Beschluss: einstimmig beschlossen

Bauplanungsrecht:

Das Bauvorhaben befindet sich auf einem Außenbereichsgrundstück und ist daher gem. § 35 BauGB zu beurteilen.

Lt. Angaben des Architekten handelt es sich beim Bauherrn um einen praktizierenden Landwirt, der im Unternehmerverzeichnis der LAK-Schwaben eingetragen ist. (Grundvoraussetzung für die Privilegierung) Das Bauvorhaben sei bereits auch mit dem "Amt" abgesprochen. Somit wären die Voraussetzungen des § 35 (1) Nr. 1 BauGB erfüllt; wird aber vom Kreisbauamt im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geprüft.

 

 

Bauordnungsrecht:

Erschließung:

Das Baugrundstück befindet sich an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche. (Feldweg Flur-Nr.: 1102, Gemarkung

Bubesheim Unterer Brühl), die baurechtliche Erschließung ist somit gesichert. 

 

Wasser:

Ein Wasseranschluss ist gem. Angaben des Planers nicht vorhanden und nicht notwendig. Es handelt sich jeweils um einen Anbau an die bestehende landw. Halle.

 

Kanal:

Regenwasser:

Das Dachflächenwasser wird großflächig auf dem Außenbereichsgrundstück versickert.

Schmutzwasser:

Ein Kanalhausanschluss ist nicht notwendig. Es fällt kein Schmutzwasser an.

 

Stellplatzsatzung:

Gem. unserer Stellplatzsatzung werden durch dieses Bauvorhaben keine Stellplätze ausgelöst.

 

Abstandsflächensatzung:

Die Festsetzungen der Abstandsflächensatzung der Gemeinde Bubesheim sind eingehalten.

 

Nachbarunterschriften:

Auf Nachfrage beim planenden Architekten wurde mitgeteilt, dass die Bauanträge den Nachbarn nicht zur Unterschrift vorgelegt wurden. Eine Begründung hierfür liegt uns nicht vor.

 

 

 


Beschluss:

Der Gemeinderat Bubesheim erteilt dem Bauantrag zur Errichtung zweier, offener Überdachungen zur Unterstellung von landw. Maschinen, Brennholz und Futtervorräten auf dem Grundstück Flur-Nr.: 1111, Gemarkung Bubesheim das gemeindliche Einvernehmen.