Beschluss: einstimmig beschlossen

§ 12 Abs. 1 der StVO regelt, dass das Halten und Parken unzulässig ist, an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen.

 

Dem fließenden Verkehr muss eine Restbahnbreite von mind. 3 Metern zur Verfügung stehen. Die Ebersbacher Str. in Kleinkötz hat eine gesamte Breite von ca. 5 Metern. Wenn ein PKW mit einer durchschnittlichen Breite von 2 Metern parkt, ist ein Parken nach dem Grundsatz von § 12 StVO in dieser Straße nicht möglich. Die Ebersbacher Str. ist somit zu schmal, eine Restbreite von mind. 3 Metern ist nicht mehr gegeben und somit ist das Parken unzulässig.

Nachdem eine Einschätzung für manche Fahrer evtl. schwierig ist, könnte man auf der rechten Seite (kommend von Ebersbach) ein eingeschränktes Halteverbot aufstellen.

Auf die Aufstellung weiterer Schilder wegen Einrichtung von 30-Zonen wird hingewiesen.

 

Gemeinderat Gast bringt den Einwand, dass die PKWs, die hier parken, zum Großteil Gäste der Gaststätte „L´Aurora“ an der Kreuzung sind. Sollte ein Parkverbot ausgewiesen werden, ist die Frage, wo die Gäste parken sollen. Um die Gaststätte herum sind sehr wenige Parkmöglichkeiten.
Wenn keine Parkplätze vorhanden sind, fahren die Gäste möglicherweise weiter, dies wäre für die letzte Gaststätte in Kötz sehr nachteilhaft. Und da die Gaststätte nur zu bestimmten Zeiten geöffnet hat, ist die Parksituation zeitlich begrenzt.

 

Somit spricht vieles gegen die Ausweisung eines Parkverbotes.

 

Lediglich die Beschilderung in der Ebersbacher Straße von der Hauptstraße kommend sowie in Eberbach in der Kleinkötzer Straße soll angepasst werden.

Hier soll das Schild „Verbot für Fahrzeuge über 7,5 t“ sowie „Anlieger frei“ angebracht werden. Das Schild „Verbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t (LKW)“ soll abmontiert werden.

 


Beschluss:

Der Bau-, Umwelt- und Grundstücksausschuss beschließt kein eingeschränktes, einseitiges Halteverbot auf der rechten Seite von Ebersbach kommend.