Bauantrag Nr. 30/2021, Gemarkung Ebersbach

 

Die Eigentümer des Grundstückes Fl.Nr. 76/0, Kohlstattweg 11, Gemarkung Ebersbach, möchten auf dem Grundstück im Kellergeschoss einen Raum zur Werkstatt und im Erdgeschoss einen Raum zum Büro umnutzen. Die Eigentümer möchten Kleinmöbel montieren und im Internet verkaufen.

 

Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes.

 

Die Abstandsflächensatzung der Gemeinde Kötz findet hier keine Anwendung, da es sich um ein Bestandsgebäude handelt.

 

Die Gemeinde hat über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden. Versagungsgründe, die sich aus dem §§ 31,33 – 35 BauGB ergeben, liegen nicht vor.

 

Bei dem Gebäude handelt es sich um Gebäudeklasse 1 (freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7m). Laut Geschäftsordnung § 11 Abs. 2 Nr. 4c liegt die Zuständigkeit zur Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens bei der 1. Bürgermeisterin.

 

Die Bürgermeisterin der Gemeinde Kötz erteilt dem Bauantrag mit der Nr. 30/2021, Gemarkung Ebersbach am 08.11.2021 das gemeindliche Einvernehmen in eigener Zuständigkeit.

 

 

 

Bauantrag Nr. 31/2021, Gemarkung Ebersbach

 

Die Eigentümerin des Grundstückes Fl.Nr. 39/1, Starenstraße 27, Gemarkung Großkötz, möchte eine Terrassenüberdachung mit Schiebetüren (Wintergarten) an das bestehende Wohnhaus anbauen.

 

Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes.

 

Die Abstandsflächensatzung der Gemeinde Kötz wurde angewandt.

 

Die Gemeinde hat über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden. Versagungsgründe, die sich aus dem §§ 31,33 – 35 BauGB ergeben, liegen nicht vor.

 

Bei dem Gebäude handelt es sich um Gebäudeklasse 1 (freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7m). Laut Geschäftsordnung § 11 Abs. 2 Nr. 4c liegt die Zuständigkeit zur Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens bei der 1. Bürgermeisterin.

 

Die Bürgermeisterin der Gemeinde Kötz erteilt dem Bauantrag mit der Nr. 31/2021, Gemarkung Großkötz am 09.11.2021 das gemeindliche Einvernehmen in eigener Zuständigkeit.

 

 

 

Bauantrag 32/2021, Gemarkung Kleinkötz

 

Der Bauherr möchte auf dem Grundstück Fl.Nr. 50/1, Hauptstraße 11, Gemarkung Kleinkötz, einen Teil des Reihenhauses vom bestehenden Wohnhaus in eine Ferienwohnung umnutzen (erste Wohnung zur Straße hin).

 

Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes.

 

Die Abstandsflächensatzung der Gemeinde Kötz findet hier keine Anwendung, da es sich um ein Bestandsgebäude handelt.

 

Gemäß der Garagen- und Stellplatzverordnung der Gemeinde Kötz sind pro Wohneinheit zwei Stellplätze notwendig. Für das bisherige Wohnhaus sind bereits zwei Stellplätze auf dem Grundstück vorhanden, somit ist die Forderung erfüllt.

 

Die Entwässerung erfolgt über die bisherigen Anschlüsse. Neu geschaffene Bäder werden auf die bestehende Entwässerung angeschlossen.

 

Die Gemeinde hat über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden. Versagungsgründe, die sich aus dem §§ 31,33 – 35 BauGB ergeben, liegen nicht vor.

 

Bei dem Gebäude handelt es sich um Gebäudeklasse 1 (freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7m). Laut Geschäftsordnung § 11 Abs. 2 Nr. 4c liegt die Zuständigkeit zur Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens bei der 1. Bürgermeisterin.

 

Die Bürgermeisterin der Gemeinde Kötz erteilt dem Bauantrag mit der Nr. 32/2021, Gemarkung Kleinkötz am 18.11.2021 das gemeindliche Einvernehmen in eigener Zuständigkeit.

 

 

Bauantrag Nr. 33/2021, Gemarkung Großkötz

 

Die Eigentümer des Grundstückes Fl.Nr. 1060/10 , neues Baugebiet, Gemarkung Großkötz, möchten ein Einfamilienhaus mit Doppelgarage errichten.

 

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Wohngebiet Ulmer Straße / Emmenthaler Weg“.

 

Gemäß Art. 58 Abs. 1 BayBO ist die Errichtung einer baulichen Anlage genehmigungsfrei, wenn sie im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt, sie den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

 

Nach Prüfung der Unterlagen sind alle Festsetzungen des Bebauungsplanes eingehalten.

Die Erschließung der Grundstücke ist ebenfalls durch den Neubau der Erschließung gesichert.

 

Gemäß Nummer 25 der Festsetzungen des Bebauungsplanes sind mindestens zwei Stellplätze je Wohnung auf dem privaten Grundstück nachzuweisen.

Die Bauherren errichten eine Doppelgarage. Somit ist der Nachweis der geforderten 2 Stellplätze erbracht.

 

Die Abstandsflächensatzung der Gemeinde Kötz wurde ebenfalls angewandt.

 

Die Bürgermeisterin der Gemeinde Kötz erklärt den Bauantrag mit der Nr. 33/2021, Gemarkung Großkötz am 18.11.2021 als Genehmigungsfreistellung in eigener Zuständigkeit.