Sitzung: 16.05.2022 Gemeinderat Bubesheim
Beschluss: einstimmig beschlossen
Die
Eigentümer des Grundstückes Fl.-Nr.: 106/1, Gemarkung Bubesheim, Schillerstraße
3 beabsichtigen den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage. Der vorhandene
Gebäudebestand (Wohnaus mit Garage) wird deshalb komplett abgebrochen. Die
Abbruchanzeige liegt mit im Bauantrag und benötigt kein Einvernehmen der
Gemeinde.
Bauplanungsrecht:
Das
Baugrundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Neuer
Wasserburger Weg und Am hohen Rain", Bubesheim. Es gelten nachfolgende
Festsetzungen:
WA
(Wohngebiet allgemein) / O (offene Bauweise) / GRZ 0,4 (Grundflächenzahl) / GFZ
0,8 Geschloßflächenzahl / Baugrenze / Firstrichtung / II Vollgeschosse / DN 26b0 und 34b0
Bauordnungsrecht:
WA
Wohngebiet
allgemein wird mit diesem Bauvorhaben eingehalten.
O
Die
offene Bauweise entspricht ebenfalls dem Bauvorhaben.
GRZ
vorhanden:
0,12 , zugelassen sind 0,4
GFZ
vorhanden:
0,25, zugelassen sind 0,8
Baugrenze
Wohnhaus
und Garage befinden sich innerhalb der vorgeschriebenen Baugrenze.
Firstrichtung
Die
Firstrichtung Ost-West, wie vom Bebauungsplan festgesetzt wird eingehalten.
II
Vollgeschosse
Das
geplante Gebäude hat 2 Vollgeschosse, dies entspricht ebenfalls den Vorgaben
des Bebauungsplanes.
DN
Dachneigung
Die
Dachneigung beträgt 22°. Hier setzt der Bebauungsplan eine DN von 26° - 34°
fest. Von dieser Festsetzung wird eine Befreiung beantragt. Der Antrag auf
Befreiung liegt dem Bauvorhaben ordnungsgemäß bei.
Begründung
des Antrages:
>>
Wir haben den Dachneigungswinkel reduziert, um eine zeitgemäße Giebelansicht zu
bekommen. Dieser Umstand hat auch Vorteile für die Nachbarn, da die
Fassadenansicht geringer ausfällt<<
Abstandsflächen
Die
Abstandsflächen werden in der Planung ordnungsgemäß dargestellt. Die
Festsetzungen unserer Abstandsflächen-
satzung
von Bubesheim werden eingehalten.
Erschließung
Das
Baugrundstück hat bereits einen Wasser- und Kanalhausanschluss. Daran wird das
neue Gebäude angeschlossen.
Stellplätze
Die
Vorgaben der Bubesheimer Stellplatzsatzung werden eingehalten. Durch den Bau
der Doppelgarage gelten die notwendigen 2 Kfz-Stellplätze als nachgewiesen.
Ergebnis:
Das
in dem vorliegenden Baugesuch dargestellte Vorhaben entspricht in 1 Punkt nicht
dem einschlägigen Bebauungsplan. Es wird von der Bauherrschaft eine Befreiung
um 4° DN beantragt. Daher schlägt die Verwaltung 2 mögliche Beschlussvorschläge
vor:
Beschluss:
Der Gemeinderat Bubesheim erteilt
dem Bauvorhaben „Neubau eines Wohnhauses mit Garage“ auf dem Grundstück
Fl.-Nr.: 106/1, Gemarkung Bubesheim, Schillerstraße 3 sein Einvernehmen her.
Dem Antrag auf Befreiung wird somit zugestimmt. Nach Auffassung des
Gemeinderates Bubesheim fügt sich das Bauvorhaben in die Umgebungsbebauung ein.