Beschluss: einstimmig beschlossen

Die fachliche Eignung für die Tätigkeit als Standesbeamter ist in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (AVPStG) festgelegt.

Dies ist im Einzelnen:

·         die bestandene Qualifikationsprüfung als Beamtin oder Beamter für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst, nach den Vorgaben des Leistungslaufbahngesetzes oder erfolgreich abgelegte Fachprüfung des Angestelltenlehrgangs II der Bayerischen Verwaltungsschule

 

·         die erfolgreiche Teilnahme an einem Einführungslehrgang für Standesbeamte

 

·         dreimonatige Einarbeitungszeit bei einem Standesamt

 

Diese Voraussetzungen werden von Herrn Franz Kempter, der seit dem 01.01.2022 bei der Verwaltungsgemeinschaft Kötz beschäftigt ist, ausnahmslos erfüllt.

 

Weiterhin ist die fachliche Eignung für die Tätigkeit als Standesbeamter gem. § 3 Abs. 1 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes von einer kontinuierlichen Fortbildung abhängig.

Dieser Anforderung (Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen für Standesbeamte während eines Zeitraums von fünf Jahren) ist Herr Kempter ebenfalls lückenlos nachgekommen.

 

Herr Kempter wurde bei der Gemeinde Bibertal mit Wirkung vom 01.03 1989 zum Standesbeamten bestellt. Diese Tätigkeit hat er ohne Unterbrechung bis zu seinem Wechsel zur Verwaltungsgemeinschaft Kötz ausgeübt.

 

Die Standesamtsleitung empfiehlt das vorhandene Fachwissen von Herrn Kempter in Anspruch zu nehmen und ihn deshalb mit Wirkung vom 06.04.2022 zum Standesbeamten zu bestellen.


Beschluss:

Herr Franz Kempter wird mit Wirkung vom 06.04.2022 als Standesbeamter für den Standesamtsbezirk Kötz bestellt.