Antrag Nr. 34/2021, Gemarkung Großkötz

 

Der Eigentümer des Grundstückes Fl. Nr. 79/0, Kühweg 3, Gemarkung Großkötz, beabsichtigt auf dem Grundstück im nördlichen Teil ein Doppelhaus mit zwei Doppelgaragen zu bauen. Hierzu hat der Eigentümer eine Bauvoranfrage bei der Gemeinde eingereicht.

 

Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes.

 

Das Grundstück liegt zum Teil im Überschwemmungsgebiet des Kötzbaches sowie der Günz.

 

Die Abstandsflächensatzung sowie die Stellplatzsatzung der Gemeinde Kötz werden erst im Zuge des Bauantrages geprüft.

 

Die Gemeinde hat über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden. Versagungsgründe, die sich aus dem §§ 31,33 – 35 BauGB ergeben, liegen nicht vor.

 

Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um Gebäudeklasse 1 (freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7m). Laut Geschäftsordnung § 11 Abs. 2 Nr. 4c liegt die Zuständigkeit zur Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens bei der 1. Bürgermeisterin.

 

Die Bürgermeisterin der Gemeinde Kötz stellt dem Bauantrag mit der Nr. 30/2021, Gemarkung Großkötz am 02.12.2021 das gemeindliche Einvernehmen in eigener Zuständigkeit in Aussicht.

 

 

Antrag Nr. 35/2021, Gemarkung Großkötz

 

Die Eigentümer des Grundstückes Fl. Nr. 1059/5, Bgm.-Christel-Straße 11, Gemarkung Großkötz, möchten ein Einfamilienhaus mit Doppelgarage errichten.

 

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Wohngebiet Ulmer Straße / Emmenthaler Weg“.

 

Gemäß Art. 58 Abs. 1 BayBO ist die Errichtung einer baulichen Anlage genehmigungsfrei, wenn sie im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt, sie den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

 

Nach Prüfung der Unterlagen sind alle Festsetzungen des Bebauungsplanes eingehalten.

Die Erschließung der Grundstücke ist ebenfalls durch den Neubau der Erschließung gesichert.

 

Gemäß Nummer 25 der Festsetzungen des Bebauungsplanes sind mindestens zwei Stellplätze je Wohnung auf dem privaten Grundstück nachzuweisen.

Die Bauherren errichten eine Doppelgarage. Somit ist der Nachweis der geforderten 2 Stellplätze erbracht.

 

Die Abstandsflächensatzung der Gemeinde Kötz wurde ebenfalls angewandt.

 

Die Bürgermeisterin der Gemeinde Kötz erklärt den Bauantrag mit der Nr. 33/2021, Gemarkung Großkötz am 18.11.2021 als Genehmigungsfreistellung in eigener Zuständigkeit.

 

 

 

 

Antrag Nr. 36/2021, Gemarkung Großkötz

 

Die Eigentümer möchten auf dem Grundstück Fl. Nr. 98/0, Ortsstraße 16, Gemarkung Großkötz, ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung und Doppelgarage errichten.

 

Auf diesem Grundstück wurde vor Kurzem das landwirtschaftliche Gebäude abgerissen.

 

Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes.

 

Die Abstandsflächensatzung der Gemeinde Kötz wurde angewandt.

 

Gemäß der Garagen- und Stellplatzverordnung der Gemeinde Kötz sind pro Wohneinheit zwei Stellplätze notwendig. Die Bauherren beabsichtigen, ein Einfamilienhaus mit einer Einliegerwohnung zu errichten. Daher sind für beide Wohneinheiten jeweils 2 Stellplätze notwendig, also insgesamt 4 Stück. Durch die Doppelgarage sind 2 Stellplätze vorhanden. Die anderen zwei notwendigen werden an der Grenze des Grundstücks Fl. Nr. 100/0, Gemarkung Großkötz, hergestellt. Dieses Grundstück steht auch im Eigentum der Bauherren.

 

Gemäß Art. 47 Abs. 3 Nummer 2 BayBO kann eine Stellplatzpflicht erfüllt sein, wenn die Stellplätze auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstückes hergestellt werden und wenn die Benutzung rechtlich gesichert ist. Diese Auflage wird mit der Stellungnahme der Gemeinde Kötz an das Landratsamt Günzburg weitergeleitet.

 

Die Entwässerung erfolgt über die bisherigen Anschlüsse. Das Regenwasser wird in eine Zisterne auf dem Grundstück geleitet.

 

Die Gemeinde hat über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden. Versagungsgründe, die sich aus dem §§ 31,33 – 35 BauGB ergeben, liegen nicht vor.

