Sitzung: 05.04.2022 Gemeinschaftsversammlung
Beschluss: einstimmig beschlossen
Die fachliche
Eignung für die Tätigkeit als Standesbeamter ist in § 2 Abs. 1 Nr. 2,
3 und 4 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (AVPStG)
festgelegt.
Dies ist im
Einzelnen:
·
die
bestandene Qualifikationsprüfung als Beamtin oder Beamter für den Einstieg in
der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen,
fachlicher Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst, nach den Vorgaben
des Leistungslaufbahngesetzes oder erfolgreich abgelegte Fachprüfung des
Angestelltenlehrgangs II der Bayerischen Verwaltungsschule
·
die
erfolgreiche Teilnahme an einem Einführungslehrgang für Standesbeamte
·
dreimonatige
Einarbeitungszeit bei einem Standesamt
Diese
Voraussetzungen werden von Herrn Franz Kempter, der seit dem 01.01.2022 bei der
Verwaltungsgemeinschaft Kötz beschäftigt ist, ausnahmslos erfüllt.
Weiterhin
ist die fachliche Eignung für die Tätigkeit als Standesbeamter gem. § 3 Abs. 1
der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes von einer
kontinuierlichen Fortbildung abhängig.
Dieser
Anforderung (Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen für Standesbeamte während
eines Zeitraums von fünf Jahren) ist Herr Kempter ebenfalls lückenlos
nachgekommen.
Herr
Kempter wurde bei der Gemeinde Bibertal mit Wirkung vom 01.03 1989 zum
Standesbeamten bestellt. Diese Tätigkeit hat er ohne Unterbrechung bis zu
seinem Wechsel zur Verwaltungsgemeinschaft Kötz ausgeübt.
Die
Standesamtsleitung empfiehlt das vorhandene Fachwissen von Herrn Kempter in
Anspruch zu nehmen und ihn deshalb mit Wirkung vom 06.04.2022 zum
Standesbeamten zu bestellen.
Beschluss:
Herr Franz
Kempter wird mit Wirkung vom 06.04.2022 als Standesbeamter für den
Standesamtsbezirk Kötz bestellt.