Beschluss: einstimmig beschlossen

Der Verwaltung liegt ein Antrag zur Entschärfung der Parksituation in der Kirchstr. vor.

Die Anwohnerin moniert, dass Ausfahrten behindert oder zugeparkt werden. Das Parken vor Grundstückseinfahrten ist nicht erlaubt (§12 StVO). Ein Verstoß muss durch die Polizei geahndet werden.

Weiter beanstandet sie, dass keine Rettungsgasse vorhanden ist und das Parken in der Kurve.

Die Kirchstr. weist auf Höhe des Friedhofes eine Breite von 6,00 m auf, der Fliederweg eine Breite von 6m. Gem. § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO ist das Halten (und somit erst recht auch das Parken) an engen Straßenstellen verboten. Es muss also bestimmt werden, was eine enge Straßenstelle ist.

Hierfür richtet man sich an dem Erfordernis aus, dass ein Fahrzeug mit "normaler" Breite unter Einhaltung eines angemessenen Sicherheitsabstandes trotz des haltenden bzw. geparkten Fahrzeugs noch ungehindert durchfahren kann.

Gem. § 32 Abs. 1 Nr. 1 StVZO definiert sich die Fahrzeugbreite: Die höchstzulässige Breite darf bei Kraftfahrzeugen und Anhängern 2,55 m nicht überschreiten.

Um nun den erforderlichen Freiraum für den normalen Fahrverkehr zu erhalten, ist weiterhin zu bestimmen, wieviel seitlichen Sicherheitsabstand der Führer eines Normalfahrzeug vernünftigerweise benötigt, um zwischen haltenden oder geparkten Fahrzeugen oder anderen seitlichen Begrenzungen (z. B. dem einem Fahrzeug gegenüberliegenden Gehweg) vorbei zu fahren.

Im allgemeinen geht die Rechtsprechung hierfür von 50 cm (je 25 cm auf jeder Seite) aus. Aus der Addition der höchstzulässigen Fahrzeugbreite und dem erforderlichen Sicherheitsabstand würde sich eine erforderliche Mindestbreite für den Fahrverkehr von 3,05 m ergeben.

Ein einseitiges Parken wäre demnach in der Kirchstr. möglich, allerdings nicht vor Ein- und Ausfahrten.

 

Das Parken in Kurven ist ebenfalls durch § 12 StVO verboten. Vor Abzweigungen ist ein Abstand von 5m einzuhalten.

 

In beiden Fällen kann bei Verstoß die Polizei eingeschaltet werden.

 

Die polizeiliche Stellungnahme zur Situation ergab folgendes:

„Aus polizeilicher Sicht ist eine Anordnung des Zeichens 286 nicht notwendig und rechtlich nicht vorgesehen. Parkvorschriften sind allgemein in §12 StVO geregelt. Für die Situation an der Einmündung und an der Grundstücksausfahrt gilt einschlägig §12/II StVO. Somit ist das Parken dort grundsätzlich nicht erlaubt. Eine Beschilderung, die lediglich die gesetzliche Regelung wiedergibt, ist nicht vorgesehen. Gemäß VwV-StVO zu § 39 Nr. 2 sind diese nicht anzuordnen.

 

Bei Parkverstößen kann sich die Betroffene an die Polizei Günzburg wenden. „

 

Eine Verkehrsschau mit der Gemeinde, Landratsamt und Polizei wie im Antrag vorgesehen, sehen die Fachstellen nicht für notwendig.

 

Im Frühjahr 2019 wurde ein eingeschränktes Halteverbot gegenüber dem Schulberg bis zur Einmündung in den Fliederweg aufgestellt.

In der Sitzung vom 10.03.2020 wurde aufgrund der massiven Beschwerden der Bürger die Halteverbotsschilder wieder abmontiert. Gerade für die älteren Personen waren die Wege zu weit.

Um die Wege zu verkürzen, wäre ein direkter Zugang vom unteren Parkplatz zum Friedhof eventuell hilfreich. Eine Regelung durch Verkehrszeichen sieht die Verwaltung nicht notwendig.

 

 

 

Gemeinderat Christel frägt an, ob es nicht die Möglichkeit gibt, eine durchgezogene weiße Linie im Kurvenbereich zur Verdeutlichung des Nicht-Parkens anzubringen.

Die Vorsitzende erklärt, dass dies nicht notwendig ist, da das Parken im Kurvenbereich gemäß Gesetz verboten ist.

 

Das Gremium findet die Idee, einen Zugang zum Friedhof direkt vom Parkplatz zu schaffen, sehr gut. Eventuell kann der Zugang mit einer Rampe hergestellt werden, ohne Stufe.

Die Maßnahme soll vom Galabauer, der im Frühjahr 2023 Arbeiten am Friedhof Großkötz erledigt, mitgemacht werden.

 


Beschluss 1:

Der Gemeinderat nimmt die Thematik der Parksituation in der Kirchstr. zur Kenntnis.  Verkehrsrechtliche Anordnungen werden nicht getroffen.

07-66-2022/STEU einstimmig beschlossen

Beschluss 2:

Die Verwaltung wird beauftragt, einen direkten Zugang zum Parkplatz zu prüfen und entsprechende Schritte einzuleiten.