Der Eigentümer des Grundstückes Günzburger Str. 6 hat beantragt, vor seinem Grundstück Parkplätze anzulegen. Damit soll zukünftig verhindert werden, dass bei Frequentierung von Geldautomat und Bäckerei der Gehweg durch falsch abgestellte Fahrzeuge versperrt wird. Es wurde deshalb beantragt, die in der Vergangenheit vorhandenen Parkplätze (halb auf der Straße, halb auf dem Gehweg) wieder herzustellen.

 

Da es sich bei der Günzburger Straße um eine Kreisstraße handelt, wurde der Antrag an das Landratsamt Günzburg weitergeleitet.

 

Das Landratsamt Günzburg hat nach einer Ortsbegehung mitgeteilt, dass dem Antrag nicht entsprochen werden kann. Das Parken auf der Straße ist nach § 37 Abs. 1 S. 2 StVO und § 12 Abs. 3 Nr. 2,3 und 5 StVO nicht möglich. Das Parken auf dem Gehweg darf nur zugelassen werden, wenn genügend Platz für den ungehinderten Verkehr von Fußgängern verbleibt. Dies ist bei unter 1 Meter nicht gewährleistet.

 

Das Landratsamt Günzburg empfiehlt dem Eigentümer ein Parkplatzkonzept auf seinem privaten Grundstück auszuarbeiten.

 

Der Gemeinderat Bubesheim nimmt dies zur Kenntnis.