Sitzung: 02.06.2022 Bau-, Umwelt- und Grundstücksausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Bauplanungsrecht:
Das
Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des BebPl. "ostwärtiger
Ortsrand" der Gemeinde Ebersbach.
Nachfolgende
Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplanes sind zu prüfen:
II:
Zahl der Vollgeschosse / Firstrichtung / Offene Bauweise / WA: Allgemeines
Wohngebiet / Baugrenzen
Bauordnungsrecht:
§
2 Art der baulichen Nutzung
Festsetzung:
WA (Wohngebiet allgemein). Es gilt die BauNVO von 1968.
Diese
Festsetzung wird von dem Bauvorhaben eingehalten.
§
3 Zulässiges Maß der baulichen Nutzung
Hier
wird die zulässige Höchstzahl der Vollgeschosse festgelegt: II / es gilt § 17
der BauNVO 1968
Diese
Festsetzung wird von dem Bauvorhaben eingehalten. (GRZ I 0,25 geplant / 0,4
erlaubt) (GRZ II 0,51 geplant / 0,6 erlaubt) Die zusätzlichen Geschosse
Untergeschoss (UG) und Dachgeschoss (DG) sind lt. vorgelegter
Geschossberechnung keine Vollgeschosse. GRZ und GFZ dürfen den Wert 0,4 und 0,8
nicht überschreiten. (Wert bei 2 Vollgeschossen)
(GFZ
0,51 geplant / 0,8 erlaubt) Im Einzelfall könnten sogar Ausnahmen zugelassen
werden. Das bestehende Einfamilien-
haus
hat eine Grundfläche von 175,20 m². Das DG ist kein Vollgeschoss und somit
nicht mitzurechnen. Unterlagen hierfür liegen nicht vor. Dies erhöht den Faktor
um 0,10 was noch im erlaubten Bereich wäre.
§
4 Bauweise
Im
gesamten Planbereich gilt die offene Bauweise. (Textauszug: (2) In der offenen
Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand (Bauwich) als
Einzelhäuser, Doppelhäuser oder als Hausgruppen mit einer Länge von höchstens
50 m errichtet. ...)
Diese
Festsetzung ist mit einer Hauslänge von 24,88 m (Länge) x 11,71 m (Breite)
eingehalten.
[Garagen
werden nicht gebaut]
§
5 Gestaltung der Gebäude
Für
Hauptgebäude sind nur Sattel- oder Walmdächer zulässig. Die im BebPl eingetragene
Firstrichtung ist einzuhalten.
Die
erlaubte Dachneigung ist 30° - 38°. Das geplante Gebäude hat ein Satteldach mit
30° Dachneigung. Auf dem Satteldach zur Straße hin sind 2 Zwerchdachgauben
mit jeweils ebenfalls 30° Dachneigung.
Die
Firstrichtung ist in der Ausrichtung "Ost-West" vorgeschrieben. Das
geplante Gebäude hält diese Firstrichtung ein.
Die
Traufhöhe wird nur für Hanggebäude festgeschrieben. Diese ist in diesem Fall
nicht einschlägig.
§
6 Einfriedungen
Eine
Einfriedung wird mit der vorgelegten Planung nicht festgelegt. Die
Festsetzungen des Bebauungsplanes sind auch hier einzuhalten. Die Höhe der
Einfriedung einschl. des Sockels darf 1,30 m nicht überschreiten. Dies könnte
mit in den Baugenehmigungsbescheid als Auflage mit aufgenommen werden.
Zeichnerische
Festsetzung: Baugrenze
Lt.
der vorgelegten Planung wird das vorgegebene Baufenster komplett eingehalten.
Auch
hier ist keine Befreiung mehr notwendig.
Örtliche
Satzungen:
Das
Baugrundstück liegt ebenfalls im Geltungsbereich der örtlichen Satzungen
"Stellplatzsatzung" und "Abstandsflächensatzung" der
Gemeinde Kötz.
Abstandsflächensatzung
Die
Abstandsflächenfestsetzungen der Satzung wurden eingehalten.
Stellplatzsatzung
Anmerkung
zum Gebäudebestand:
Das
bestehende EFH hat AZ LRA 1593/77. Lt.
