Beschluss: einstimmig beschlossen

Die Gemeinde Bubesheim hat mit Beschluss Nr. 02-28-2021/KÄ vom 22.02.2021 das Büro Kubus – Kommunalberatung und Service GmbH mit der Kalkulation der Beiträge und Gebühren für die Wasserversorgung beauftragt. Die rückwirkende Anpassung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Bubesheim wurde am 13.12.2021 beschlossen und am 17.12.2021 im Amtsblatt veröffentlicht.

 

Zu den nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten gehört eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals. Durch sie kommen die Kosten der Kapitalnutzung bzw. der Bereitstellung des betriebsnotwendigen Anlagekapitals durch den Einrichtungsträger zum Ausgleich. Aus Sicht einer Gemeinde stellt der Zinserlös das Entgelt für das in die kostenrechnende Einrichtung eingebrachte Anlagenkapital dar.

 

Für den Kalkulationszeitraum der Wasserversorgung 2022 bis 2025 muss von Seiten der Gemeinde der kalkulatorische Zinssatz festgelegt werden.

Bisher lag der kalkulatorische Zinssatz bei 2,64 %. Für den neuen Kalkulationszeitraum wird ein kalkulatorischer Zinssatz von 3 % vorgeschlagen.

 

Die Nachkalkulation für den Zeitraum 2018 – 2021 ergab eine gesamte Unterdeckung inkl. Verzinsung von 122.439,51 EUR. Diese Unterdeckung wurde in den Zeitraum 2022 bis 2025 eingearbeitet.

 

Bei gleichbleibenden Grundgebühren beläuft sich der Verbrauchsgebührensatz pro m³ für den Zeitraum 2022 – 2025 auf 2,10 EUR bisher 2,74 EUR, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.


Beschluss:

Der kalkulatorische Zinssatz für den Kalkulationszeitraum der Wasserversorgungsanlage 2022 bis 2025 wird auf 3 vom Hundert festgesetzt.

 

 

Der Gemeinderat Bubesheim stimmt der 1. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Bubesheim vom 26.09.2022 mit dem Wortlaut zu:

 

S A T Z U N G

 

zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur

Wasserabgabesatzung der Gemeinde Bubesheim

(BGS/WAS) vom 07.12.2017

 

Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde

 

B u b e s h e i m  folgende

 

1. Änderungssatzung

 

§   1

 

§ 10 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

 

Die Gebühr beträgt 2,10 Euro pro Kubikmeter entnommenen Wassers.

 

§ 10 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

 

Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, so beträgt die Gebühr 2,10 EUR pro Kubikmeter entnommen Wassers.

 

§   2

 

 

Die Änderungssatzung tritt zum 01. Januar 2022 in Kraft.