Beschluss: einstimmig beschlossen

Bebauungsplan „Renzhofer Gelände – 1. Änderung“, im Ortsteil Großkötz,
Gemeinde Kötz

Beschlussvorschläge zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange und den Anregungen von Bürgern aus der vorgezogenen Bürgerbeteiligung bzw. zur förmlichen Anhörung der Träger öffentlicher Belange

1          Von Kling Consult wurden 14 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt

2          Folgende 5 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange gaben keine Stellungnahme ab:

·  Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Günzburg

·  Bayerischer Bauernverband Günzburg

·  Kreisheimatpfleger Lkr Günzburg

·  Wasserwirtschaftsamt Donauwörth, Dienstort Krumbach

·  Zweckverband zur Wasserversorgung „Rauher-Berg-Gruppe“, Pfaffenhofen a. d. Roth

3          Folgende 7 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange gaben eine Stellungnahme ab, äußerten jedoch keine Anregungen:

·  Abwasserverband Unteres Günztal, Ichenhausen, Schreiben vom 5. Oktober 2021

·  Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Krumbach (Schwaben)-Mindelheim, Schreiben vom 2. November 2021

·  Deutsche Telekom Technik GmbH, Kempten, Schreiben vom 21. Oktober 2021

·  IHK Schwaben, Augsburg, Schreiben vom 3. November 2021

·  Kreishandwerkerschaft Günzburg/Neu-Ulm, Weißenhorn, Schreiben vom 5. November 2021

·  LEW Verteilnetz GmbH (LVN), Günzburg, Schreiben vom 26. Oktober 2021

·  Staatliches Bauamt Krumbach, Hochbau, Straßenbau, Schreiben vom 5. Oktober 2021

4          Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange brachten Anregungen vor:

4.1      Landratsamt Günzburg, Schreiben vom 7. Februar 2022

Durch die vorliegende Änderung des Bebauungsplanes „Renzhofer Gelände“ ist eine Erweiterung der Sondergebietsnutzung „Pferdepensionshaltung“ geplant. Durch den damit verbundenen Wegfall der bisher festgesetzten Ausgleichsflächen soll dem Bebauungsplan als Ersatz eine externe Ausgleichsfläche zugeordnet werden.

Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan

Der rechtswirksame Flächennutzungsplan der Gemeinde Kötz sieht für den Änderungsbereich eine „Grünfläche“ und „Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ vor. Es wird um Anpassung der Begründung gebeten.

Die vorliegende Planung ist demnach nicht aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes entwickelt anzusehen.

Der Flächennutzungsplan ist entsprechend des zu wählenden Verfahrens zu ändern, was aufgrund widersprüchlicher Aussagen in Nr. 1.2 der Begründung (vereinfachtes/beschleunigtes Verfahren) unklar ist. Geplant ist offensichtlich die Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB, nachdem in der Begründung auf die Grundzüge der Planung abgestellt wird.

Gemäß der Aussage in Nr. 3.1 der Begründung soll eine Anpassung des Flächennutzungsplanes im Wege der Berichtigung erfolgen. Hierzu ist anzumerken, dass das Baugesetzbuch eine Berichtigung nur im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB vorsieht. Die Nichtentwicklung aus dem Flächennutzungsplan bedarf daher einer städtebaulichen Begründung.

Ortsplanung/Sonstiges

Aus ortsplanerischer Sicht besteht grundsätzlich Einverständnis mit der vorliegenden Planung, die lt. Luftbild bereits umgesetzt ist.

Der Abgleich des vorliegenden Entwurfes mit den dem Landratsamt Günzburg zur Verfügung stehenden Luftbilder zeigt eine Überschreitung der bereits umgesetzten Pferdeauslaufflächen mit den in der Planzeichnung dargestellten Baugrenzen und Eingrünungsflächen.

Unklar ist, ob es sich vorliegend um eine Änderung des bestehenden Bebauungsplanes „Renzhofer Gelände" oder ob es sich bei dem Planwerk um einen eigenständigen Bebauungsplan handelt.

Hierzu enthält Nr. 2 und 4 der Satzung sowie Nr. 4 der Begründung widersprüchliche Aussagen, welche zu überarbeiten sind.

