Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 4, Nein: 2, Anwesend: 6, Befangen: 0

Bauplanungsrecht:

Das Baugrundstück befindet sich im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „An der Kohlstatt II“ in Ebersbach.

 

Bauordnungsrecht:

Es handelt sich um eine gepflasterte Fläche im Hof des Anwesens Fl.-Nr.: 83/12, Am Krautgarten 4, Gemarkung Ebersbach. Ein Teilstück der Fläche soll nun mit einem Carport überbaut werden. Das Bauvorhaben an sich ist gem. Art. 57 (1) Nr. 1 b BayBO verfahrensfrei.

 

Zur Realisierung des Bauvorhabens benötigen die Antragsteller eine Befreiung vom o.g. Bebauungsplan.

 

Beantragte Befreiung:

 

 

 

 

 

Stellplatzsatzung:

Die Stellplatzsatzung der Gemeinde Kötz wird von diesem Bauvorhaben nicht berührt.

 

 

Abstandsflächensatzung:

Die Festsetzungen der Abstandsflächensatzung der Gemeinde Kötz werden eingehalten.

 

 

Maximal zulässige Grenzbebauung:

Die Antragsteller haben schriftlich gegenüber der Gemeinde erklärt, dass sie die vorhandene Grenzbebauung (Gartenhütte) um 1 m rückbauen werden. Somit wird die max. zulässige Grenz-bebauung mit diesem Bauvorhaben nicht überschritten. 

 

 

Die Grundstücksnachbarn haben dem Bauvorhaben zugestimmt.

 

 

 

Zeichnerische Darstellung:

Es handelt sich bei der Darstellung um ein Einzel-Fertig-Carport. Dieses soll als Doppelcarport direkt nebeneinander aufgestellt werden.

 

Ansicht:

 

 

 

 

 

Die Baugrenze würde durch dieses Carport um 5 m überschritten. Durch die bestehende Hecke wirkt der Carport nicht auf die Nachbargrundstücke. 

 

Die Vorsitzende erklärt, dass es einen ähnlichen Fall vor ein paar Jahren in Großkötz gab. Hier wurde der Carport so nicht genehmigt. Die Eigentümer mussten den Carport zum Haus hin verschieben, damit eine isolierte Befreiung erteilt wurde.

 

Gemeinderat Lochbrunner findet es sehr positiv, dass die Bauherren einen Carport auf Privatgrund errichten möchten und damit verhindern, dass Fahrzeuge auf öffentlichem Grund abgestellt werden.

 

Auch Gemeinderat Ritter ist der Meinung, dass es seiner Meinung nach kein Problem darstellt, die Überschreitung der Baugrenze zu befreien. Der Carport wirkt nicht auf die Nachbargrundstücke und stört somit nicht. Dieser Ansicht sind auch Gemeinderäte Seitz und Gast.


Beschluss:

Der Bau-, Umwelt- und Grundstücksausschuss der Gemeinde Kötz erteilt zu dem Bauvorhaben und der dazu notwendigen beantragten Befreiung von der Überschreitung der Baugrenze sein Einvernehmen. Die Verwaltung wird gebeten einen entsprechenden Bescheid zu erlassen.