Beschluss: einstimmig beschlossen

Die Eigentümer des Grundstückes Fl.-Nr.: 106/1, Gemarkung Bubesheim, Schillerstraße 3 beabsichtigen den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage. Der vorhandene Gebäudebestand (Wohnaus mit Garage) wird deshalb komplett abgebrochen. Die Abbruchanzeige liegt mit im Bauantrag und benötigt kein Einvernehmen der Gemeinde.

 

Bauplanungsrecht:

Das Baugrundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Neuer Wasserburger Weg und Am hohen Rain", Bubesheim. Es gelten nachfolgende Festsetzungen:

WA (Wohngebiet allgemein) / O (offene Bauweise) / GRZ 0,4 (Grundflächenzahl) / GFZ 0,8 Geschloßflächenzahl / Baugrenze / Firstrichtung / II  Vollgeschosse / DN 26b0 und 34b0

 

Bauordnungsrecht:

WA

Wohngebiet allgemein wird mit diesem Bauvorhaben eingehalten.

 

O

Die offene Bauweise entspricht ebenfalls dem Bauvorhaben.

 

GRZ

vorhanden: 0,12 , zugelassen sind 0,4

 

GFZ

vorhanden: 0,25, zugelassen sind 0,8

 

Baugrenze

Wohnhaus und Garage befinden sich innerhalb der vorgeschriebenen Baugrenze.

 

Firstrichtung

Die Firstrichtung Ost-West, wie vom Bebauungsplan festgesetzt wird eingehalten.

 

II Vollgeschosse

Das geplante Gebäude hat 2 Vollgeschosse, dies entspricht ebenfalls den Vorgaben des Bebauungsplanes.

 

 

DN Dachneigung

Die Dachneigung beträgt 22°. Hier setzt der Bebauungsplan eine DN von 26° - 34° fest. Von dieser Festsetzung wird eine Befreiung beantragt. Der Antrag auf Befreiung liegt dem Bauvorhaben ordnungsgemäß bei.

 

Begründung des Antrages:

>> Wir haben den Dachneigungswinkel reduziert, um eine zeitgemäße Giebelansicht zu bekommen. Dieser Umstand hat auch Vorteile für die Nachbarn, da die Fassadenansicht geringer ausfällt<<

 

 

Abstandsflächen

Die Abstandsflächen werden in der Planung ordnungsgemäß dargestellt. Die Festsetzungen unserer Abstandsflächen-

satzung von Bubesheim werden eingehalten.

 

 

Erschließung

Das Baugrundstück hat bereits einen Wasser- und Kanalhausanschluss. Daran wird das neue Gebäude angeschlossen.

 

Stellplätze

Die Vorgaben der Bubesheimer Stellplatzsatzung werden eingehalten. Durch den Bau der Doppelgarage gelten die notwendigen 2 Kfz-Stellplätze als nachgewiesen.

 

 

Ergebnis:

Das in dem vorliegenden Baugesuch dargestellte Vorhaben entspricht in 1 Punkt nicht dem einschlägigen Bebauungsplan. Es wird von der Bauherrschaft eine Befreiung um 4° DN beantragt. Daher schlägt die Verwaltung 2 mögliche Beschlussvorschläge vor:


Beschluss:

Der Gemeinderat Bubesheim erteilt dem Bauvorhaben „Neubau eines Wohnhauses mit Garage“ auf dem Grundstück Fl.-Nr.: 106/1, Gemarkung Bubesheim, Schillerstraße 3 sein Einvernehmen her. Dem Antrag auf Befreiung wird somit zugestimmt. Nach Auffassung des Gemeinderates Bubesheim fügt sich das Bauvorhaben in die Umgebungsbebauung ein.