Beschädigte Wasserleitung 31.03.2021 durch Fa. FEMO

Schadensregulierung

 

Die Rechnung der Fa. Oberauer über die Reparatur der beschädigten Wasserleitung (Verursacher Fa. FEMO) wurde mit der Bitte um Begleichung an die Fa. FEMO geschickt. Diese schickte die Rechnung umgehend wieder zurück, mit dem Hinweis, dass sie die Rechnung nicht begleicht, sondern die Gemeinde Bubesheim hierfür aufkommen muss.

 

Herr Habersetzer (IB Degen) stellt mit der E-Mail vom 09.04.2021 klar, dass die Fa. FEMO sich an die Bestandspläne gehalten hat und ebenfalls die nötigen Suchschlitze hergestellt hat. Somit hat die Fa. FEMO richtig gehandelt und kann nicht für den Schaden haftbar gemacht werden.

 

Überprüfung Versicherungsschutz:

 

Haftpflichtversicherung Gemeinde Bubesheim:

 

Greift nicht, da kein Drittschaden entstanden ist, sondern die Gemeinde Bubesheim selbst Geschädigter ist.

 

Haftpflichtversicherung Fa. FEMO:

 

Die Haftpflichtversicherung der Fa. FEMO wird die entstandenen Kosten ebenfalls nicht übernehmen, da die Fa. FEMO keinen Fehler gemacht hat.

 

Kassenversicherung Gemeinde Bubesheim:

 

Die Kassenversicherung haftet nur bei

 

a)    „unmittelbaren“ Vermögensschäden.

 

Bei diesem Schaden ist ein Sachschaden vorausgegangen und erst durch die Reparatur der Leitung wurde dies zu einem Vermögensschaden, der aber als „Folgeschaden“ und nicht als „unmittelbarer Schaden“ läuft.

 

b)    Schäden, die von Mitarbeitern der VG Kötz/Gemeinde Bubesheim verursacht worden sind.

 

Dies trifft ebenfalls nicht zu, da der Wasserrohrleitungsplan durch das IB Degen erstellt wurde.

 

Bauleistungsversicherung:

 

Für den Schaden wäre lediglich eine Bauleistungsversicherung aufgekommen. Diese wurde aber aus Kostengründen für das Bauvorhaben nicht abgeschlossen.

 

 

 

Weitere Möglichkeiten Schadensübernahme:

 

Die einzige Möglichkeit wäre, das Ingenieurbüro Degen, welche die Wasserleitungspläne im Jahr 2006 erstellt hat, in Haftung zu nehmen. Allerdings wird das eher schwierig, da es nach so langer Zeit vermutlich nicht fein genug erörtert werden kann, woher denn der Fehler an der falschen Erstellung des Planes tatsächlich herkommt, ob hierbei die Gemeinde Bubesheim z. B. falsche Unterlagen geliefert hat oder ob es tatsächlich an dem IB liegt.

 

Empfehlung von Herrn Ulrich, Bayerische Versicherungskammer:

Der Zeitaufwand, dies zu recherchieren, wer bei der Planerstellung den Fehler gemacht hat, ist im Gegensatz zum Schaden zu hoch.

 

 

Gespräch mit Herrn Kapfer, Fa. FEMO 21.05.2021

 

Von der Fa. FEMO ist kein Versagen ausgegangen.

Es wurden vor der Spülbohrung die in der Ausschreibung geforderten Suchschlitze gemacht. Diese stimmten mit den Plänen überein. Daher wurde mit der Bohrung begonnen.

Die Pläne, welche es über die Wasserversorgung gibt, zeigen lediglich den Leitungsverlauf an und sind nicht genau bemaßt. Somit besteht immer ein Restrisiko, dass es zu einer Beschädigung der vorhandenen Leitung kommen kann. Wenn man dies umgehen möchte, hätte die neue Wasserleitung in einem offenen Verfahren verleget werden müssen, dies ist aber weitaus teurer als das Verfahren der Spülbohrung, welche eben mit einem gewissem Risiko verbunden ist.

 

Somit wird die Rechnung der Fa. FEMO von der Gemeinde Bubesheim bezahlt.

 

Der Gemeinderat Bubesheim hat den Sachverhalt zur Kenntnis genommen. Rückfragen und Einwände wurden keine erhoben.