Beschluss: mehrheitlich abgelehnt

Abstimmung: Ja: 6, Nein: 6, Anwesend: 12, Befangen: 0

Der Eigentümer des Grundstückes Fl-Nr. 4/2, Gemarkung Bubesheim, Kötzer Straße 4 beabsichtigt den Neubau einer Wohnanlage mit 14 barrierefreien Wohnheiheiten. Das bestehende landw. Gebäude soll deshalb abgebrochen werden. Für den Abbruch ist ein Einvernehmen des Gemeindrates nicht notwendig.

 

Bauplanungsrecht:

Das Baugrundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Dorfäcker II", Bubesheim.

Es gelten nachfolgende Festsetzungen:

MD (Dorfgebiet) / II (maximal zwei Vollgeschosse) / GRZ 0,4 / GFZ 0,6 / SD 35° - 45° (Satteldach, Dachneigung 35° - 45°) / ED (nur Einzelhäuser und Doppelhäuser zulässig)

 

 

Bauordnungsrecht:

 

MD

Ausgenommen sind: Im Dorfgebiet sind Einzelhandelsbetriebe, Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten nicht zulässig. Wohnanlage ist somit zulässig.

 

II

Zwei Vollgeschosse sind als Höchstgrenze zulässig. / Die vorgelegte Planung weist 3 Vollgeschosse vor. Diese entspricht somit nicht der Festsetzung im Bebauungsplan. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Vorgaben im Bebauungsplan verbindlich sind und eingehalten werden müssen.

 

GRZ 0,4

Eine Berechnung des Planers ist nicht vorhanden. / Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Vorgaben im Bebauungsplan verbindlich sind und eingehalten werden müssen.

 

GFZ 0,6

Eine Berechnung des Planers ist nicht vorhanden. / Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Vorgaben im Bebauungsplan verbindlich sind und eingehalten werden müssen.

 

SD 35° - 45°

Das geplante Vorhaben hat ein Flachdach. / Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Vorgaben im Bebauungsplan verbindlich sind und eingehalten werden müssen.

 

ED/DH

Es sind nur Einzelhäuser oder Doppelhäuser zulässig. / Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Vorgaben im Bebauungsplan verbindlich sind und eingehalten werden müssen. 

 

Erschließung:

Das Baugrundstück ist im baurechtlichen Sinn voll erschlossen. Für diese Wohnanlage muss ein eigener Kanalhaus-anschluss gelegt werden.

 

Stellplatzsatzung:

Die Anzahl der notwendigen Stellplätze werden im Hauptverfahren geklärt werden.

 

Abstandsflächen:

Die notwendigen Abstandsflächen sind gem. Satzung herzustellen. Die genaue Anzahl wird im Hauptverfahren geklärt werden.  

 

 

Ergebnis:

Das in der vorliegenden Bauvoranfrage dargestellte Vorhaben entspricht in 5 von 6 Festsetzungen nicht dem einschlägigen Bebauungsplan. Daher schlägt die Verwaltung 2 mögliche Beschlussmöglichkeiten vor:

 

1)

Beschluss, dass keine Befreiung erteilt wird.

In der Konsequenz muss das Einvernehmen dann verweigert werden.

 

2)

Beschluss, dass das Gremium bereit wäre, für diese Baumaßnahme den Befreiungen von den notwendigen Festsetzungen zuzustimmen. Eine weitere Planung im Hauptverfahren (Baugenehmigungsverfahren) könnte dann stattfinden. Die Gemeinde würde somit ihr Einvernehmen in Aussicht stellen.

Anmerkung der Verwaltung:

Der Bauantrag (Antrag auf Vorbescheid) wurde am 17.03.2022 bei der Gemeinde abgegeben. Deshalb läuft die Frist zur Herstellung des gemeindlichen Einvernehmens am 18.05.2022 ab. Dies bedeutet, dass in dieser Sitzung auf jeden Fall ein Beschluss gefasst werden muss. Ob positiv oder negativ. Sollte wieder vertagt werden, tritt 2 Tage nach der Sitzung die Einvernehmensfiktion kraft Gesetzes ein. Dann gilt das gemeindliche Einvernehmen als „erteilt“. (Vollzug des § 36 BauGB)

 

 

Architekt Emmert stellte das Vorhaben vor und beantwortete Fragen der Gemeinderäte. Grundsätzlich fand es die überwiegende Anzahl der Räte begrüßenswert mit einem derartigen Projekt etwas Gutes für die Allgemeinheit zu tun und barrierefreies Wohnen zu ermöglichen. Moniert wurden allerdings die vielfachen Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Der Gemeinderat kam sodann nach umfassender Diskussion zur Entscheidung.


Beschluss:

Nach Diskussion kommt der Gemeinderat zu der Auffassung, dass den Befreiungen nicht zugestimmt werden kann und erteilt dem Antrag auf Vorbescheid das gemeindliche Einvernehmen nicht.