Sollte es sich um einen eigenständigen Bebauungsplan handeln, sind alle geltenden Festsetzungen, Hinweise und Empfehlungen in diesen eigenständigen Bebauungsplan vollständig aufzunehmen.

Die Lage der Baugrenze sowie die Breite des Grünstreifens ist zu bemaßen.

Im Planausschnitt der externen Ausgleichsfläche ist in der Überschrift die Gemarkung Großkötz zu ergänzen. Außerdem ist das Planzeichen „Geltungsbereich des Bebauungsplanes“ um die Ausgleichsfläche zu legen.

Immissionsschutz

Die vorliegende Planung wird dem Gebot der planerischen Konfliktbewältigung und -vermeidung nicht ausreichend gerecht. Die Belange des Immissionsschutzes wurden bislang nicht thematisiert. Dies ist jedoch erforderlich, nachdem die Sondergebietsnutzung „Pferdepensionshaltung“ auf die bisher als Grünfläche/ Ausgleichsfläche festgesetzten Bereiche ausgedehnt wird.

Lärm

Die bestehenden Sondergebiete SO1 und SO2 werden ausweislich Nr. 6.1 der Begründung auf die bisher als Grünfläche (und Ausgleichsfläche - bitte ergänzen) festgesetzten Bereiche erweitert. Ausgehend davon, ist eine Abgrenzung des SO1 zum SO2 im Bereich der südlichen Eingrünung durch eine Verlängerung des Planzeichens „Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen“ vorzunehmen und es ist das Planzeichen entsprechend in der Planlegende zu erklären. Zudem ist auf der Planzeichnung die Nutzungsschablone für das SO1 zu ergänzen.

In Nr. 20 der Satzungsfestsetzungen wurde die Erweiterung der Sondergebietsflächen um 1.850 qm nicht berücksichtigt. Die Bezugsflächen in qm der immissionsschutzwirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel (IFSP) wurden unverändert aus dem Ursprungsbebauungsplan übernommen. Insofern bedarf die Festsetzung der Überarbeitung.

Eine schalltechnische Bewertung ist erforderlich, ob mit der geplanten Erweiterung mit den IFSP von tagsüber/nachts von 60/43 dB(A)/m² die zulässigen Immissionsrichtwerte an den Immissionsorten eingehalten werden können.

Luft

Auf der erweiterten Fläche SO2 sind Stallungen und Koppeln zulässig. Eine Bewertung der Erweiterungsfläche SO2 im Bereich Gerüche (z.B. Erhöhung der Anzahl der Pferde) wurde nicht vorgenommen und ist nachzuholen.

Eine abschließende immissionsschutzfachliche Beurteilung ist erst nach entsprechender Überarbeitung der Planunterlagen möglich.

Naturschutz und Landschaftspflege

Die beabsichtigte Änderung des Bebauungsplanes „Renzhofer Gelände“ in Großkötz wurde im Vorfeld mit der unteren Naturschutzbehörde abgestimmt.

Mit der geplanten Ausgleichsfläche auf dem Grundstück Fl.-Nr. 572 der Gemarkung Großkötz und der geplanten Ausgleichsmaßnahme besteht aus naturschutzfachlicher Sicht grundsätzlich Einverständnis.

Es sind mindestens 12 Obstbäume bewährter Lokalsorten als Hochstamm auf der Ausgleichsfläche zu pflanzen. Diese sind vor Verbiss zu schützen.

Der landschaftspflegerische Ausführungsplan zur Konkretisierung der Maßnahmen auf der Ausgleichsfläche ist bis spätestens 30. April 2022 der unteren Naturschutzbehörde vorzulegen.

Da nur eine Teilfläche des Grundstücks als ökologische Ausgleichsfläche vorgesehen ist, muss diese nördlich und südlich durch Markierungen (z.B. Holzpfosten) gekennzeichnet werden.

Die Ausgleichsfläche ist an das Ökoflächenkataster beim Landesamt für Umwelt in Kulmbach zu melden. Die Ausgleichsfläche ist im Grundbuch dinglich zu sichern. Die Pflege der Fläche ist über die Eintragung einer Reallast zu gewährleisten.

Der Eingrünung von Baugebieten kommt aus naturschutzfachlicher Sicht eine besondere Bedeutung zu (Umgrenzung von Flächen mit Bindung zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern).

