Antrag Nr. 18/2022, Gemarkung Ebersbach

Die Eigentümer des Grundstückes Fl. Nr. 31/0, Von-Rot-Straße 4, Gemarkung Ebersbach haben zum genehmigten Bauantrag aus 2021 eine Tektur über das Landratsamt Günzburg eingereicht. Daraufhin wurde die Gemeinde um Stellungnahme zum gemeindlichen Einvernehmen gebeten. Unterlagen wurden der Verwaltung nicht vorgelegt. Bei der Tektur handelt es sich lediglich um die Verschiebung des Bauvorhabens um einige Meter weg von der Straße auf das Grundstück.

Versagungsgründe liegen nicht vor, daher hat die Vorsitzende das gemeindliche Einvernehmen am 06.04.2022 als laufende Verwaltung in eigener Zuständigkeit erteilt.

 

 

Abbruchanzeige Nr. 21/2022, Gemarkung Großkötz

Die Eigentümerin des Grundstückes Fl. Nr. 179/1, Schloßplatz 2a, Gemarkung Großkötz, hat eine Abbruchanzeige für den Abbruch der an das Pfarr- und Jugendheim Großkötz angebauten Garage sowie Geräteraum mit Überdachung bei der Gemeinde eingereicht.

 

 

 

Antrag Nr. 22/2022, Gemarkung Großkötz

Die Baufirma Fa. Bendl, Günzburg möchte anhand eines Vorbescheides wissen, ob auf diesem Grundstück 2 Doppelhaushälften erbaut werden können. Beide DHH erhalten die entsprechenden Garagen und Carports dazu. Beide DHH sollen über eine Zufahrt von der Gemeindestraße "Kühweg" befahrbar sein. Die Zufahrt bleibt in privater Hand. Die Erschließung ist soweit in baurechtlichen Sinn gesichert. Dass die beiden Häuser technisch wirksam an den Kanal angeschlossen werden können, obliegt der planenden Baufirma. Die Verwaltung hat darauf hingewiesen, dass im Hauptverfahren genügend Breite für die Zufahrt geplant werden soll, im Hinblick auf Zustellfahrzeuge, Müllabfuhr, Rettungsdienst und Feuerwehr. Das Baugrundstück befindet sich im Geltungsbereich des § 34 BauGB (Innenbereich) Bei den geplanten DHH handelt es sich um 2 baugleiche Satteldachgebäude mit II Vollgeschossen. Maximale Firsthöhe 8 m und einer Dachneigung von 15°. Maßstab für die baurechtliche Beurteilung bildet die vorhandene Umgebungsbebauung. Lt. Auffassung der Verwaltung fügen sich die beiden Gebäude in die Umgebungsbebauung ein.

 

Erschließung:

Das Baugrundstück ist in baurechtlichem Sinn erschlossen. Es liegt an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche. Die Anschlüsse an Wasser und Kanal müssen vom Antragsteller geprüft und verlegt werden. Die technische Machbarkeit muss im Vorfeld von der Bauherrschaft geprüft werden. (Notwendigkeit einer Hebeanlage etc.) Die Anschlüsse an den Gemeindekanal und die gemeindliche Wasserleitung können über die Gemeindestraße " Kühweg" erfolgen.

 

Stellplatzsatzung:

Zu jedem DHH gehören 2 Garagen und 2 Stellplätze. Anzahl und Anordnung entsprechen den Vorgaben unserer Stellplatzsatzung.

 

Abstandsflächensatzung:

Auch die Festsetzungen unserer Stellplatzsatzung müssen im Hauptverfahren eingehalten werden. Hier im Rahmen des Vorverfahrens wird nur darauf hingewiesen. Die vorgelegte Planung weist auf der Nord-, Süd- und Westseite die entsprechende Abstandsfläche vor. Die Ostseite muss im Hauptverfahren vom Planer korrigiert werden. Genügend Platz ist vorhanden. (Der Abstand muss von 3 m auf 3,60 m erhöht werden)

 

 

 

Spielplatzpflicht:

Die Novelle der Bayerischen Bauordnung hat u.a. das Recht der Spielplatzpflicht maßgeblich verändert. Beim Bau von DHH ist diese aber nicht anwendbar. Voraussetzung dafür ist der Bau von "mehr als 3 Wohnungen" in einem Gebäude. Dies ist bei Doppelhaushälften nicht gegeben.

 

Nachbarbeteiligung:

Da es sich um einen Antrag auf Vorbescheid handelt, wurde vom Antragsteller der Verzicht auf die Nachbarbeteiligung gem. Art. 66 BayBO gestellt. Diesem wurde von der Verwaltung gem. Art. 66 i.V.m. 71, Satz 4 BayBO stattgegeben.

 

Ergebnis:

Es sind derzeit keine Gründe für eine Ablehnung bekannt, daher hat die Vorsitzende das gemeindliche Einvernehmen am 25.05.2022 als laufende Verwaltung in eigener Zuständigkeit erteilt.

 

Antrag Nr. 23/2022, Gemarkung Großkötz

Der Eigentümer des Grundstückes Fl. Nr. 152/0, Ichenhauser Straße 6, Gemarkung Großkötz, beabsichtigt, das Dachgeschoss auszubauen und dadurch die Obergeschosswohnung zu erweitern.

Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes.

Die Stellplatzsatzung der Gemeinde Kötz wurde angewandt.

Die Abstandsflächensatzung findet hier keine Anwendung, da es sich um ein Bestandsgebäude handelt und das Gebäude äußerlich nicht verändert wird.

Die Gemeinde hat über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden. Versagungsgründe, die sich aus dem §§ 31,33 – 35 BauGB ergeben, liegen nicht vor.

Bei dem Gebäude handelt es sich um Gebäudeklasse 1 (freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m). Laut Geschäftsordnung § 11 Abs. 2 Nr. 4c liegt die Zuständigkeit zur Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens bei der 1. Bürgermeisterin.

Die Bürgermeisterin der Gemeinde Kötz erteilt dem Bauantrag mit der Nr. 23/2022, Gemarkung Großkötz am 18.05.2022 das gemeindliche Einvernehmen in eigener Zuständigkeit.