Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0, Anwesend: 12, Befangen: 0

 

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 15.03.2022 beschlossen, den 2. Entwurf des Bebauungsplanes „Renzhofer Gelände – 1. Änderung für den Zeitraum von zwei Wochen öffentlich auszulegen. Weiter wurde beschlossen, dass Kling Consult das Landratsamt Günzburg als von den Änderungen berührte Behörde beteiligt. Die Abgabe von Stellungnahmen wird auf die geänderten und ergänzen Teile beschränkt.

 

Die Auslegung erfolgte in der Zeit vom 4.4.2022 bis 18.4.2022

 

 

 

 

Von Kling Consult wurde 1 Behörde und sonstige Träger öffentlicher Be- lange am Verfahren beteiligt

 

Folgende Behörde und sonstige Träger öffentlicher Belange brachten Anregungen vor:

 

1.1. Landratsamt Günzburg, Schreiben vom 13. Mai 2022

 

Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes „Renzhofer Gelände -1. Änderung“ ist eine Erweiterung der Sondergebietsnutzung „Pferdepensionshaltung“ geplant. Durch den damit verbundenen Wegfall der bisher festgesetzten Ausgleichsflächen soll dem Bebauungsplan als Ersatz eine externe Ausgleichsfläche zugeordnet werden.

 

Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan

 

Der rechtswirksame Flächennutzungsplan der Gemeinde Kötz sieht für den Änderungsbereich eine „Grünfläche“ und „Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ vor. Es wird um entsprechende Ergänzung der Begründung gebeten (Nr. 3.1).

 

Die vorliegende Planung ist demnach nicht aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes entwickelt anzusehen.

 

Gemäß den Ausführungen in Kapitel 3.1 der Begründung wird der vorliegende Bebauungsplan im Sinn des § 8 Abs. 4 BauGB ohne vorherige Anpassung des Flächennutzungsplanes geändert. Zudem sagt die Begründung aus, dass der vorliegende Bebauungsplan gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 BauGB weiterhin als ausreichend angesehen wird, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen. Gemäß den Angaben in der

Begründung wird daher eine Genehmigung der Bebauungsplanänderung gemäß den Vorgaben von § 10 Abs. 2 BauGB beantragt. Der Flächennutzungsplan wird im Wege der Berichtigung angepasst.

 

Diese Vorgehensweise erweist sich als rechtlich unzulässig. Die zitieren Rechtsvorschriften sind insgesamt vorliegend nicht einschlägig, nachdem die Gemeinde über einen rechtswirksamen Flächennutzungsplan verfügt. Insofern handelt es sich weder um einen vorzeitigen Bebauungsplan  8 Abs. 4 BauGB) noch um einen selbständigen Bebauungsplan (§ 8 Abs. 2 Satz 2 BauGB). Die Genehmigung des Bebauungs- planes gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB scheidet damit aus.

 

Auch bei Anwendung des vereinfachten Verfahrens gemäß § 13 BauGB ist der Be- bauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln, eine Anpassung des Flächennutzungsplanes sieht das Gesetz nicht vor.

 

Die Nichtentwicklung des Bebauungsplanes aus dem Flächennutzungsplan bedarf daher einer städtebaulichen Begründung.

 

 

Ortsplanung/Gestaltung/Städtebau

 

Aus ortsplanerischer Sicht besteht grundsätzlich Einverständnis mit der vorliegenden Planung, die lt. Luftbild bereits umgesetzt ist.

 

In der letzten Stellungnahme wurde um Überprüfung gebeten, inwieweit sich die bereits errichteten baulichen Anlagen mit der festgesetzten Baugrenze und dem festgesetzten Pflanzstreifen im Süden überlagern. Nachdem keine planerischen Änderungen zu erkennen sind, wird von einer Platzierung der baulichen Anlagen innerhalb der Baugrenze ausgegangen, so dass die im 2. Entwurf enthaltenen Festsetzungen berücksichtigt werden können und einzuhalten sind.

 

Nachdem bereits in der Vergangenheit Fakten ohne Berücksichtigung der planungs- rechtlichen Zulässigkeit geschaffen wurden, wird darauf hingewiesen, dass sich außerhalb der Geltungsbereiche des Bebauungsplanes „Renzhofer Gelände“ und des künftig rechtskräftigen Bebauungsplanes „Renzhofer Gelände - 1. Änderung“ der pla- nungsrechtliche Außenbereich befindet, der von baulichen Anlagen und Gebäuden freizuhalten ist bzw. dieser für Nutzungen nach § 35 BauGB vorbehalten ist.