Die Satzung ist, um eine Pflanzliste für Bäume zu ergänzen.

Der Pflanzabstand zwischen den Bäumen kann auf 10 Meter erhöht werden. Der Pflanzabstand zwischen den Sträuchern ist auf 1 Meter zu reduzieren.

 

Wasserrecht

Aus Sicht der unteren Wasserrechts- und unteren Bodenschutzbehörde bestehen gegen das Planungsvorhaben keine Bedenken.

Beschluss:

Die Begründung wurde redaktionell hinsichtlich der Begrifflichkeit „Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ und "vereinfachtes Verfahren" nach § 13 BauGB angepasst und die Begründung hinsichtlich der Nichtentwicklung aus dem Flächennutzungsplan ergänzt:

"Der vorliegende Bebauungsplan wird im Sinn des § 8 Abs. 4 Satz BauGB ohne vorherige Anpassung des Flächennutzungsplans geändert. Die Ausgleichsmaßnahmen auf Flurstück Nr. 572, Gemarkung Großkötz sind zum Zeitpunkt der Bebauungsplanänderung bereits umgesetzt und der Bebauungsplan steht der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets aufgrund der marginalen Änderungen nicht entgegen:

Der bisherige Geltungsbereich ändert sich im Plangebiet des bisherigen Bebauungsplans nicht, zudem bleibt der Pferdebestand gleich, Änderungen hinsichtlich Geruchemissionen und Gewerbelärm ergeben sich effektiv keine (s Kap. 7). Der Bereich entlang der südlichen und östlichen Grenze des Plangebiets ist neu als Umgrenzung von Flächen mit Bindung zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern zur Eingrünung von Baugebieten festgesetzt. Die neu bebaubare Fläche innerhalb der festgesetzten Baugrenzen in SO2 umfasst lediglich ca. 475 m². Die städtebaulichen Grundzüge des bisherigen Bebauungsplans bleiben erhalten. Die vorliegend geänderte Bebauungsplan ist daher gemäß § 8 Abs. 2 S. 2 BauGB weiterhin als ausreichend anzusehen, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

Die vorliegende Bebauungsplanänderung nach § 8 Abs. 2 S. 2 bedarf entsprechend § 10 Abs. 2 BauGB der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. Der Flächennutzungsplan wird im Wege der Berichtigung angepasst."

Es wird zur Kenntnis genommen, dass aus ortsplanerischer Sicht grundsätzlich Einverständnis mit der vorliegenden Planung besteht.

Der Geltungsbereich der Änderungen ist in Nr. 2 und 4 der Satzung eindeutig festgelegt, eine Überarbeitung wird nicht als erforderlich erachtet.

Ob im Bereich der neu festgesetzten Ausgleichsfläche eine Überschreitung der bereits umgesetzten Pferdeauslaufflächen mit den in der Planzeichnung dargestellten Baugrenzen und Eingrünungsflächen besteht, ist zu prüfen, was jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Bebauungsplans ist.

Die Lage der Baugrenze sowie die Breite des Grünstreifens wurden bemaßt. Im Planausschnitt der externen Ausgleichsfläche wurde in der Überschrift die Gemarkung Großkötz ergänzt sowie das Planzeichen „Geltungsbereich des Bebauungsplanes“ zur besseren Sichtbarkeit um die Ausgleichsfläche verstärkt dargestellt.

Die Begründung wurde um das Kapitel "Immissionsschutz" ergänzt. Darin ist ausgeführt, dass die schalltechnische Begutachtung der Kling Consult Planungs- und Ingenieurgesellschaft mbH, Krumbach vom 12. Februar 2010 Bestandteil der Begründung des ursprünglichen Bebauungsplanes ist. Zum Schutz angrenzender bestehender bzw. planungsrechtlich zulässiger schützenswerter Nutzungen wurden im ursprünglichen Bebauungsplan die Tätigkeiten innerhalb der festgesetzten sonstigen Sondergebiete bzw. des Gewerbegebietes hinsichtlich der zulässigen Geräuschemissionen eingeschränkt. Es wurden immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel pro m² Baugebietsfläche tags und nachts festgelegt.

