Beschluss: einstimmig beschlossen

Der Bauherr beabsichtig, auf dem Grundstück Fl. Nr. 378/4, Kornblumenstraße 16, Gemarkung Großkötz ein Wohnhaus mit Garage zu errichten. Mit dem Bau wurde 2019 begonnen, allerdings wurde bei einer Vor-Ort-Prüfung festgestellt, dass sich der Bauherr nicht an die genehmigten Vorgaben sowie Festsetzungen des Bebauungsplanes hält. Daraufhin wurde der Bau eingestellt.

 

Folgende Punkte wurden nicht eingehalten:

´        Der Bauherr plant, abweichend zum genehmigten Bauantrag, die Garage zu verlängern und über den gesamten Eingangsbereich eine neue Überdachung zu errichten. Die festgesetzte Baugrenze wird im Nord-Westen des Baugrundstückes durch die Überdachung und durch die Garage um 19,37 m² überschritten.

In den Festsetzungen des Bebauungsplanes wurde bewusst zur öffentlichen Verkehrsfläche mit einem Abstand von 5 m eine Baugrenze festgesetzt, sodass hier der Vorgartenbereich frei von Gebäuden oder baulichen Anlagen mit entsprechender gebäudeähnlicher Wirkung bleibt. Zudem dürfen Garagen nach § 5 Nr. 5.4 des Bebauungsplanes nur innerhalb der Baugrenze errichtet werden.

Durch die Überbauung der Baugrenze ist der Grundzug der Planung nach § 31 Abs. 2 BauGB verletzt.

 

´        In den genehmigten Plänen des Baugenehmigungsbescheides vom 12.12.2019 wurde geländebedingt einer geringen Auffüllung zugestimmt, dessen Umfang in der neuen Planung (zusätzliche massive Aufschüttung auf der Nord-Ost-Seite) nicht mehr mit der einschlägigen Festsetzung des Bebauungsplanes gemäß § 6 Nr. 6.1 vertretbar ist.

 

´        Die Grenzgarage soll unterkellert werden. Dabei weist die neue Garage mit den Höhen 6,20 m bzw. 2,60 m eine mittlere Wandhöhe von 4,40 m auf, sodass die zulässige mittlere Wandhöhe von Grenzgaragen mit 3 m nach Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO deutlich überschritten ist. Entsprechend ist diese Garage in den geplanten Maßen nicht an der Grenze zulässig.

 

Im Ergebnis ist das geplante Vorhaben in der eingereichten Form nicht genehmigungsfähig. Die Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes sind nicht möglich, da durch diese massiven Überschreitungen der Grundzug der Planung nach § 31 Abs. 2 BauGB verletzt wäre.

Die Gemeinde Kötz hat das gemeindliche Einvernehmen zu diesen Befreiungen mit Beschluss vom 19.01.2021 verweigert.

Das Landratsamt Günzburg hat den Bauherren aufgefordert, neue Pläne einzureichen, die genehmigungsfähig sind.

 

Am 18.06.2021 wurden dem Landratsamt Günzburg von Seiten der Bauherrschaft neue Unterlagen zum Bauvorhaben vorgelegt. Nach technischer Prüfung hat sich herausgestellt, dass folgende Festsetzungen des Bebauungsplanes weiterhin nicht eingehalten werden können:

 

  1. Zusätzliche Überschreitungen der festgesetzten Baugrenze zur öffentlichen Straße mit Vordach und Fahrradabstellraum
  2. Zusätzliche Auffüllungen auf der Nord-Ost-Seite
  3. Nichteinhaltung der festgesetzten Dachneigung Satteldach durch das geplante Flachdach auf dem Geräteraum bei gleichzeitiger Unterschreitung der Dachneigung

 

In der zeichnerischen Gegenüberstellung ist klar ersichtlich, dass durch die neuen Pläne die Baugrenze weiter überschritten wird (gelb) als in der ursprünglichen Planung (grau). Ebenso ist zu erkennen, dass eine zusätzliche Aufschüttung (blau) zur ursprünglichen Planung erfolgen soll (grün).

Das Landratsamt Günzburg bittet nochmals um Beratung und Beschlussfassung über die erforderlichen Befreiungen.

 

Bei den Punkten 1 und 2 ist weiterhin eine erhebliche Überschreitung der Festsetzungen des Bebauungsplanes sowie der bisher erteilten Befreiungen festzustellen. Die Grundzüge der Planung werden enorm verletzt.

 

Das gemeindliche Einvernehmen kann verweigert werden, wenn Grundzüge der Planung verletzt werden.

 

Gemeinderat Ritter erklärt, dass es keinen Sinn macht, bei der Tektur des Bauantrages mehr Überschreitung der Baugrenze zuzulassen, als beim ursprünglichen Bauantrag genehmigt wurde. Das geht seiner Meinung nach nicht.

 

Dieser Meinung ist auch Gemeinderat Christel. Er sagt auch, dass die Gemeinde dann keine Bebauungspläne aufstellen lassen muss, wenn sich kein Bürger an die Festsetzungen hält. Die Gemeinde müsse nun auch mal „harte Kante“ zeigen, damit sich die Bürger wieder vermehrt an die Festsetzungen halten.

 

Gemeinderat Seitz, Gast  und Lochbrunner sehen den Sachverhalt ebenso und können den Befreiungen auch nicht zustimmen.

 

Nachdem alle Gremiumsmitglieder gegen die Zustimmung zu den Befreiungen sind, erklärt die Vorsitzende, dass der Beschluss negativ gefasst werden kann.


Beschluss:

Der Bau-, Umwelt- und Grundstücksausschuss Kötz stimmt den erforderlichen Befreiungen zur Tektur zum Bauantrag Nr. 08/2019, Gemarkung Großkötz, die am 18.06.2021 beim Landratsamt Günzburg eingereicht wurden, nicht zu und verweigert das gemeindliche Einvernehmen.