Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Beratung und Beschlussfassung zum Bauantrag Nr. 02/2022, Gemarkung Bubesheim

Grundstück Fl.Nr. 1883/20, Nähe Birkenweg, Gemarkung Bubesheim

Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage

 

Der Eigentümer des Grundstückes Fl.Nr. 1883/20, Nähe Birkenweg, Gemarkung Bubesheim möchte auf dem Grundstück ein Einfamilienhaus mit Doppelgarage errichten.

 

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Obere Lache“.

 

Die Abstandsflächensatzung der Gemeinde Bubesheim wurde angewandt.

 

Die Erschließung ist gesichert (Anschluss Wasserversorgung sowie Entwässerung vorhanden).

 

Gemäß der Garagen- und Stellplatzverordnung der Gemeinde Bubesheim sind pro Wohneinheit zwei Stellplätze auf dem Grundstück nachzuweisen, die unabhängig voneinander nutzbar sind.

Aus den Unterlagen ist ersichtlich, dass der Eigentümer eine Doppelgarage errichten möchte, somit sind zwei Stellplätze nachgewiesen.

 

Der Bauantrag wurde am 04. Jan. 2022 bei der Verwaltung eingereicht.

Bei der Prüfung der Unterlagen wurde festgestellt, dass das Bauvorhaben nicht in allen Punkten den Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplanes entspricht.

Daher wurde mehrfach bei Bauherrn und Planer der entsprechende noch fehlende Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes angefordert. Diese liegen jedoch noch nicht vor. Werden die Unterlagen nicht bis zum Sitzungstag vorgelegt, kann das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt werden (derzeitige Aktenlage).

 

Zur Ausführung des vorgelegten Bauvorhabens beantragt die Bauherrschaft nachfolgende Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes:

 

§ 5 Gestaltung der Gebäude und der Dächer

Nr. 1

Bei Hauptgebäuden sind nur Satteldächer zulässig. Andere Dachformen können zugelassen werden, wenn sie sich in das Straßen- und Ortsbild einfügen.

 

Befreiung/Ausnahme:

Walmdach mit 25° / 30°

Gemäß § 8 Abs. 2 Nummer 4 Buchstabe c) der Geschäftsordnung der Gemeinde Bubesheim erledigt der Bürgermeister das gemeindliche Einvernehmen in eigener Zuständigkeit. Soweit für das Vorhaben die Erteilung nur geringfügiger Ausnahmen und Befreiungen erforderlich ist, erledigt dies der Bürgermeister ebenfalls in eigener Zuständigkeit.

 

Bei der beantragten Befreiung handelt es sich um die Änderung der Dachform. Dies stellt keine geringfügige Befreiung dar.

Daher ist das gemeindliche Einvernehmen über den Gemeinderat zu beraten und beschließen.

 

 

 

 

 

 

 

Beratung und Beschlussfassung zum Antrag auf Vorbescheid Nr. 04/2022, Gemarkung Bubesheim

Fl.Nr. 43/0, Am Weiherberg 20, Gemarkung Bubesheim

Abriss eines Bestandshauses und Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage und eines Mehrfamilienhauses mit 6 Wohneinheiten und Stellplätzen

 

Der Antragsteller möchte auf diesem Grundstück ein Bestandsgebäude (EFH) abreißen und 2 neue Gebäude erstellen. Auf der Nordseite des Baugrundstückes soll ein neues Einfamilienhaus mit Doppelgarage errichtet werden. Auf der Südseite des Baugrundstückes soll das Bestands-gebäude abgebrochen werden und stattdessen ein Mehrfamilienhaus mit 6 Wohneinheiten und Stellplätzen errichtet werden.

 

Das Baugrundstück ist städtebaulich nicht überplant. Das Maß der Möglichkeiten bestimmt hier § 34 BauGB (Baugesetzbuch). Das Einfamilienhaus wird 2-geschossig mit einem Walmdach. Bei dem Mehrfamilienhaus handelt es sich um ein 2-geschossiges Gebäude mit einem Satteldach. Auch von der Baumasse des Mehrfamilienhauses überschreitet der Antragsteller nicht die vorhandene Umgebungsbebauung. Nach Auffassung der Verwaltung fügen sich beide geplante Baukörper in die vorhandene Umgebungsbebauung ein.

 

Die Festsetzungen der Abstandsflächensatzung der Gemeinde Bubesheim werden mit der vorgelegten Planung eingehalten.

 

Das Baugrundstück ist grundsätzlich erschlossen. Durch die angefragten Baumaßnahmen wird das Grundstück FlNr. 43, Gem. Bubesheim nach Abschluss der Baumaßnahmen geteilt werden. Dies hat zur Folge, dass beide Neubauten einen neuen Wasser- und Kanalhausanschluss benötigen. Der bisherige Anschluss kann nach Auffassung der Verwaltung nicht verwendet werden, da er vom Rohrdurchmesser höchstwahrscheinlich nicht ausreicht und jedes Bauvorhaben eigene Hausanschlüsse haben muss. Dies wird im Hauptverfahren vom Ing.-Büro Degen geprüft werden. Ebenfalls müssen dann im Vorfeld entsprechende Vereinbarungen mit der Bauherrschaft getroffen werden. Nichtsdestotrotz gilt das Baugrundstück als erschlossen im Sinne des Baurechts.

 

Gemäß der Garagen- und Stellplatzverordnung der Gemeinde Bubesheim sind pro Wohneinheit zwei Stellplätze auf dem Grundstück nachzuweisen, die unabhängig voneinander nutzbar sind.

Aus den Unterlagen ist ersichtlich, dass der Antragsteller ein Einfamilienhaus mit einer Doppel-garage errichten möchte, somit sind zwei Stellplätze nachgewiesen. Die vorgelegte Planung für das Mehrfamilienhaus weist 6 Wohneinheiten vor. Das bedeutet einen Stellplatzbedarf von zusätzlichen 13 Stellplätzen auf dem südlichen Teil des Baugrundstückes. Diese hat der Planer bereits in den beiliegenden Lageplan eingezeichnet. Auch hier gilt: eine genaue Planung muss der Antragsteller im Hauptverfahren vorlegen. Er wird in der Stellungnahme der Gemeinde auf jeden Fall noch auf die Einhaltung der gemeindlichen Satzungen hingewiesen. Insoweit könnte dem Antragsteller lt. Auffassung der Verwaltung das gemeindliche Einvernehmen im Hauptantrag in Aussicht gestellt werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Hauptantrag später, den im Antrag auf Vorbescheid dargestellten Fakten ähnlich ist. 

 

Das Abbruchverfahren sieht kein gemeindliches Einvernehmen vor. Daher ist darüber vom Gremium nicht zu entscheiden. Auch hier wird in der gemeindlichen Stellungnahme ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Vorschriften zum Abbruchverfahren einzuhalten sind.

 

 

Gemäß § 8 Abs. 2 Nummer 4 Buchstabe c) der Geschäftsordnung der Gemeinde Bubesheim erledigt der Bürgermeister das gemeindliche Einvernehmen in eigener Zuständigkeit.


Beschluss 1:

Der Gemeinderat Bubesheim erteilt dem Bauantrag Nr. 02/2022, Gemarkung Bubesheim das gemeindliche Einvernehmen. Der beantragten Befreiung wird zugestimmt.

 

 

Beschluss 2:

Der Gemeinderat Bubesheim stellt zu dem Antrag auf Vorbescheid Nr. 04/2022, Gemarkung Bubesheim das gemeindliche Einvernehmen her und das Einvernehmen für den dazugehörigen Hauptantrag in Aussicht.