Durch die gegenständliche Bebauungsplanänderung haben sich die IFSP-Bezugsflächen der Sondergebietsflächen „SO1“ bzw. „SO2“ um 429 m² bzw. 1.385 m² vergrößert. Dadurch erhöht sich geringfügig deren Schallleistungspegel um aufgerundet 0,5 dB(A) bzw. 0,6 dB(A). Trotz Unterstellung einer gleich hohen Zunahme von Schallleistungspegel und Beurteilungspegel wird an den für die gegenständliche Bebauungsplanänderung relevanten Immissionsorten nach wie vor der jeweilige Orientierungswert unterschritten. Die Erhöhung der Beurteilungspegel liegt selbst unter v. g. konservativen Ansatz bei marginalen 0,1 bis maximal 0,3 dB(A). Eine Verträglichkeit der festgesetzten Geräuschkontingente (hier IFSP) mit der schützenswerten Nutzung im Umfeld ist gewährleistet. Änderungen am Bebauungsplan ergeben sich daraus keine.

Die Ausführungen zu Naturschutz und Landschaftspflege werden zur Kenntnis genommen. Neben dem Erhalt des Baumbestandes sind für die Anpflanzung von Bäumen im Bereich der Ausgleichsfläche bewährte Lokalsorten hochstämmiger Obstbäume festgesetzt, eine zusätzliche Artenliste für Bäume ist daher nicht erforderlich.

Der Pflanzabstand zwischen den Bäumen wurde auf 10 Meter erhöht und der Pflanzabstand zwischen den Sträuchern auf 1 Meter reduziert.

Städtebaulich relevante Änderungen und rechtserhebliche Änderung des materiellen Regelungsgehalts des Bebauungsplans ergeben sich aus den Überarbeitungen in Bezug auf die Stellungnahme des Landratsamtes Günzburg keine, die Begründung zum Bebauungsplan und die zeichnerischen Anpassungen an der Planzeichnung wurden redaktionell ergänzt.

04-25-2022/BAU einstimmig beschlossen

4.2      schwaben netz gmbh, Augsburg, Schreiben vom 20. Oktober 2021

Die schwaben netz gmbh weist vorsorglich darauf hin, dass die Erdgasversorgungsleitung im nord-östlichen Bereich der Flur-Nr. 395 - kommend von der Kornblumenstraße - verläuft und in das angrenzende Grundstück 404/1 mündet. Der Bestand und Betrieb der Leitungen ist stets zu sichern.

Aktuelle Bestandspläne können auf der Homepage der schweben netz gmbh unter folgender Adresse angefordert werden: https://planauskunft.schwaben-netz.del.

Wie im Bebauungsplanentwurf -Planskizze- eingetragen, verläuft im östlichen Bereich der Flur-Nr. 395 die Hochdruckleitung ULM-AUGSBURG DN 80 DP 70 der Firma bayernets GmbH, München. Ggf. soll man sich direkt an den Versorger dieser Hochdruckleitung wenden.

Beschluss:

Die Lagen der Erdgasversorgungsleitung und der Hochdruckleitung sind im Bebauungsplan bereits berücksichtigt und dargestellt, der Bestand und Betrieb dieser Leitungen ist gesichert. Die Ausführungen der schwaben netz gmbh werden zur Kenntnis genommen, Änderungen am Bebauungsplan, den textlichen Festsetzungen und der Begründung ergeben sich daraus keine.

04-26-2022/BAU einstimmig beschlossen

 

5          Von Bürgerinnen und Bürgern wurden keine Anregungen vorgebracht


Beschluss:
Der Gemeinderat der Gemeinde Kötz billigt den 2. Entwurf des Bebauungsplans „Renzhofer-Gelände – 1. Änderung“, Gemarkung Großkötz (Stand der Planunterlagen: 15. März 2022) mit der Maßgabe, dass Kling Consult die erforderlichen Ergänzungen in die Einbeziehungssatzung und die Begründung einarbeitet. Der 2. Entwurf wird gemäß § 4a Abs. 3 BauGB BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB für den Zeitraum von zwei Wochen öffentlich ausgelegt. Kling Consult beteiligt das Landratsamt Günzburg als von den Änderungen berührte Behörde. Die Abgabe von Stellungnahmen wird auf die geänderten und ergänzen Teile beschränkt.