Sitzung: 21.11.2022 Gemeinderat Bubesheim
Beschluss: einstimmig beschlossen
Bauplanungsrecht:
Das
Bauvorhaben befindet sich auf einem Außenbereichsgrundstück und ist daher gem.
§ 35 BauGB zu beurteilen.
Lt.
Angaben des Architekten handelt es sich beim Bauherrn um einen praktizierenden
Landwirt, der im Unternehmerverzeichnis der LAK-Schwaben eingetragen ist.
(Grundvoraussetzung für die Privilegierung) Das Bauvorhaben sei bereits auch
mit dem "Amt" abgesprochen. Somit wären die Voraussetzungen des § 35
(1) Nr. 1 BauGB erfüllt; wird aber vom Kreisbauamt im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens geprüft.
Bauordnungsrecht:
Erschließung:
Das
Baugrundstück befindet sich an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche.
(Feldweg Flur-Nr.: 1102, Gemarkung
Bubesheim
Unterer Brühl), die baurechtliche Erschließung ist somit gesichert.
Wasser:
Ein
Wasseranschluss ist gem. Angaben des Planers nicht vorhanden und nicht
notwendig. Es handelt sich jeweils um einen Anbau an die bestehende landw.
Halle.
Kanal:
Regenwasser:
Das
Dachflächenwasser wird großflächig auf dem Außenbereichsgrundstück versickert.
Schmutzwasser:
Ein
Kanalhausanschluss ist nicht notwendig. Es fällt kein Schmutzwasser an.
Stellplatzsatzung:
Gem.
unserer Stellplatzsatzung werden durch dieses Bauvorhaben keine Stellplätze
ausgelöst.
Abstandsflächensatzung:
Die
Festsetzungen der Abstandsflächensatzung der Gemeinde Bubesheim sind
eingehalten.
Nachbarunterschriften:
Auf
Nachfrage beim planenden Architekten wurde mitgeteilt, dass die Bauanträge den
Nachbarn nicht zur Unterschrift vorgelegt wurden. Eine Begründung hierfür liegt
uns nicht vor.
Beschluss:
Der Gemeinderat Bubesheim erteilt dem Bauantrag zur
Errichtung zweier, offener Überdachungen zur Unterstellung von landw.
Maschinen, Brennholz und Futtervorräten auf dem Grundstück Flur-Nr.: 1111,
Gemarkung Bubesheim das gemeindliche Einvernehmen.