Sitzung: 19.07.2022 Gemeinderat Kötz
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, Anwesend: 13, Befangen: 0
In der am 09.11.2021
beschlossenen Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Kötz wurde im § 5 Abs. 2
eine widersprüchliche Formulierung festgestellt. In der damals zugrunde
gelegten Mustersatzung heißt es, dass die Gebühr für die Träger und
Verwaltungskosten mit der Bestattungsgebühr abgegolten sind. In der geltenden
FGS der Gemeinde Kötz sind im § 5 Abs. 3 die Gebühr für die Träger und im § 7
die Verwaltungsgebühren gesondert aufgeführt und werden nicht in die
Bestattungsgebühr eingerechnet. Diesbezüglich muss zur Klarstellung dieser
Unregelmäßigkeit eine 1. Änderungssatzung erlassen werden.
Beschluss:
Der Gemeinderat Kötz beschließt den Erlass der 1.
Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung vom 09.11.2021.
Satzung
zur Änderung der Satzung der Gemeinde Kötz über die
Erhebung von Gebühren für die Benutzung der gemeindlichen
Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende
Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung)
vom 09.11.2021
Auf
Grund von Art. 2 und Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (Bay RS
2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juni 1998 (GVBl. S. 293) und
Art. 20 Abs. 1 des Kostengesetzes (BayRS 2013-1-I) erlässt die Gemeinde Kötz
folgende
1.
Änderungssatzung
§ 1
Der bisherige § 5 Abs. 2 erhält folgende geänderte Fassung:
(2) Mit der Bestattungsgebühr sind abgegolten:
das Ausheben und Ausgrünen des Grabes, das Ausschmücken des
Leichenhauses, die Überführung der Leiche zum Grab, den Transport der Kränze
zum Grab, das Schließen des Grabes, die Instandsetzung eventuell beschädigter
Nachbargräber und Glockengeläut. Die Bestattungsgebühr gem. Abs. 1 ist eine
Festgebühr, die erhoben wird, auch wenn Teilleistungen vom Gebührenschuldner
selbst erbracht werden können.
Im Übrigen bleibt die Satzung unverändert bestehen.
§ 2
Die Satzung tritt 1 Woche nach Bekanntgabe in Kraft.
Kötz, den 19. Juli 2022
Sabine
Ertle
Erste
Bürgermeisterin