 

 

Naturschutz und Landschaftspflege

 

Aus naturschutzfachlicher Sicht besteht mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Einverständnis.

 

 

Immissionsschutz

 

Die Belange des Immissionsschutzes wurden in Kapitel 7 der Begründung ausreichend gewürdigt.

 

Gegen die vorliegende Planung bestehen aus Sicht des Immissionsschutzes keine Einwände.

 

 

Wasserrecht und Bodenschutz

 

Aus Sicht der unteren Wasserrechts- und unteren Bodenschutzbehörde bestehen gegen das Planungsvorhaben keine Bedenken.

 

Beschlussvorschlag:

Seitens des Landratsamtes besteht mit der Änderung des Bebauungsplans Ein-verständnis.

Als offener Punkt wird noch die Notwendigkeit einer städtebaulichen Begründung für die Nichtentwicklung des Bebauungsplanes aus dem Flächennutzungsplan angeführt. Diese ist in der Begründung an sich bereits enthalten, wird jedoch in Kapitel 3.1 „Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan“ folgendermaßen redaktionell konkretisiert:

„Die Gemeinde Kötz besitzt einen seit dem 1. Juni 2004 rechtswirksamen Flächennutzungsplan. Der Geltungsbereich der vorliegenden Bebauungsplanänderung umfasst eine Teilfläche des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Renzhofer Gelände“, welche im Flächennutzungsplan als Grünfläche dargestellt ist. Diese Fläche wird im Bebauungsplan entsprechend der angrenzenden Nutzung als Son- dergebiet Pferdepensionshaltung festgesetzt.

Durch die vorliegende Änderung des Bebauungsplans wird die zukünftige Nutzung des Areals als Pferdepension und damit als freiraumprägende Nutzung am südlichen Ortsrand von Großkötz sichergestellt. Dabei ändert sich der bisherige Geltungsbereich im Plangebiet des bisherigen Bebauungsplans nicht, zudem bleibt der Pferdebestand gleich, Änderungen hinsichtlich Geruchemissionen und Gewerbelärm ergeben sich effektiv keine (siehe Kap. 7). Der Bereich entlang der südlichen und östlichen Grenze des Plangebiets ist neu als Umgrenzung von Flächen mit Bindung zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern zur Eingrünung von Baugebieten festgesetzt. Die bebaubare Fläche innerhalb der festgesetzten Baugrenzen in SO2 umfasst lediglich ca. 475 m². Die im bestehenden Flächennutzungsplan vorgesehene städtebauliche Entwicklung wird durch die Änderung des Bebauungsplans aufgegriffen und langfristig gesichert.

Aus diesem Grund ist der vorliegend geänderte Bebauungsplan gemäß § 8 Abs. S. 2 BauGB ausreichend, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen. Der Flächennutzungsplan wird im Wege der Berichtigung angepasst.

Die Ausgleichsmaßnahmen auf Flurstück Nr. 572, Gemarkung Großkötz sind zum Zeitpunkt der Bebauungsplanänderung bereits umgesetzt.“

Der Hinweis, dass sich außerhalb der Geltungsbereiche des Bebauungsplanes

„Renzhofer Gelände“ und des künftig rechtskräftigen Bebauungsplanes „Renzhofer Gelände - 1. Änderung“ der planungsrechtliche Außenbereich befindet, der von baulichen Anlagen und Gebäuden freizuhalten ist bzw. dieser für Nutzungen nach § 35 BauGB vorbehalten ist wird entgegengenommen.

Weiterhin wird entgegengenommen, dass von Seiten des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Immissionsschutzes und des Wasserrechts und Bodenschutzes Einverständnis und keine Bedenken bestehen.

 

Änderungen am Bebauungsplan und den Textlichen Festsetzungen ergeben sich daraus keine.


Beschluss:

Der Gemeinderat der Gemeinde Kötz beschließt den Bebauungsplan „Renzhofer Gelände - 1. Änderung“, Gemarkung Großkötz (Stand der Planunterlagen: 15. März 2022) mit der Maßgabe, dass die Begründung in Kapitel 3.1 „Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan“ entsprechend dem Beschlussvorschlag redaktionell ergänzt wird.