Sitzung: 19.07.2021 Gemeinderat Bubesheim
Bauantrag Nr. 07/2021 und 08/2021, Gemarkung Bubesheim
Der Eigentümer des Grundstückes Fl.Nr. 502/7, Am Weiherberg 39, Gemarkung Bubesheim möchte zwei Einfamilienhäuser mit jeweils einem Carport und einem Stellplatz auf dem Grundstück errichten. Hierzu hat er zwei separate Bauanträge bei der Verwaltung eingereicht. Das Grundstück ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht geteilt.
Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes.
Nach der Entwässerungssatzung der Gemeinde Bubesheim besteht pro
bebautem und anschlussbedürftigen Grundstück nur ein Anspruch auf einen
Grundstücksanschluss. Für jeden weiteren Grundstücksanschluss muss eine
Sondervereinbarung getroffen werden.
In dieser Vereinbarung stimmt der Grundstückseigentümer der Übernahme
der Kosten sowie der Unterhaltung des Zweitanschlusses zu, auch im öffentlichen
Bereich.
Diese Vereinbarung wurde zwischen der Gemeinde Bubesheim, vertreten
durch den 1. Bürgermeister Gerhard Sobczyk und dem Grundstückseigentümer, Herrn
Michael Anderka, am 15.06.2021 geschlossen.
Gemäß Stellplatzsatzung der Gemeinde Bubesheim sind pro Wohneinheit 2
Stellplätze auf dem Grundstück auszuweisen. Diese sind durch die beiden Einzelcarports
sowie die zwei einzelnen Stellplätze vorhanden.
Die Abstandsflächensatzung der Gemeinde Bubesheim wurde ebenfalls
angewandt.
Die Gemeinde hat über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden.
Versagungsgründe, die sich aus dem §§ 31,33 – 35 BauGB ergeben, liegen nicht
vor.
Bei den Gebäuden handelt es sich um Gebäudeklasse 1 (freistehende
Gebäude mit einer Höhe bis zu 7m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten).
Laut Geschäftsordnung § 11 Abs. 2 Nr. 4c liegt die Zuständigkeit zur Erteilung
des gemeindlichen Einvernehmens bei dem 1. Bürgermeister.
Der Bürgermeister der Gemeinde Bubesheim
erteilt den Bauanträgen mit der Nr. 07/2021 und 08/2021, Gemarkung Bubesheim am
17.06.2021 das gemeindliche Einvernehmen in eigener Zuständigkeit.
Abbruchanzeige Nr. 10/2021, Gemarkung Bubesheim
Die Eigentümerin des
Grundstückes Fl.Nr. 87/0, Günzburger Straße 30, Gemarkung Bubesheim, hat eine
Abbruchanzeige für das bestehende landwirtschaftliche Anwesen mit angebauter
Scheune bei der Gemeinde eingereicht.
Bauantrag Nr. 11/2021, Gemarkung Bubesheim
Die Eigentümer des Grundstückes Fl.Nr. 498/15, Sudetenstraße 11, Gemarkung Bubesheim, möchten ein Einfamilienhaus mit Carport errichten.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Dorfäcker“.
Gemäß Art. 58 Abs. 1 BayBO ist die Errichtung einer baulichen Anlage genehmigungsfrei, wenn sie im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt, sie den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
Nach Prüfung der Unterlagen sind alle Festsetzungen des Bebauungsplanes eingehalten.
Die Erschließung des Grundstückes ist ebenfalls gesichert.
Gemäß der Garagen- und Stellplatzsatzung der Gemeinde
Bubesheim sind pro Wohneinheit zwei Stellplätze auf dem Grundstück auszuweisen.
Diese sind durch das Carport sowie den Stellplatz nachgewiesen.
Die Abstandsflächensatzung der Gemeinde Bubesheim
wurde ebenfalls angewandt.
Der Bürgermeister der Gemeinde Bubesheim erklärt den
Bauantrag 11/2021,Gemarkung Bubesheim am 08.06.2021 als
Genehmigungsfreistellung in eigener Zuständigkeit.
Bauantrag Nr. 12/2021, Gemarkung Bubesheim
Der Eigentümer des Grundstückes Fl.Nr. 1871/3, Kötzer Straße 16, Gemarkung Bubesheim, möchte eine Ausstellungsfläche für Terrassenüberdachungen auf einem Bruchteil des Grundstückes errichten.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Dorfäcker II, 2. Änderung“.
Gemäß Art. 58 Abs. 1 BayBO ist die Errichtung einer baulichen Anlage genehmigungsfrei, wenn sie im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt, sie den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
Nach Prüfung der Unterlagen sind alle Festsetzungen des Bebauungsplanes eingehalten.
Die Erschließung des Grundstückes ist ebenfalls gesichert.
Gemäß der Garagen- und Stellplatzsatzung der Gemeinde
Bubesheim ist ein Stellplatz je 50m² Nutzfläche auf dem Grundstück auszuweisen.
Als Nutzfläche sind ca. 196m² berechnet. Somit sind vier Stellplätze
nachzuweisen. Diese sind in den Antragsunterlagen vorhanden.
Die Abstandsflächensatzung der Gemeinde Bubesheim
wurde ebenfalls angewandt.
Der Bürgermeister der Gemeinde Bubesheim erklärt den
Bauantrag 12/2021,Gemarkung Bubesheim am 28.06.2021 als
Genehmigungsfreistellung in eigener Zuständigkeit.
Bauantrag Nr. 13/2021, Gemarkung Bubesheim
Der Eigentümer des Grundstückes Fl.Nr. 54/4 (Blumenstraße 2a),
Gemarkung Bubesheim möchte ein Zweifamilienhaus mit zwei Einzelgaragen und zwei
Stellplätzen bauen.
Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines
Bebauungsplanes.
Die Gemeinde hat über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden.
Versagungsgründe, die sich aus dem §§ 31,33 – 35 BauGB ergeben, liegen nicht
vor.
Gemäß Stellplatzsatzung der Gemeinde Bubesheim sind pro Wohneinheit 2
Stellplätze auf dem Grundstück auszuweisen. Diese sind durch die beiden
Einzelgaragen sowie die beiden Stellplätze vorhanden.
Die Abstandsflächensatzung der Gemeinde Bubesheim wurde ebenfalls
angewandt.
Bei dem Gebäude handelt es sich um Gebäudeklasse 1 (freistehende
Gebäude mit einer Höhe bis zu 7m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten).
Laut Geschäftsordnung § 11 Abs. 2 Nr. 4c liegt die Zuständigkeit zur Erteilung
des gemeindlichen Einvernehmens bei dem 1. Bürgermeister.
Der Bürgermeister der Gemeinde Bubesheim
erteilt dem Bauantrag mit der Nr. 13/2021, Gemarkung Bubesheim am 21.06.2021
das gemeindliche Einvernehmen in eigener Zuständigkeit.
Der Gemeinderat Bubesheim nimmt Kenntnis.