 

Bei dem Gebäude handelt es sich um Gebäudeklasse 1 (freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7m). Laut Geschäftsordnung § 11 Abs. 2 Nr. 4c liegt die Zuständigkeit zur Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens bei der 1. Bürgermeisterin.

 

Die Bürgermeisterin der Gemeinde Kötz erteilt dem Bauantrag mit der Nr. 36/2021, Gemarkung Großkötz das gemeindliche Einvernehmen in eigener Zuständigkeit.

 

 

Antrag Nr. 37/2021, Gemarkung Großkötz

 

Die Eigentümerin des Grundstückes Fl. Nr. 396/27, Blumenstraße 15, Gemarkung Großkötz möchte einen Teil der Hecke entfernen und stattdessen einen Doppelstabmattenzaun errichten.

 

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Am Weiherl“.

 

Der Zaun soll eine Höhe von 1,60 m haben. Gemäß Bebauungsplan darf eine Einfriedung einschließlich eines Sockels die Höhe von 1,30 m nicht überschreiten.

Da die festgesetzte Höhe überschritten wird, hat die Eigentümerin einen Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes eingereicht.

 

Bei der Überschreitung der zulässigen Einfriedungshöhe von 0,30 m werden jedoch die Grundzüge der Planung verletzt. Somit kann der isolierte Befreiung nicht zugestimmt werden.

 

Antrag Nr. 38/2021, Gemarkung Großkötz

 

Die Eigentümer beabsichtigen, auf dem Grundstück Fl. Nr. 33/0, Günzburger Str. 6, Gemarkung Großkötz, eine zweite Doppelgarage entlang der Grundstücksgrenze im Westen zu errichten.

 

Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes.

 

Die neue Doppelgarage hat eine Größe von 49,96 m² (LxB 7,38 m x 6,77 m) und ist damit verfahrensfrei, Art. 57 Abs. 1 Nummer 1 Buchstabe b BayBO.

Da die Garage jedoch auf die Grundstücksgrenze gestellt werden soll und bereits ca. 13 m an Grundstücksgrenze bebaut sind, ist hier ein Bauantrag notwendig (maximal 15m Bebauung auf der Grundstücksgrenze zulässig, Art. 6 Abs. 7 Satz 2 BayBO).

 

Die Gemeinde hat über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden. Versagungsgründe, die sich aus dem §§ 31,33 – 35 BauGB ergeben, liegen nicht vor.

 

Bei dem Gebäude handelt es sich um Gebäudeklasse 1 (freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7m). Laut Geschäftsordnung § 11 Abs. 2 Nr. 4c liegt die Zuständigkeit zur Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens bei der 1. Bürgermeisterin.

 

Die Bürgermeisterin der Gemeinde Kötz erteilt dem Bauantrag mit der Nr. 38/2021, Gemarkung Großkötz am 13.12.2021 das gemeindliche Einvernehmen in eigener Zuständigkeit.

 

 

Antrag Nr. 39/2021, Gemarkung Kleinkötz

 

Die Eigentümerin möchte die bestehende Baustofflagerhalle auf dem Grundstück Fl. Nr. 588/0, Industriestraße 10, Gemarkung Kleinkötz, als Halle für Rettungsfahrzeuge des Roten Kreuzes sowie als Ausstellungshalle für PKWs, Raum für Fahrzeugaufbereitung, Büro, Aufenthalts- und Sanitärräume umnutzen.

 

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Unteres Ried“.

 

Da es sich um ein Bestandsgebäude handelt und äußerlich nichts verändert wird, findet die Abstandsflächensatzung der Gemeinde Kötz hier keine Anwendung.

 

Die Stellplatzsatzung der Gemeinde Kötz legt fest, dass bei Ausstellungs- und Verkaufsplätzen 1 Stellplatz je 1,5 Beschäftigten auszuweisen ist.

Im KFZ-Betrieb ist 1 Beschäftigter (Chef), hierfür ist als 1 Stellplatz notwendig.

 

Da in der Halle für die Rettungsfahrzeuge des Roten Kreuzes kein Beschäftigter vor Ort ist, sind hier keine Stellplätze auszuweisen.

 

Somit ist lediglich 1 Stellplatz für die Nutzungsänderung auszuweisen.

Dieser wurde im Stellplatznachweis dargelegt (2 Stellplätze).

 

Die Gemeinde hat über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden. Versagungsgründe, die sich aus dem §§ 31,33 – 35 BauGB ergeben, liegen nicht vor.

 

Bei dem Gebäude handelt es sich um Gebäudeklasse 1 (freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7m). Laut Geschäftsordnung § 11 Abs. 2 Nr. 4c liegt die Zuständigkeit zur Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens bei der 1. Bürgermeisterin.

