Sitzung: 26.09.2022 Gemeinderat Bubesheim
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Anwesend: 10, Befangen: 1
GR Eberl persönlich beteiligt
Mit Bescheid vom 19.12.2002, geändert am 3.04.2003 wurde die beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis zum Zutagefördern von Grundwasser zu Bewässerungszwecken auf dem Grundstück Flur-Nr. 1844 der Gemarkung Bubesheim erteilt. Diese Erlaubnis endet zum 31.12.2022 weshalb ein Verlängerungsantrag gestellt wurde. Wie bereits beim ursprünglichen Antrag wurde eine Stellungnahme der Gemeinde zum Antrag angefordert.
Im ursprünglichen Antrag wurde eine Entnahmemenge von maximal 10.000 m³/a genehmigt. Der Nutzer hat folgende Entnahmemengen angegeben:
2017 7800
2018 9700
2019 7600
2020 2400
2021 3300
Für einen weiteren Brunnen auf Grundstück Flur-Nr. 988 wurde im Jahr 2020 für eine Dauer von 10 Jahren folgende Entnahme genehmigt:
Max. Entnahmeintensität 2,2 l/s
Max. Entnahmedauer 24 h/d
Max. Entnahmemenge am Tag 200 m³/d
Beregnungszeitraum März-September
Max. Grundwasserentnahme 20.000 m³/a
Das Grundstück Flur-Nr. 1130/2 wurde samt der Nutzung der Flachbrunnen mit Pachtvertrag vom 01.04.2018 für eine Dauer von 5 Jahren verpachtet. Eine maximale Entnahmemenge wurde nicht vereinbart.
Vom Landratsamt Günzburg wurde eine Aufstellung erbeten, aus der hervorgeht wieviel Wasser an welchen Stellen entnommen wurde.
In die Stellungnahme soll erneut aufgenommen werden, dass sichergestellt werden muss, dass die Trinkwasserversorgung aus den Tiefbrunnen der Gemeinde Bubesheim durch die weitere Entnahme aus dem Brunnen auf Grundstück Flur-Nr. 1844 nicht gefährdet werden darf. Desweiteren ist die Nitratbelastung durch regelmäßige Grundwasserproben zu überprüfen.
Die Verwaltung bittet um Entscheidung, ob dem Antrag zugestimmt werden kann und ob weitere Bedingungen in die Stellungnahme aufgenommen werden sollen.
Dritte Bürgermeisterin Thoma kommt zur Sitzung, nimmt jedoch an der Abstimmung nicht teil.
Beschluss:
Der
Gemeinderat Bubesheim stimmt dem Verlängerungsantrag zu. In die Stellungnahme
soll aufgenommen werden, dass eine Gesamtbetrachtung des Wasserwirtschaftsamtes
erarbeitet werden soll.