keine Haushaltseinnahmereste (HER) und keine Haushaltsausgabereste (HAR) gebildet:
b) Jahresrechnung:
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Verwaltungshaushalt |
Vermögenshaushalt |
Gesamt |
Haushaltsansatz |
1.096.650 EUR |
236.000 EUR |
1.332.650 EUR |
Rechnungsergebnis |
1.101.687 EUR |
216.383 EUR |
1.318.070 EUR |
Veränderung |
0,46 % |
-8,31
% |
-1,09
% |
Der Haushalt ist gesamtheitlich ausgewogen. Überschreitungen wurden im Rahmen der Deckungsringe und der Deckungsreserve ausgeglichen.
Nach Durchführung der örtlichen Rechnungsprüfung und Aufklärung etwaiger Unstimmigkeiten hat die Gemeinschaftsversammlung alsbald, das Jahresergebnis festzustellen und über die Entlastung zu beschließen.
a) Haushaltsreste:
Die Gemeinschaftsversammlung nimmt davon Kenntnis, dass keine Haushaltsreste für 2021 gebildet wurden.
b) Jahresrechnung
Die Gemeinschaftsversammlung nimmt Kenntnis von der Jahresrechnung 2021.
Die Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2021 wird dem Rechnungsprüfungsausschuss zur örtlichen Prüfung vorgelegt.