Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 5, Nein: 1, Anwesend: 6, Befangen: 0

Der Anwohner des Grundstückes Fl. Nr. 396/10, Blumenstraße 8, Gemarkung Großkötz möchte in der bestehenden Grenzgarage ein Nebengewerbe in Form von Reparaturservice von Kleingeräten beginnen.

 

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Am Weiherl“.

 

Nach Rücksprache mit dem Landratsamt Günzburg ist bei der Übernahme von Abstandsflächen durch den Nachbar eine gewerbliche Nutzung der Grenzgarage möglich. Der Nachbar des Grundstückes Blumenstraße 6 ist mit der Übernahme einverstanden.

 

Bevor jedoch der Anwohner eine Nutzungsänderung für die Garage vorlegt, möchte er gerne wissen, ob das Gremium einer solchen Nutzung der Garage zustimmen würde.

Das Nebengewerbe soll ein Reparaturservice von z.B. Gartengeräten und kleinen Baumaschinen werden. Die Arbeiten beschränken sich auf zwei bis drei Tage in der Woche, die Arbeiten werden nur tagsüber ausgeführt.

 

Gemäß des Bebauungsplanes sind Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) nicht zugelassen. Diese Ausnahmen sind unter anderem sonstige nicht störende Gewerbebetriebe (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO).

 

Die Frage ist nun, ob das Nebengewerbe als Handwerksbetrieb oder als Gewerbebetrieb zu sehen ist.

 

Die Verwaltung bittet um Beratung und Beschlussfassung, ob das Nebengewerbe des Anwohners zugelassen werden kann oder soll.

 

Die Vorsitzende erklärt dem Gremium, dass der Vater des Anwohners bei der Verwaltung einen Antrag auf Verkehrsberuhigung in der Blumenstraße gestellt hat.

Nach Recherche im BauGB könnte eine Kraftfahrzeugwerkstatt nur unter Auflagen im allgemeinen Wohngebiet genehmigt werden.

 

Gemeinderat Seitz bemerkte, dass nur der angrenzende Nachbar der Nutzungsänderung zugestimmt hat. Durch die Nutzungsänderung könnte die gesamte Nachbarschaft vom möglichen Betrieb betroffen sein.

Ebenso wird der Anwohner die Geräte nach der Reparatur zur Probe laufen lassen, um sicherzugehen, dass die Geräte funktionieren. Dies wird laut sein und könnte die Anwohner belästigen.

 

Gemeinderat Lochbrunner macht deutlich, dass er es super findet, dass der Anwohner vor Nutzungsaufnahme bei der Gemeinde nachfragt, bevor er den Betrieb einfach betreibt.

 

Gemeinderat Ritter findet, dass der Betrieb für ihn keinen Sinn macht, dieser bringt nur Ärger mit den Nachbarn und ein vermehrtes Verkehrsaufkommen. Besonders die Stellplatz- bzw. Parkplatzproblematik, die sich ergeben könnte, wurde diskutiert.

 

Das Gremium ist sich nach einiger Diskussion großteils einig, dass dem Antrag nicht zugestimmt werden soll.


Beschluss:

Der Bau-, Umwelt- und Grundstücksausschuss Kötz stimmt der Anfrage eines nichtstörenden handwerklichem Nebengewerbe im Bereich des Bebauungsplanes „Am Weiherl“ in Großkötz nicht zu.