Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, Anwesend: 13, Befangen: 0

In der am 09.11.2021 beschlossenen Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Kötz wurde im § 5 Abs. 2 eine widersprüchliche Formulierung festgestellt. In der damals zugrunde gelegten Mustersatzung heißt es, dass die Gebühr für die Träger und Verwaltungskosten mit der Bestattungsgebühr abgegolten sind. In der geltenden FGS der Gemeinde Kötz sind im § 5 Abs. 3 die Gebühr für die Träger und im § 7 die Verwaltungsgebühren gesondert aufgeführt und werden nicht in die Bestattungsgebühr eingerechnet. Diesbezüglich muss zur Klarstellung dieser Unregelmäßigkeit eine 1. Änderungssatzung erlassen werden.

 


Beschluss:

Der Gemeinderat Kötz beschließt den Erlass der 1. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung vom 09.11.2021.

 

 

Satzung

 

zur Änderung der Satzung der Gemeinde Kötz über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung)

vom 09.11.2021

 

Auf Grund von Art. 2 und Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (Bay RS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juni 1998 (GVBl. S. 293) und Art. 20 Abs. 1 des Kostengesetzes (BayRS 2013-1-I) erlässt die Gemeinde Kötz folgende

 

1.    Änderungssatzung

 

§ 1

 

Der bisherige § 5 Abs. 2 erhält folgende geänderte Fassung:

 

(2) Mit der Bestattungsgebühr sind abgegolten:

 

das Ausheben und Ausgrünen des Grabes, das Ausschmücken des Leichenhauses, die Überführung der Leiche zum Grab, den Transport der Kränze zum Grab, das Schließen des Grabes, die Instandsetzung eventuell beschädigter Nachbargräber und Glockengeläut. Die Bestattungsgebühr gem. Abs. 1 ist eine Festgebühr, die erhoben wird, auch wenn Teilleistungen vom Gebührenschuldner selbst erbracht werden können.

 

Im Übrigen bleibt die Satzung unverändert bestehen.

 

 

§ 2

 

Die Satzung tritt 1 Woche nach Bekanntgabe in Kraft.

 

 

 

Kötz, den 19. Juli 2022

                                                                                                            Sabine Ertle

                                                                                                            Erste Bürgermeisterin