Bauantrag Nr. 07/2021 und 08/2021, Gemarkung Bubesheim

 

Der Eigentümer des Grundstückes Fl.Nr. 502/7, Am Weiherberg 39, Gemarkung Bubesheim möchte zwei Einfamilienhäuser mit jeweils einem Carport und einem Stellplatz auf dem Grundstück errichten. Hierzu hat er zwei separate Bauanträge bei der Verwaltung eingereicht. Das Grundstück ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht geteilt.

 

Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes.

 

Nach der Entwässerungssatzung der Gemeinde Bubesheim besteht pro bebautem und anschlussbedürftigen Grundstück nur ein Anspruch auf einen Grundstücksanschluss. Für jeden weiteren Grundstücksanschluss muss eine Sondervereinbarung getroffen werden.

In dieser Vereinbarung stimmt der Grundstückseigentümer der Übernahme der Kosten sowie der Unterhaltung des Zweitanschlusses zu, auch im öffentlichen Bereich.

Diese Vereinbarung wurde zwischen der Gemeinde Bubesheim, vertreten durch den 1. Bürgermeister Gerhard Sobczyk und dem Grundstückseigentümer, Herrn Michael Anderka, am 15.06.2021 geschlossen.

 

Gemäß Stellplatzsatzung der Gemeinde Bubesheim sind pro Wohneinheit 2 Stellplätze auf dem Grundstück auszuweisen. Diese sind durch die beiden Einzelcarports sowie die zwei einzelnen Stellplätze vorhanden.

 

Die Abstandsflächensatzung der Gemeinde Bubesheim wurde ebenfalls angewandt.

 

Die Gemeinde hat über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden. Versagungsgründe, die sich aus dem §§ 31,33 – 35 BauGB ergeben, liegen nicht vor.

 

Bei den Gebäuden handelt es sich um Gebäudeklasse 1 (freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten). Laut Geschäftsordnung § 11 Abs. 2 Nr. 4c liegt die Zuständigkeit zur Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens bei dem 1. Bürgermeister.

 

Der Bürgermeister der Gemeinde Bubesheim erteilt den Bauanträgen mit der Nr. 07/2021 und 08/2021, Gemarkung Bubesheim am 17.06.2021 das gemeindliche Einvernehmen in eigener Zuständigkeit.

 

 

Abbruchanzeige Nr. 10/2021, Gemarkung Bubesheim

 

Die Eigentümerin des Grundstückes Fl.Nr. 87/0, Günzburger Straße 30, Gemarkung Bubesheim, hat eine Abbruchanzeige für das bestehende landwirtschaftliche Anwesen mit angebauter Scheune bei der Gemeinde eingereicht.

 

 

Bauantrag Nr. 11/2021, Gemarkung Bubesheim

 

Die Eigentümer des Grundstückes Fl.Nr. 498/15, Sudetenstraße 11, Gemarkung Bubesheim, möchten ein Einfamilienhaus mit Carport errichten.

 

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Dorfäcker“.

 

Gemäß Art. 58 Abs. 1 BayBO ist die Errichtung einer baulichen Anlage genehmigungsfrei, wenn sie im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt, sie den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

 

Nach Prüfung der Unterlagen sind alle Festsetzungen des Bebauungsplanes eingehalten.

Die Erschließung des Grundstückes ist ebenfalls gesichert.

 

Gemäß der Garagen- und Stellplatzsatzung der Gemeinde Bubesheim sind pro Wohneinheit zwei Stellplätze auf dem Grundstück auszuweisen. Diese sind durch das Carport sowie den Stellplatz nachgewiesen.

 

Die Abstandsflächensatzung der Gemeinde Bubesheim wurde ebenfalls angewandt.

 

Der Bürgermeister der Gemeinde Bubesheim erklärt den Bauantrag 11/2021,Gemarkung Bubesheim am 08.06.2021 als Genehmigungsfreistellung in eigener Zuständigkeit.

 

 

Bauantrag Nr. 12/2021, Gemarkung Bubesheim

 

Der Eigentümer des Grundstückes Fl.Nr. 1871/3, Kötzer Straße 16, Gemarkung Bubesheim, möchte eine Ausstellungsfläche für Terrassenüberdachungen auf einem Bruchteil des Grundstückes errichten.

 

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Dorfäcker II, 2. Änderung“.

 

Gemäß Art. 58 Abs. 1 BayBO ist die Errichtung einer baulichen Anlage genehmigungsfrei, wenn sie im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt, sie den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

 

Nach Prüfung der Unterlagen sind alle Festsetzungen des Bebauungsplanes eingehalten.

Die Erschließung des Grundstückes ist ebenfalls gesichert.

 

Gemäß der Garagen- und Stellplatzsatzung der Gemeinde Bubesheim ist ein Stellplatz je 50m² Nutzfläche auf dem Grundstück auszuweisen. Als Nutzfläche sind ca. 196m² berechnet. Somit sind vier Stellplätze nachzuweisen. Diese sind in den Antragsunterlagen vorhanden.

 

Die Abstandsflächensatzung der Gemeinde Bubesheim wurde ebenfalls angewandt.

 

Der Bürgermeister der Gemeinde Bubesheim erklärt den Bauantrag 12/2021,Gemarkung Bubesheim am 28.06.2021 als Genehmigungsfreistellung in eigener Zuständigkeit.

 

 

Bauantrag Nr. 13/2021, Gemarkung Bubesheim

 

Der Eigentümer des Grundstückes Fl.Nr. 54/4 (Blumenstraße 2a), Gemarkung Bubesheim möchte ein Zweifamilienhaus mit zwei Einzelgaragen und zwei Stellplätzen bauen.

 

Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes.

 

Die Gemeinde hat über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden. Versagungsgründe, die sich aus dem §§ 31,33 – 35 BauGB ergeben, liegen nicht vor.

 

Gemäß Stellplatzsatzung der Gemeinde Bubesheim sind pro Wohneinheit 2 Stellplätze auf dem Grundstück auszuweisen. Diese sind durch die beiden Einzelgaragen sowie die beiden Stellplätze vorhanden.

 

Die Abstandsflächensatzung der Gemeinde Bubesheim wurde ebenfalls angewandt.

 

Bei dem Gebäude handelt es sich um Gebäudeklasse 1 (freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten). Laut Geschäftsordnung § 11 Abs. 2 Nr. 4c liegt die Zuständigkeit zur Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens bei dem 1. Bürgermeister.

 

Der Bürgermeister der Gemeinde Bubesheim erteilt dem Bauantrag mit der Nr. 13/2021, Gemarkung Bubesheim am 21.06.2021 das gemeindliche Einvernehmen in eigener Zuständigkeit.

 

Der Gemeinderat Bubesheim nimmt Kenntnis.