 

Die Bürgermeisterin der Gemeinde Kötz erteilt dem Bauantrag mit der Nr. 39/2021, Gemarkung Kleinkötz am 13.01.2022 das gemeindliche Einvernehmen in eigener Zuständigkeit.

 

 

Antrag Nr. 01/2022, Gemarkung Ebersbach

 

Der Eigentümer des Grundstückes Fl. Nr. 80/8, Am Krautgarten 26, Gemarkung Ebersbach, möchte auf dem Grundstück ein Wohnhaus mit zwei Wohneinheiten und Doppelgarage errichten.

 

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „An der Kohlstatt II“.

 

Die Abstandsflächensatzung der Gemeinde Kötz wurde angewandt.

 

Gemäß Buchstabe C Nummer 6 der örtlichen Bauvorschriften des Bebauungsplanes sind pro Wohneinheit zwei Stellplätze notwendig. Aus den Unterlagen geht hervor, dass der Eigentümer vier Stellplätze auf dem Grundstück vorsieht (Doppelgarage im Norden sowie zwei Stellplätze im Süd-Osten), somit ist die Verordnung erfüllt.

 

Der Bauherr hält nicht alle Festsetzungen des Bebauungsplanes ein. Er beantragt daher folgende Befreiungen:

 

´        Die Firstrichtung der Doppelgarage soll um 90° gedreht werden; Die Firstrichtung kann befreit werden, wenn sich das Gebäude weiterhin in die Umgebung einfügt. Dies ist hier der Fall, da die Firstrichtung des Nachbargrundstückes um 90° zur eigentlichen Firstrichtung der Garage gedreht ist.

 

´        Die Doppelgarage mit ca. 40 m² soll außerhalb der Baugrenze errichtet werden. Diese Befreiung wurde dem Eigentümer mit Beschluss des Bauausschusses vom 25.11.2021 zugesichert

 

´        Der Eingangsbereich im Osten soll eine Abschleppung erhalten. Dadurch beträgt die Dachneigung nur 25° (Festsetzung Bebauungsplan 38°-34°)

 

Die Gemeinde hat über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden. Versagungsgründe, die sich aus dem §§ 31,33 – 35 BauGB ergeben, liegen nicht vor.

 

Bei dem Gebäude handelt es sich um Gebäudeklasse 1 (freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7m). Laut Geschäftsordnung § 11 Abs. 2 Nr. 4c liegt die Zuständigkeit zur Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens bei der 1. Bürgermeisterin.

 

Die Bürgermeisterin der Gemeinde Kötz erteilt dem Bauantrag mit der Nr. 01/2022, Gemarkung Ebersbach am 13.01.2022 das gemeindliche Einvernehmen in eigener Zuständigkeit.

 

 

Antrag Nr. 02/2022, Gemarkung Großkötz

 

Die Eigentümer des Grundstückes Fl. Nr. 1060/5, Bgm.-Christel-Straße 18, Gemarkung Großkötz, möchten ein Einfamilienhaus mit Doppelgarage errichten.

 

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Wohngebiet Ulmer Straße / Emmenthaler Weg“.

 

Gemäß Art. 58 Abs. 1 BayBO ist die Errichtung einer baulichen Anlage genehmigungsfrei, wenn sie im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt, sie den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

 

Nach Prüfung der Unterlagen sind alle Festsetzungen des Bebauungsplanes eingehalten.

Die Erschließung der Grundstücke ist ebenfalls durch den Neubau der Erschließung gesichert.

 

Gemäß Nummer 25 der Festsetzungen des Bebauungsplanes sind mindestens zwei Stellplätze je Wohnung auf dem privaten Grundstück nachzuweisen.

Die Bauherren errichten eine Doppelgarage. Somit ist der Nachweis der geforderten 2 Stellplätze erbracht.

 

Die Abstandsflächensatzung der Gemeinde Kötz wurde ebenfalls angewandt.

 

Die Bürgermeisterin der Gemeinde Kötz erklärt den Bauantrag mit der Nr. 02/2022, Gemarkung Großkötz am 13.01.2022 als Genehmigungsfreistellung in eigener Zuständigkeit.

 

Dritter Bürgermeister Christel erkundigte sich was in der Siedlung zukünftig mit den Hecken unternommen werden soll. Der Großteil in diesem Gebiet ist über die erlaubte Höhe von 1,30 m gewachsen. Die Vorsitzende teilte mit, dass dies geklärt werden muss. Allerdings muss klar sein, dass die Gemeinde deswegen jahrelang nichts unternommen hat.

 

Der Bau-, Umwelt- und Grundstücksausschuss Kötz nimmt Kenntnis.