Baugenehmigungsbescheid vom 13.03.1978 wurde für dieses BV nur 1 Kfz-Stellplatz
gefordert. An diesem Vorhaben wurden zwischenzeitlich nichts geändert, also
bleibt es in diesem Fall bei nur 1 Stellplatz.
Neues
Bauvorhaben (BV):
Das
neue Bauvorhaben hat 10 Wohnungen. Also 20 Stellplätze. Dann MFH ab 6 WE, je
angefangene 6 WE + 1 Stellplatz.
Das
bedeutet: 20 + 2 = 22 Stellplätze. Er errichtet auf dem Gelände insgesamt 27
Stellplätze. § 3 (4) unserer Satzung ist einzuhalten. Dies wurde in der neueren
Vorlage berücksichtigt. Im Süden des Grundstückes befinden sich
"mehr" als 4 zusammenhängende Stellplätze. Diese werden mit 1
gemeinsamen Einfahrt bedient, die nicht breiter als 6 m ist. Daher ist für
diese Lösung keine Befreiung mehr notwendig. Auch Fahrrad- /
Zweiradabstellplätze werden satzungsgemäß errichtet.
Die
Stellplatzpflicht gilt somit mit Ausführung der vorgelegten Planung als
nachgewiesen.
Spielplatzpflicht
Gemäß
der Novelle der Bayer. Bauordnung 2021 wurde unter anderem das Recht der
Spielplatzpflicht maßgeblich verändert. Diese ist in Art. 7 (3) BayBO wie folgt
geregelt: >> bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als 3 Wohnungen ist
ein ausreichend großer Kinderspielplatz anzulegen. <<. Die Gemeinde Kötz
hat derzeit keine Spielplatzsatzung. In der Kommentarliteratur werden Werte von
1,5 m² Spielplatzfläche je 60 m² Wohnfläche genannt. An diese Werte lehnen wir
uns an.
Berechnung:
676,88
m² Wohnfläche: 60 = 11,28 x 1,5 m² = 16,92 m² Spielplatzfläche
Es
wird ein Spielplatz mit 42,32 m² Fläche und 3 Spielgeräten erstellt.
Vorgeschrieben ist 1 Spielgerät pro 60 m²
Spielplatzfläche.
Auch hier sind die Festsetzungen der allgemeinen Kommentarliteratur
eingehalten.
Erschließung
Der
Kanalhausanschluss wird über die Gemeindestraße "Wettenhauser Straße"
angeschlossen. Damit entspricht die Planung dem Vorschlag des Ing.-Büro Degen,
Hr. Szameitat aus der ersten Bauvorlage. Es gibt keine Richtlinie, die bei
Mehrfamilienhäusern dieser Größenordnung eine größer dimensionierte
Kanalrohrbreite vorschreibt. Der Kontrollschacht wird wie sonst auch über eine
DN 150 angefahren und mündet dort in eine DN 400 in den öffentlichen Kanal.
Dies ist nur eine redaktionelle Anmerkung, da dies nicht zum Prüfungsumfang der
Gemeinde gehört. Die Erschließung des Baugrundstückes ist bauordnungsrechtlich
gesichert.
Ergebnis:
Aus
Sicht der Verwaltung ist für dieses Bauvorhaben keine Befreiung notwendig. Alle
Festsetzungen sämtlicher örtlichen Satzungen werden eingehalten. Auch die
Anregungen des Kreisbauamtes wurden aufgenommen und umgesetzt. Aus
baurechtlicher Sicht besteht kein Grund mehr, das Bauvorhaben abzulehnen.
Die
Vorsitzende erläutert, dass ihrer Meinung nach das gemeindliche Einvernehmen
trotz aller erfüllter Voraussetzungen verweigert werden kann, da das Gebäude sich
in seiner Art nicht einfügt und es im gesamten Gebiet kein derartig komplexes
Gebäude gibt. Das Gremium stimmt der Vorsitzenden zu.
Beschluss:
Der Bau-, Umwelt- und Grundstücksausschuss Kötz stimmt
dem Bauvorhaben AZ K-20/2022, zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 10
Wohnungen und oberirdischer Stellplätze nicht zu und stellt zu dem Bauantrag
das gemeindliche Einvernehmen nicht her, da sich das Gebäude in seiner Art
nicht in die Umgebungsbebauung einfügt.