Sitzung: 02.06.2022 Bau-, Umwelt- und Grundstücksausschuss
Antrag Nr. 18/2022, Gemarkung Ebersbach
Die Eigentümer des Grundstückes Fl. Nr. 31/0, Von-Rot-Straße 4, Gemarkung Ebersbach haben zum genehmigten Bauantrag aus 2021 eine Tektur über das Landratsamt Günzburg eingereicht. Daraufhin wurde die Gemeinde um Stellungnahme zum gemeindlichen Einvernehmen gebeten. Unterlagen wurden der Verwaltung nicht vorgelegt. Bei der Tektur handelt es sich lediglich um die Verschiebung des Bauvorhabens um einige Meter weg von der Straße auf das Grundstück.
Versagungsgründe liegen nicht vor, daher hat die Vorsitzende das gemeindliche Einvernehmen am 06.04.2022 als laufende Verwaltung in eigener Zuständigkeit erteilt.
Abbruchanzeige Nr. 21/2022, Gemarkung Großkötz
Die
Eigentümerin des Grundstückes Fl. Nr. 179/1, Schloßplatz 2a,
Gemarkung Großkötz, hat eine Abbruchanzeige für den Abbruch der an das Pfarr-
und Jugendheim Großkötz angebauten Garage sowie Geräteraum mit Überdachung bei
der Gemeinde eingereicht.
Antrag Nr. 22/2022, Gemarkung
Großkötz
Die Baufirma Fa. Bendl, Günzburg
möchte anhand eines Vorbescheides wissen, ob auf diesem Grundstück 2 Doppelhaushälften
erbaut werden können. Beide DHH erhalten die entsprechenden Garagen und
Carports dazu. Beide DHH sollen über eine Zufahrt von der Gemeindestraße "Kühweg"
befahrbar sein. Die Zufahrt bleibt in privater Hand. Die Erschließung ist
soweit in baurechtlichen Sinn gesichert. Dass die beiden Häuser technisch
wirksam an den Kanal angeschlossen werden können, obliegt der planenden
Baufirma. Die Verwaltung hat
darauf hingewiesen, dass im Hauptverfahren genügend Breite für die Zufahrt
geplant werden soll, im Hinblick auf Zustellfahrzeuge, Müllabfuhr,
Rettungsdienst und Feuerwehr. Das Baugrundstück befindet sich im
Geltungsbereich des § 34 BauGB (Innenbereich) Bei den geplanten
DHH handelt es sich um 2 baugleiche Satteldachgebäude mit II Vollgeschossen.
Maximale Firsthöhe 8 m und einer Dachneigung von 15°. Maßstab für die
baurechtliche Beurteilung bildet die vorhandene Umgebungsbebauung. Lt.
Auffassung der Verwaltung fügen sich die beiden Gebäude in die
Umgebungsbebauung ein.
Erschließung:
Das
Baugrundstück ist in baurechtlichem Sinn erschlossen. Es liegt an einer
befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche. Die Anschlüsse an Wasser und Kanal
müssen vom Antragsteller geprüft und verlegt werden. Die technische Machbarkeit
muss im Vorfeld von der Bauherrschaft geprüft werden. (Notwendigkeit einer
Hebeanlage etc.) Die Anschlüsse an den Gemeindekanal und die gemeindliche
Wasserleitung können über die Gemeindestraße " Kühweg" erfolgen.
Stellplatzsatzung:
Zu
jedem DHH gehören 2 Garagen und 2 Stellplätze. Anzahl und Anordnung
entsprechen den Vorgaben unserer Stellplatzsatzung.
Abstandsflächensatzung:
Auch
die Festsetzungen unserer Stellplatzsatzung müssen im Hauptverfahren
eingehalten werden. Hier im Rahmen des Vorverfahrens wird nur darauf
hingewiesen. Die vorgelegte Planung weist auf der Nord-, Süd- und Westseite die
entsprechende Abstandsfläche vor. Die Ostseite muss im Hauptverfahren vom
Planer korrigiert werden. Genügend Platz ist vorhanden. (Der Abstand muss von 3 m
auf 3,60 m erhöht werden)
Spielplatzpflicht:
Die
Novelle der Bayerischen Bauordnung hat u.a. das Recht der Spielplatzpflicht
maßgeblich verändert. Beim Bau von DHH ist diese aber nicht anwendbar.
Voraussetzung dafür ist der Bau von "mehr als 3 Wohnungen" in
einem Gebäude. Dies ist bei Doppelhaushälften nicht gegeben.
Nachbarbeteiligung:
Da es
sich um einen Antrag auf Vorbescheid handelt, wurde vom Antragsteller der
Verzicht auf die Nachbarbeteiligung gem. Art. 66 BayBO gestellt. Diesem wurde
von der Verwaltung gem. Art. 66 i.V.m. 71, Satz 4 BayBO
stattgegeben.
Ergebnis:
Es sind derzeit keine Gründe für eine Ablehnung bekannt, daher hat die Vorsitzende das gemeindliche Einvernehmen am 25.05.2022 als laufende Verwaltung in eigener Zuständigkeit erteilt.
Antrag Nr. 23/2022, Gemarkung
Großkötz
Der Eigentümer des Grundstückes Fl. Nr. 152/0, Ichenhauser Straße 6, Gemarkung Großkötz, beabsichtigt, das Dachgeschoss auszubauen und dadurch die Obergeschosswohnung zu erweitern.
Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes.
Die Stellplatzsatzung der Gemeinde Kötz wurde angewandt.
Die Abstandsflächensatzung findet hier keine Anwendung, da es sich um ein Bestandsgebäude handelt und das Gebäude äußerlich nicht verändert wird.
Die Gemeinde hat über das gemeindliche Einvernehmen zu
entscheiden. Versagungsgründe, die sich aus dem §§ 31,33 – 35 BauGB
ergeben, liegen nicht vor.
Bei dem Gebäude handelt es sich um Gebäudeklasse 1 (freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m). Laut Geschäftsordnung § 11 Abs. 2 Nr. 4c liegt die Zuständigkeit zur Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens bei der 1. Bürgermeisterin.
Die Bürgermeisterin der Gemeinde Kötz erteilt dem Bauantrag mit der Nr. 23/2022, Gemarkung Großkötz am 18.05.2022 das gemeindliche Einvernehmen in eigener Zuständigkeit.