Beschluss: einstimmig beschlossen

Der seit dem 30. Juli 2010 rechtskräftige Bebauungsplan „Renzhofer Gelände“ setzt als Ausgleichsflächen innerhalb seines Geltungsbereichs eine Streuobstwiese (östlicher Bereich) sowie eine Ortsrandeingrünung (südlicher Bereich) fest. Aufgrund der betrieblichen Anforderungen der Pferdepensionshaltung wurden Teilbereiche dieser Ausgleichsflächen für die Sondergebietsnutzung herangezogen und die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen nicht umgesetzt. Die entsprechenden Flächen stehen für den naturschutzrechtlichen Ausgleich daher nicht mehr zur Verfügung. Zur Sicherung des naturschutzrechtlichen Ausgleichs wird mit der Änderung des Bebauungsplans neu die Ausgleichsfläche auf dem Grundstück Flur-Nrn. 572 (Teilbereich) der Gemarkung Großkötz festgesetzt. Das Grundstück Flur-Nrn. 572 umfasst 6.145 m², der als Ausgleichsfläche festgesetzte Teilbereich umfasst insgesamt 2.300 m². Diese Fläche weist durch ihre Lage eine besondere Eignung für die Anlage einer Obstbaumwiese auf. Neben dem innerhalb der Ausgleichsfläche zu erhaltendem Baumbestand ist die Pflanzung von Obstbäumen auf einer Fläche von ca. 1.900 m² festgesetzt. Der erforderliche Ausgleich kann damit hergestellt werden. Die bestehenden internen Ausgleichsflächen werden zugunsten des Sondergebiets reduziert. Die planerische Gesamtkonzeption des bestehenden Bebauungsplans bleibt dabei erhalten.

 

Die Kosten übernimmt der Vorhabensträger.


Beschluss 1:

Der Gemeinderat der Gemeinde Kötz beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplans "Renzhofer Gelände - 1. Änderung".

10-134-2021/BGM einstimmig beschlossen 

 

Beschluss 2:

Der Gemeinderat der Gemeinde Kötz billigt den Entwurf des Bebauungsplanes „Renzhofer Gelände – 1. Änderung“ im Sinne des städtebaulichen Konzeptes in der Fassung vom 14. September 2021.

10-135-2021/BGM einstimmig beschlossen 

 

Beschluss 3:

Der Gemeinderat der Gemeinde Kötz beschließt die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB in Form einer öffentlichen Auslegung und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.