Beschluss: einstimmig beschlossen

Der Eigentümer des Grundstückes Fl. Nr. 80/8, Am Krautgarten 26, Gemarkung Ebersbach, möchte auf dem Grundstück ein Doppelhaus mit Garagen errichten. Um das Vorhaben planen zu können, hat er eine Bauvoranfrage bei der Gemeinde sowie dem Landratsamt Günzburg eingereicht.

 

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „An der Kohlstatt II“.

 

Der Eigentümer möchte pro Doppelhaushälfte zwei Wohnungen einplanen, also insgesamt dann vier Wohnungen. Ebenso sollen die Garagen für die Wohnungen außerhalb der Baugrenze errichtet werden.

 

Das Landratsamt hat hierzu seine Einschätzung der Verwaltung zukommen lassen.

 

Gemäß Bebauungsplan sind pro Wohngebäude maximal zwei Wohneinheiten zulässig.

Da jedoch ein Doppelhaus als ein Wohngebäude gesehen wird und durch jede Doppelhaushälfte bereits zwei Wohneinheiten bestehen, ist es nicht möglich, in jede Doppelhaushälfte eine weitere Wohnung einzubauen. Dadurch wäre der Grundzug der Planung gemäß Art. 31 Abs. 2 BauGB verletzt. Von einer Befreiung ratet das Landratsamt Günzburg ab.

 

Zur Errichtung der Garagen außerhalb der Baugrenze kann gesagt werden, dass drei Nachbargrundstücke auch Garagen außerhalb der Baugrenze errichtet haben, unter anderem:

 

´        Am Krautgarten 22:

Hier wurde eine isolierte Befreiung zum Bau der Garage außerhalb der Baugrenze gestellt, dieser wurde mit Beschluss des Bauausschusses am 10.04.2014 genehmigt.

Die Garage sollte außerhalb des Baufensters errichtet werden, um die Wohnqualität des Hauses nicht zu verringern.

 

´        Am Krautgarten 32:

Hier wurde die Prüfung der Garage allem Anschein nach nicht vorgenommen. Diese liegt zum Teil außerhalb der Baugrenze, in den Unterlagen zum Bauanatrag ist jedoch nichts vermerkt, dass die Garage außerhalb der Baugrenze liegt.

 

´        Am Krautgarten 34:

Hier wurde eine isolierte Befreiung zum Bau der Garage außerhalb der Baugrenze gestellt, dieser wurde mit Beschluss des Bauausschusses am 22.05.2014 genehmigt.

 

Das Landratsamt Günzburg sieht die Errichtung der geplanten Garagen sehr kritisch, da ausdrücklich im Bebauungsplan eine Bebauung außerhalb der Baugrenze ausgeschlossen wurde. Jedoch wurden mindestens zwei Garagen in der Nachbarschaft mit einer isolierten Befreiung außerhalb zugelassen.

Voraussetzungen

Eine isolierte Befreiung vom Bebauungsplan kann beantragen, wenn

  • das Vorhaben verfahrensfrei ist,
  • es die Grundzüge der Planung nicht berührt,
  • die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist und
    • Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder
    • die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
    • die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde.

Die isolierte Befreiung muss begründet werden.

 

Die Verwaltung bittet um Beratung, ob die Garagen von Seiten des Gremiums außerhalb der Baugrenze mit Antrag auf eine isolierte Befreiung errichtet werden können.

 

Das Gremium kommt nach einiger Diskussion zur Entscheidung, dass sich der Technikraum für die Doppelhaushälften auf jeden Fall innerhalb der Baugrenze befinden muss. Um Gleichheit für den Bauherren mit den Nachbarn zu schaffen, wird ihm eine Doppelgarage mit maximal 40m² außerhalb der Baugrenze durch eine isolierte Befreiung in Aussicht gestellt.

 


Beschluss:

Der Bau-, Umwelt- und Grundstücksausschuss Kötz stellt dem Bauherren eine Doppelgarage mit max. 40m² außerhalb der Baugrenze durch Antrag einer isolierten Befreiung in Aussicht. Der Technikraum muss sich jedoch innerhalb der Baugrenze befinden.